Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 749/06
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
1
Gründe
2Der auf alle Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3I. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht dargelegt. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.
4Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77 (83), und Kammerbeschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 (1164), im Anschluss daran die ständige Rechtsprechung des Senats.
5Das für diese Prüfung allein maßgebliche rechtzeitige Antragsvorbringen weckt keine Zweifel.
6Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er durch die verschiedentliche "Beschlagnahme" von Gegenständen (eines als Schlüsselanhänger benutzten Taschenmessers und eines Fotohandys) im Rahmen von Einlasskontrollen beim Justizzentrum C. während der Zeit seines Referendardienstes (2001 bis 2003) in seinen Rechten verletzt worden sei. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mangels Feststellungsinteresse als unzulässig abgewiesen. Mit einer Wiederholung der Maßnahmen sei nach der Beendigung der Referendarzeit (Ende 2003) nicht mehr zu rechnen. Ein Rehabilitationsinteresse sei nicht anzuerkennen, weil von den in der Bevölkerung weitgehend akzeptierten Maßnahmen keine diskriminierenden oder ehrenrührigen Wirkungen ausgingen. Gesichtspunkte, von dieser Beurteilung im Falle des Klägers abzuweichen, seien nicht geltend gemacht.
7Der Kläger wendet hiergegen mit dem Zulassungsantrag ein, es bestehe nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen sowohl eine Wiederholungsgefahr als auch ein Rehabilitationsinteresse; das Verwaltungsgericht habe insoweit falsche Maßstäbe angelegt. Dem ist indes nicht zuzustimmen. Die Auffassung des Klägers beruht vor allem auf einer verkürzten Darstellung der von ihm umfangreich angeführten Rechtsprechung einerseits und auf einer Übertreibung der vermeintlichen Eingriffsintensität der beanstandeten Maßnahmen. Im Einzelnen gilt Folgendes:
81. Ein Feststellungsinteresse wegen bestehender Wiederholungsgefahr setzt die hinreichend bestimmte Gefahr voraus, dass in absehbarer Zeit unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiger Verwaltungsakt (im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) bzw. eine sonstige Maßnahme (im Sinne des § 43 VwGO) ergehen wird.
9Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 3. Februar 1999 - 1 PKH 2.99 -, Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 1; Gerhardt, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Loseblatt-Kommentar (Stand: April 2006), § 113 Rn. 93; Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 113 Rn. 271, jeweils m.w.N.
10Auch soweit man von der spezifischen Rechtsstellung der Referendare absieht, ist eine Ingewahrsamnahme von Gegenständen, die der Kläger nunmehr in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt künftig mitführen wird, eine bloß theoretische Annahme, für die derzeit und auf absehbare Zeit nichts spricht. Von einer besonderen Einlasskontrolle bei den Rechtsanwälten wird nämlich seit langem im Hinblick auf deren Möglichkeiten abgesehen, sich durch Lichtbildausweis der Rechtsanwaltskammer zu legitimieren. Darin liegt ein - unten noch näher zu beleuchtender - grundlegender Unterschied gegenüber Referendaren, der nicht nur eine Änderung der beim Justizzentrum C. bislang geübten Praxis höchst unwahrscheinlich erscheinen lässt, sondern vor allem die Annahme aufdrängt, dass eine Kontrolle nur unter wesentlich veränderten Vorzeichen stattfinden würde. Es ist nicht dargelegt oder ersichtlich, inwiefern eine Klärung der Rechtmäßigkeit der erledigten Maßnahmen im vorliegenden Verfahren in dieser Hinsicht behilflich sein könnte. Sollte der vom Kläger für denkbar gehaltene Fall eintreten, ist es ihm daher zuzumuten, erneut um Rechtsschutz nachzusuchen. Das gilt auch dann, wenn man zugunsten des Klägers den Umstand vernachlässigt, dass er seine Kanzlei nunmehr im L. Raum hat und die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer anwaltlichen Tätigkeit in C. nicht vorgetragen ist.
