Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 18 A 1465/05
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 10.000, EUR festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt, weil die von dem Kläger in seiner Antragsbegründung dargelegten Gründe nicht auf die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO führen.
3Die Ansicht des Klägers, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht vom Vorliegen der Voraussetzungen einer Ist-Ausweisung nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG (jetzt: § 53 Nr. 1 AufenthG) ausgegangen, weil der strafgerichtlichen Verurteilung zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Fehler bei der Tatsachenfeststellung zugrunde gelegen hätten, die sich strafverschärfend ausgewirkt hätten, greift nicht durch. Stellt ein Ausweisungstatbestand – wie hier § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG oder nunmehr § 53 Nr. 1 AufenthG – auf rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen ab, so ist allein das Vorliegen der Verurteilung durch das Strafgericht maßgebend und bei der Anwendung keine Prüfung erforderlich, ob der Betroffene tatsächlich eine Straftat begangen hat.
4Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Februar 1998 – 1 B 21.98 -, InfAuslR 1998, 221; Senatsbeschluss vom 14. Februar 2002 – 18 B 1806/00 -; vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Dezember 1997 – 17 A 5677/95 -.
5Klarstellend wird dazu folgendes angemerkt:
6Ist aufgrund gesetzlicher Vorschriften jedoch – anders als hier – eine ausländerrechtliche Beurteilung erforderlich, etwa ob schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegen, ob eine Ausnahme von der Regelausweisung gegeben oder wie eine Ermessensentscheidung zu treffen ist, so ist die Ausländerbehörde zwar an die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts rechtlich nicht gebunden. Sie darf diese Feststellungen aber in der Regel ihrer Entscheidung zugrunde legen, wenn sich eine weitere Aufklärung nicht aufdrängt, was namentlich dann der Fall ist, wenn nichts dafür ersichtlich ist, dass sie den Vorfall besser aufklären kann als die Strafverfolgungsorgane.
7Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Mai 1989 – 1 B 77.89 -, InfAuslR 1989, 269, vom 24. Februar 1998 1 B 21.98 -, InfAuslR 1998, 221 und vom 8. April 2004 – 1 B 201.03 -; vgl. auch Senatsbeschluss vom 25. April 1995 – 18 B 3183/93 -, NWVBl. 1995, 438 = NVwZ-RR 1996, 173 = EZAR 030 Nr. 2.
8Abgesehen von alledem handelt es sich bei der Annahme des Klägers, er wäre vom Amtsgericht E. in dem Urteil vom 10. März 1999 milder bestraft worden, wenn das Gericht ihn nicht als Deutschen angesehen, sondern als Ausländer behandelt hätte, um eine reine Spekulation, zumal das Gericht einem türkischen Mittäter auch keine Strafmilderung aufgrund seiner Staatsangehörigkeit zuerkannt hat.
9Ohne dass es darauf ankäme, wird aus Anlass der Zulassungsantragsbegründung auf folgendes hingewiesen:
10Fehl geht das Vorbringen des Klägers, das Amtsgericht habe ihn nicht wegen des Verbrechens des gemeinschaftlichen Raubes verurteilen dürfen, weil nicht er, sondern der Mittäter D. gegenüber der Kassiererin Gewalt angewendet habe, woraufhin er nur aus der geöffneten Kasse Geld entwendet habe, und aus dem Urteil gehe die Verabredung einer Gewaltanwendung zwischen den Tatbeteiligten nicht hervor. Vielmehr hat das Amtsgericht ausweislich des Urteils folgende Feststellungen getroffen:
11"Die Angeklagten verabredeten, einen Raub zu begehen. Sie entschlossen sich schließlich, das Geschäft der Firma Q. ... zu überfallen und dort mittels Gewalt aus der Kasse Geld zu entwenden. ...Der Angeklagte D. ... legte den Riegel auf das Warenband und täuschte vor, ihn bezahlen zu wollen. Als die Kassiererin N. die Kasse öffnete, gab der Angeklagte D. ihr einen Schubs. Gleichzeitig griff der Angeklagte D1. in die Kasse und entnahm ihr mehrere Geldscheine."
12Dass der für die Mittäterschaft erforderliche gemeinsame Tatentschluss bei arbeitsteiliger Tatausführung,
13vgl. dazu Schönke/Schröder, StGB-Kommentar, § 25 Rdnrn. 61, 64, 70
14- d. h. bei mittäterschaftlich begangenem Raub der Tatentschluss zur Geldentwendung mittels Gewalt, wobei der eine Täter Gewalt anwendet, während der andere Täter das Geld wegnimmt – hier gegeben war, durfte das Amtsgericht aus den Erklärungen des Klägers gegenüber der Kriminalpolizei am 12. Oktober 1998 folgern:
15"Gemäß der Verabredung trafen wir uns dann am 2.10.98, gegen 17.30 Uhr, wieder... Wir beratschlagten jetzt gemeinsam, welchen Markt wir überfallen sollten. Für uns war klar, dass wir die Kassiererin eines Supermarktes überfallen wollten. Auch war klar, dass einer von uns einen "Scheinkauf" tätigt und somit die Kassiererin zwingt, die Kasse zu öffnen. Nicht abgesprochen wurde, wer den Griff in die Kasse macht und wer der Kassiererin einen Schubs gibt und diese erforderlichenfalls auch festhält."
