Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 14 B 1362/06

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Vergnügungssteuerbescheid des Antragsgegners vom 5. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2006 wird angeordnet, soweit die Vergnügungssteuer als Vorauszahlung für Apparate mit Gewinnmöglichkeit festgesetzt worden ist.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 12.000,- Euro festgesetzt.


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