112. Auch ein Rehabilitationsinteresse besteht offensichtlich nicht. Die einschlägigen Maßstäbe hat das Verwaltungsgericht in sachlicher Übereinstimmung mit der Rechtsprechung insbesondere des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Senats - aber auch mit der vom Kläger ansonsten zitierten Rechtsprechung - aufgezeigt und zutreffend angewandt. Nach dieser Rechtsprechung besteht ein berechtigtes Interesse in Gestalt eines Rehabilitationsinteresses, sofern dieses bei vernünftiger Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalls als schutzwürdig anzuerkennen ist. Dies kann - insbesondere, aber nicht nur - der Fall sein, wenn der Betroffene durch eine streitige Maßnahme in seinem Persönlichkeitsrecht objektiv beeinträchtigt ist.
12Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 2006 - 6 B 64.06 - (Juris) m.w.N.; Beschluss vom 18. Juli 2000 - 1 WB 34.00 -, Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 11, S. 23; Urteil vom 21. November 1980 - 7 C 18.79 -, BVerwGE 61, 164, 166; Beschluss vom 4. März 1976 - 1 WB 54.74 -, BVerwGE 53, 134, 138.
13Eine objektiv diskriminierende Wirkung der im Klageantrag genannten "Beschlagnahme" von Gegenständen mit fortbestehenden abträglichen Nachwirkungen, denen durch eine gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns wirksam begegnet werden könnte, ist nicht im Ansatz ersichtlich. Bei der auf einvernehmlicher Übergabe beruhenden Ingewahrsamnahme von Gegenständen durch eine Justizbehörde im Rahmen der Erlasskontrolle handelte es sich um eine Variante von Maßnahmen, die in allen sicherheitsrelevanten Bereichen seit langem verbreitet sind und nach den Terroranschlägen des 11. September 2001 aus Gründen äußerster Vorsorge ganz allgemein intensiviert wurden. In der Bevölkerung stoßen derartige Kontrollen schon im Eigeninteresse der Kontrollierten nicht nur auf Duldung, sondern auf breiteste Akzeptanz,
14vgl. schon den vom Kläger zitierten Beschluss des OLG Nürnberg vom 7. Juni 2001 - VAs 567/01 -, NJW 2002, 694 (zur Lage vor September 2001),
15was sich ohne weiteres daraus erklärt, dass die Kontrollmaßnahmen generell nicht mit persönlichen Vorwürfen oder gar einem individuellen Gefahrenverdacht verbunden sind. Auch liegt die Eingriffsintensität, gerade etwa bei bloßen Metalldetektorkontrollen ohne körperliche Durchsuchung, im untersten Bereich. Dies alles mag die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen im Einzelfall nicht erweisen, zeigt aber in aller Deutlichkeit, dass im Regelfall irgendwie geartete nachteilige Wirkungen auf die Kontrollierten nicht zu besorgen sind. Diese sind bei der Kontrolle - wie gesagt und auch vom Kläger hervorgehoben - keinerlei Verdacht ausgesetzt und im Regelfall anonym, sodass schon jeder persönliche Anhaltspunkt fehlt, um eine individualisierbare Wirkung der Kontrolle im Rechtsverkehr annehmen zu können. Das gilt wegen der allgemeinen Bekanntheit der Maßnahmen, ihrer Zielrichtung und Hintergründe auch dann, wenn die Kontrollen vor den Augen Dritter vorgenommen werden. Durch diesen Charakter unterscheidet sich die Einlasskontrolle von Maßnahmen nach § 94 StPO. Diese betreffen Gegenstände, die als Beweismittel im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens zur Verfolgung eines Tatverdachts in Betracht kommen. Um solch eine Maßnahme handelt es sich bei der verwaltungsmäßigen Verwahrung, die hier in Rede steht, jedoch eben nicht.