16Entgegen der Ansicht des Klägers verstößt seine Ausweisung auch nicht gegen Art. 8 EMRK. Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das hier anzuwendende Ausländergesetz ein differenziertes Regelwerk enthält, das grundsätzlich dem Maßstab des Art. 8 EMRK entspricht,
17vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1998 – 1 C 27.96 -, InfAuslR 1998, 424 (429) und Senatsbeschlüsse vom 2. Dezember 2003 – 18 A 3688/03 – und vom 5. Oktober 2005 – 18 B 745/05 – m.w.N.,
18wobei die zu dieser Norm ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nach Maßgabe der Grundrechte des Grundgesetzes als Auslegungshilfe heranzuziehen ist.
19Vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 1. März 2004 – 2 BvR 1570/03 -, InfAuslR 2004, 280.
20Dem in Art. 8 Abs. 2 EMRK verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird durch die Regelungen des Ausländergesetzes und jetzt des Aufenthaltsgesetzes mit den Abstufungen von zwingender Ausweisung, Regel- und Ermessensausweisung sowie den Bestimmungen über den besonderen Ausweisungsschutz grundsätzlich hinreichend Rechnung getragen.
21Vgl. Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2005 – 18 B 745/05 – m.w.N.
22Dies gilt auch mit Blick darauf, dass der Kläger, der angesichts der Vielzahl seiner bereits im jugendlichen Alter begangenen Straftaten zu keinem Zeitpunkt eine Aufenthaltsgenehmigung bzw. einen Aufenthaltstitel erhalten hat, in der Bundesrepublik Deutschland geboren wurde und hier aufgewachsen ist. Das Bundesverfassungsgericht
23- vgl. Beschluss vom 1. März 2004 2 BvR 1570/03 , EuGRZ 2004, 317 = DVBl. 2004, 1097 = InfAuslR 2004, 280 = NVwZ 2004, 852 -
24hat unter eingehender Würdigung der zugunsten der Betroffenen ergangenen Entscheidung des EGMR vom 18. Februar 1991
25- 31/1989/191/291 -, EuGRZ 1993, 552 (Moustaquim, Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten wegen Raubes und Diebstahlsdelikten)
26und vom 26. September 1997
27- 85/1996/704/896 -, InfAuslR 1997, 430 (Mehemi, einheimische Ehefrau und drei minderjährige Kinder)
28sowie einer Vielzahl zu Lasten der Betroffenen ergangener einschlägiger Entscheidungen festgestellt, der von Kasuistik geprägten Rechtsprechung des EGMR sei nicht zu entnehmen, dass eine Ausweisung von straffällig gewordenen Ausländern der zweiten Generation, die bereits als Kinder in den Vertragsstaat eingereist oder dort geboren und aufgewachsen sind, regelmäßig gegen Art. 8 EMRK verstößt. Wesentliche Umstände für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit seien vielmehr die Schwere der begangenen Straftaten und eine besondere familiäre Situation, aber auch der Bezug des Ausländers zu dem Staat seiner Staatsangehörigkeit.
29Da der 1981 in Deutschland geborene und hier aufgewachsene unverheiratete und kinderlose Kläger seit 1996 über viele Jahre hinweg eine Fülle unterschiedlicher, in drei Fällen bereits mit Jugendstrafen geahndeter Straftaten begangen hatte, bevor er am 10. März 1999 wegen gemeinschaftlichen Raubes, Diebstahls in zwei Fällen, Unterschlagung, Betrugs und Urkundenfälschung – also wegen sehr schwerwiegender Straffälligkeit – zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt wurde, kann er aus der Rechtsprechung des EGMR und des BVerfG zur Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK nichts zu seinen Gunsten herleiten. Dies gilt entgegen seiner Ansicht auch mit Blick darauf, dass das Schwergewicht der von ihm begangenen Straftaten vor Eintritt seiner Volljährigkeit lag. Dies steht jedoch nach der Rechtsprechung des EGMR
30- IV. Sektion, Entscheidung vom 4. Oktober 2001 über die Zulässigkeit der Beschwerde Nr. 43359/98 (Adam), NJW 2003, 2595 -
31bei entsprechender Schwere fortlaufend begangener Straftaten – wie hier – einer Ausweisung jedenfalls dann nicht entgegen, wenn – wie hier – keine besonderen familiären Bindungen in seinem Aufnahmeland bestehen. Nach den Angaben der Bewährungshelferin O. in ihrem Schreiben vom 22. Februar 2005 hat der Kläger sich von seiner Mutter und Schwester stark distanziert, und er verfügt nur über oberflächliche soziale Kontakte und hat nach seiner Entlassung aus der Strafhaft auch keine stabilisierenden Pläne für seine Zukunft entwickelt. Angesichts dessen, dass er nach eigenen Angaben gegenüber dem Beklagten dreimal wöchentlich serbokroatischen Sprachunterricht bei seiner Großmutter genommen hat und mit der Sprache gut zurecht kommt und dass seine Mutter – die ihn nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts sogar möglicherweise nach Serbien begleiten würde – dort einen zweiten Wohnsitz hat, erscheint seine Ausweisung im Hinblick auf die Anzahl und das Gewicht der Straftaten des Klägers nicht als unverhältnismäßig, wobei es unerheblich ist, welchen Unrechtsgehalt die letzten – noch nach Erlass der Ausweisungsverfügung von dem Kläger begangenen – Straftaten im Verhältnis zu seinen früheren Taten hatten.
32Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 und 3 iVm § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG in der bei Einlegung des Rechtsmittels geltenden Fassung.
33Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO); das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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