Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 17 B 548/06

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 25. Februar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 25. Januar 2006 wird wiederhergestellt bzw. angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird - zugleich in Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung - für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000,-- Euro festgesetzt.


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