Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9a D 129/04.G

Tenor

Der Bescheid des Amtes für Agrarordnung F. vom 15. Juli 2002 wird aufgehoben. Der Flurbereinigungsplan in dem Flurbereinigungsverfahren V. in der Fassung des Nachtrags 3 und des Bescheides der Spruchstelle für Flurbereinigung vom 17. Dezember 2005 wird geändert und festgestellt, dass der Klägerin wegen der Durchschneidung ihres Jagdbezirks durch den Bau der B 221n eine Entschädigung in Geld nach § 88 Nr. 5 FlurbG zu gewähren ist.

Die Beklagte und die Beigeladene tragen ihre außergerichtlichen Kosten des Verfahrens selbst sowie je ½ der außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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