16Freilich kann sich aus den Begleitumständen einer erledigten Verwaltungsmaßnahme im Einzelfall ein ideelles Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit ergeben, wie es das Verwaltungsgericht auch geprüft hat (Urteilsabdruck S. 5 f.). Dies kann vor allem aus der Art des Eingriffs resultieren. Ein Feststellungsinteresse hat die Rechtsprechung unter diesem Aspekt etwa bejaht in Fällen öffentlichkeitswirksamer Identitätsfeststellungen, polizeilicher Misshandlungen oder sonstiger tiefgreifender Grundrechtseingriffe. Letztere sind vor allem bei Anordnungen in Betracht zu ziehen, die das Grundgesetz - wie im Fall des Art. 13 Abs. 2 GG - vorbeugend dem Richter vorbehalten hat. Diese Leitlinien, die sich nicht an dem ggf. polizeilichen Charakter der Maßnahme als solchem, sondern an der konkreten Art und Tiefe des Eingriffs orientieren, verfolgen das Bundesverfassungsgericht wie das Bundesverwaltungsgericht, u.a. in den vom Kläger zitierten Entscheidungen, gleichermaßen.
17Vgl. nur BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. Juli 1998 - 2 BvR 446/98 -, NJW 1999, 273; Beschluss vom 30. April 1997 - 2 BvR 817/90 u.a. -, BVerfGE 96, 27, 40; BVerwG, Beschluss vom 3. Februar 1999, a.a.O. (vorübergehende Sicherstellung eines privaten Videofilms); Urteil vom 29. April 1997 - 1 C 2.95 -, Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 127 = NJW 1997, 2534 m.w.N. (Eindringen verdeckter Ermittler in die Privatsphäre).
18Die Voraussetzungen eines Eingriffs mit solcher Intensität hat der Kläger nicht dargelegt. Soweit er sich auf Grundrechte beruft (ohne diese im Einzelnen zu bezeichnen), liegt jedenfalls keine erhebliche oder gar tiefgreifende Verletzung vor. Die vorübergehende, letztlich ohne jeden Zwang erfolgende Ingewahrsamnahme von Gegen-ständen, die ein Referendar während der Tätigkeit im Justizgebäude nicht unmittelbar benötigt, weist keinen "spezifischen" Grundrechtsbezug auf. Sie erfolgte außerhalb eines konkreten, z.B. durch die Art. 2 Abs. 2, 5, 8 oder 13 GG geprägten grundrechtlichen Zusammenhangs. Es fehlt deshalb ein Anhalt dafür, dass bei der Anwendung des einschlägigen Rechts durch den Beklagten ein Belang des Klägers aufgrund seiner Bedeutung für die Verwirklichung eines Grundrechts besonders zu berücksichtigen gewesen wäre.
19Vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77; BVerwG, Beschluss vom 3. Februar 1999, a.a.O.
20Der Kläger ist offenkundig keiner vom Normalfall abweichenden Art der Kontrolle ausgesetzt gewesen und auch nicht aus der Anonymität herausgetreten und als Person einem individuellen ehrenrührigen Vorwurf oder einer solchen Behandlung ausgesetzt worden. Eine solche Behandlung ergibt sich auch nicht aus der behaupteten Kontrolle durch weibliche Justizbedienstete, weil diese ohne jeden körperlichen Kontakt oder gar geschlechtlichen Bezug stattfand.
