Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 18 B 108/07
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- EUR festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses.
3Mit der Beschwerde macht der Antragsteller erfolglos geltend, ihm sei im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Befristung, d.h. am 23. Oktober 2006 ein Aufenthaltsrecht nach Art. 10 ARB 1/80 zuzubilligen, da er über eine unbefristete Arbeitserlaubnis verfüge und seit dem 1. August 2006 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis beschäftigt sei. In der Rechtsprechung des erkennenden Senats
4vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. August 1999 18 B 1448/99 , AuAS 1999, 254 = EZAR 029 Nr. 11 = InfAuslR 1999, 485 = NVwZ-Beil. I 2000, 28, vom 20. Mai 2005 - 18 B 2776/04 -, vom 18. August 2005 - 18 B 364/05 -, vom 19. August 2005 – 18 B 1170/05 – und vom 9. Dezember 2005 – 18 B 2011/05 –
5ist nämlich ebenso wie in der Rechtsprechung der übrigen mit Ausländerrecht befassten Senate des erkennenden Gerichts
6vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. August 2004 19 B 1741/03 -, InfAuslR 2005, 29 = EZAR 029 Nr. 28 und Beschluss vom 26. Oktober 2004 - 17 B 1542/03 -
7geklärt, dass Art. 10 ARB 1/80 ebenso wie das im Wesentlichen gleichlautende Diskriminierungsverbot des Art. 37 des Zusatzprotokolls dem Inhaber einer unbefristeten Arbeitsgenehmigung kein selbstständiges Aufenthaltsrecht einräumt. Nach dem insoweit maßgeblichen deutschen Recht
8vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2006 C4/05 – (Güzeli), InfAuslR 2007, 1
9vermittelt nämlich eine unbefristete Arbeitsgenehmigung kein von der Aufenthaltserlaubnis unabhängiges, gleichsam überschießendes Recht auf Fortsetzung einer nichtselbständigen Erwerbstätigkeit und auf weiteren Aufenthalt.
10Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juli 2003 – 1 C 18.02 -, InfAuslR 2004, 50 = NVwZ 2004, 241.
11Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass, davon abzuweichen oder die gerichtlicherseits bereits beantwortete Frage einer weiteren Klärung zuzuführen.
12Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 GKG.
13Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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