Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 A 929/05

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung N. vom 3. Juni 2002 sowie des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung N. vom 13. September 2002 verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung N. betreffend die Bewilligung von Teilzeit im Blockmodell vom 28. November 1997 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Klägerin und das beklagte Land je zur Hälfte.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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