21Alles Vorstehende trifft indes nicht das eigentliche Anliegen des Klägers. Dieses kommt vielmehr auf Seite 6 der Antragsbegründungsschrift hinreichend zum Ausdruck: Der Kläger fühlt sich gegenüber Anwälten zurückgesetzt, "wenn behördeninterne Rechtsreferendare strengeren Sicherheitsvorkehrungen unterworfen werden, als behördenexterne Rechtsanwälte". Dieser Standpunkt mag nachvollziehbar sein, verfehlt bei Zurkenntnisnahme des vollen Sachverhalts aber gleichwohl den Kern der im Justizzentrum C. seinerzeit praktizierten Kontrollen. Diese waren gerade nicht darin begründet - was auf eine Diskriminierung hinführen könnte -, dass Rechtsreferendaren (obwohl in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis zum Land Nordrhein-Westfalen stehend, § 30 Abs. 1 Satz 1 JAG) ein geringeres Vertrauen als Anwälten oder sogar ein pauschales Misstrauen entgegengebracht worden wäre. Vielmehr wurden (und werden) ausweislich der im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Erlasse beide Personenkreise im Grundsatz der Gruppe der zu kontrollierenden "Besucher" zugerechnet. Ausnahmen wurden lediglich dann gemacht, wenn Personen besonders unkompliziert zu identifizieren waren, mithin bei Justizbediensteten mit Codekarte, Vertretern der örtlichen Presse mit Presseausweis, Bediensteten der Bewährungshilfe mit Dienstausweis, Handelsrichtern mit Lichtbildausweis des Landgerichts sowie eben bei Rechtsanwälten mit Lichtbildausweis der Rechtsanwaltskammer. Unter diesem Gesichtspunkt der unproblematischen Identifizierbarkeit unterschieden sich Rechtsreferendare erheblich von den zuvor genannten Fällen, weil sie nicht im Besitz eines amtlichen Lichtbildausweises waren. Dass dies rechtlich nicht zu beanstanden ist, hat der Senat bereits im Beschluss gleichen Rubrums vom 2. Oktober 2001
22- 1 B 1254/01 -, NVwZ 2002, 103 (die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 16. Januar 2002 - 2 BvR 1958/01 -, n.v., nicht zur Entscheidung angenommen),
23erläutert und insoweit ausgeführt:
24"Dieser - mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG zu beachtende - Unterschied ist insbesondere darin zu sehen, dass die Zahl der dem Landgericht zugewiesenen Rechtsreferendare regelmäßig eine Größe von etwa 400 erreicht und diese Gruppe zudem durch die über das ganze Jahr hinweg verteilten Einstellungstermine und des nur zwei Jahre dauernden Vorbereitungsdienstes einer erheblichen Fluktuation unterliegt. Vergleichbares ist bei keiner der in den vom Antragsgegner erlassenen Richtlinien aufgeführten Personengruppen, insbesondere auch nicht hinsichtlich der vom Antragsteller schwerpunktmäßig angeführten Gruppe der Handelsrichter, festzustellen. Mit Blick darauf stellt es einen sachgerechten Grund dar, wenn der Antragsgegner unter Hinweis auf den erheblichen Verwaltungsaufwand, der für die Ausstellung und die ebenfalls erforderliche Einziehung von Lichtbildausweisen für jeden einzelnen Rechtsreferendar entstehen würde, vor allem aber in Würdigung des auch vom Polizeipräsidium angesprochenen Erfordernisses, bei der Bestimmung der von den Kontrollen auszunehmenden Personenkreise im Interesse der Verwirklichung eines hohen Sicherheitsstandards einen strengen Maßstab anzulegen, davon abgesehen hat und auch weiterhin davon absieht, der Gruppe der dem Landgericht zugewiesenen Rechtsreferendare gesonderte Lichtbildausweise auszustellen und auf die ansonsten vorgesehenen Personen- und Gepäckkontrollen zu verzichten."
25Ist eine Maßnahme aber auf solche Erwägungen der Verwaltungspraktikabilität gestützt, so ist es - ungeachtet der rechtlichen Billigung des behördlichen Handhabungsspielraums, welcher sich der Kläger offenbar nach wie vor verschließen will - jedenfalls schlechterdings ausgeschlossen, in der daran anknüpfenden differenzierten Behandlung von Referendaren und Anwälten einen diskriminierenden Umstand zu erblicken.
26II. Eine grundsätzliche Bedeutung, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, kommt der Rechtssache ebenfalls nicht zu. Was der Kläger insofern (unter Nr. 3 der Antragsbegründung) als klärungsbedürftige Fragen formuliert, betrifft durchweg Fragen der Begründetheit der Klage, mithin nicht Entscheidungserhebliches.
27III. Angesichts der Ausführungen zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel sind die geltend gemachten besondere Schwierigkeiten der Rechtssache, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht gegeben. Die entscheidungserheblichen Fragen betreffen hier ausschließlich die Zulässigkeit der Klage (mithin nicht die "Reichweite des Hausrechts des Landgerichtspräsidenten") und sind vorliegend - wie geschehen - eindeutig zu beantworten.
