Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 3433/05

Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit mit Blick auf die mit Bescheid vom 27. Januar 2006 für die Jahre 2000 und 2001 festgesetzte Nachzahlung von 1.382,02 € für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Das erstinstanzliche Urteil ist insoweit wirkungslos.

Die Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte unter Aufhebung der Bescheide des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 20. Juni 2002 und vom 15. Dezember 2004 sowie des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 2002 verurteilt wird, dem Kläger für die Jahre 1999 und 2002, 2003 und 2004 einen Nettobetrag von 2.478,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz aus 577,44 € seit dem 13. August 2002 und aus weiteren 1.900,84 € seit dem 22. März 2005 zu zahlen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich des Zahlungsausspruchs und wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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