28IV. Das angefochtene Urteil weicht auch nicht von einer Entscheidung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte ab. Eine solche Divergenz liegt nur vor, wenn die Vorinstanz mit einem ihre Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung eines divergenzfähigen Gerichtes aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift abgerückt ist. Die widersprechenden Rechtssätze sind darzulegen.
29Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, a.a.O. § 124 Rn. 158; Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, § 124 Rn. 40 ff.
30Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Soweit sich der Kläger auf Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg beruft,
31Urteil vom 26. Januar 1998 - 1 S 3280/96 -, NVwZ 1998, 761,
32scheidet eine Divergenz bereits deshalb aus, weil dieser Verwaltungsgerichtshof nicht zu den in Nr. 4 genannten Gerichten gehört. Im Übrigen legt der Verwaltungsgerichtshof Maßstäbe für das Interesse an einer Rehabilitierung nach einer erledigten polizeirechtlichen Maßnahme im Zusammenhang mit einer Versammlung dar, behandelt also eine Fallkonstellation, die mit der des Klägers nicht ansatzweise vergleichbar ist. Auch in der Sache stimmen die Maßstäbe mit den oben dargelegten überein. Im Falle des Klägers liegt - daran gemessen - weder ein Eingriff in grundrechtlich hinreichend spezifisch geschützte Rechtspositionen (dort Art. 8 Abs. 1 GG) vor noch war die Maßnahme geeignet, das Ansehen des Klägers in der Öffentlichkeit herabzusetzen.
33Abgesehen davon benennt der Kläger, auch soweit er sich auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Gerichts bezieht, keine widersprechenden Rechtssätze, sondern argumentiert zur fehlerhaften Behandlung bzw. sogar zur (nicht entscheidungserheblichen) Begründetheit seiner Klage. Damit macht er unter dem Vorzeichen der Abweichung erneut eine fehlerhafte Anwendung der in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze auf seinen Fall geltend. In einer unrichtigen Subsumtion - die aber wie gesagt nicht feststellbar ist - liegt für sich betrachtet jedoch grundsätzlich keine Abweichung im genannten Sinne, sondern ein bloßer Rechtsanwendungsfehler. Für eine sog. verdeckte Divergenz, bei der ausnahmsweise etwas anderes gelten kann,
34vgl. Seibert, a.a.O. Rn. 159 m.w.N.,
35sind Anhaltspunkte weder dargelegt noch ersichtlich.
36V. Schließlich liegt auch kein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Die ursprüngliche und innerhalb der Antragsbegründungsfrist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) erhobene Rüge, den erstinstanzlich beauftragten Prozessbevollmächtigten sei "trotz wiederholter Beantragung die Einsicht in die Verfahrensakte verweigert" worden, ist offensichtlich unberechtigt und wird vom Kläger ausweislich seiner - auf gerichtlichen Hinweis erfolgten - ergänzenden Stellungnahme im Schriftsatz vom 7. April 2006 nicht aufrechterhalten. Die beigezogenen Akten sind seinen Prozessbevollmächtigten nämlich antragsgemäß zugänglich gemacht worden.
37Ob die nach Ablauf der Begründungsfrist erhobene weitere (neue) Rüge, das Verwaltungsgericht habe es zu Unrecht unterlassen, Verwaltungsvorgänge über das Sicherheitskonzept des Justizgebäudes beizuziehen, überhaupt noch beachtlich ist, kann dahinstehen. Denn diese Akten und das ihnen dem Antragsvorbringen zufolge potenziell zu Entnehmende betreffen ausschließlich Fragen, die der Begründetheit einer (Fortsetzungs-)Feststellungsklage zuzuordnen und damit wiederum nicht entscheidungserheblich sind. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht (sinngemäß) abgelehnt, diese - auch aus der Sicht des Klägers - sensiblen Verwaltungsvorgänge beizuziehen und im Verfahren nach § 99 VwGO auswerten zu lassen. Selbst eine unberechtigte Ablehnung wäre im Übrigen rechtlich bedeutungslos; denn nach den Ausführungen unter I. ist es ausgeschlossen, dass das angefochtene Urteil auf einem daraus herzuleitenden Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beruhen kann.
38Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.
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