Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 2037/05.PVL
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Es wird festgestellt,
a) dass die Auftragsvergabe zur Besetzung von Stellen als Küchenhilfe, wie sie durch den Dienstleistungs-Vertrag des Beteiligten mit der D. B. Service GmbH & Co. KG vom 14. Mai 2004 erfolgt ist, gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 19 LPVG NRW der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt,
b) dass die Besetzung von Stellen als Küchenhilfe auf der Grundlage des Dienstleistungs- Vertrages, den der Beteiligte mit der D. B. Service GmbH & Co. KG am 14. Mai 2004 geschlossen hat, gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NRW mitbestimmungspflichtig ist.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1
Gründe
2I.
3Der Antragsteller und der Beteiligte streiten um die Mitbestimmung bei der Vergabe von Reinigungsarbeiten und Küchendiensten an einen privaten Unternehmer.
4Der Beteiligte lässt diese Arbeiten in seinem Verwaltungsgebäude in E. und in dem dort gelegenen Casino seit einigen Jahren von privaten Unternehmen ausführen. Anlässlich einer Neuvergabe der Arbeiten schloss der Beteiligte am 14. Mai 2004 mit der D. B. Service GmbH & Co. KG (Auftragnehmer) einen "Dienstleistungs-Vertrag" über Küchendienste, die am Standort seines Verwaltungsgebäudes in der L.--------straße in E. unter Einsatz von Mitarbeitern des Auftragnehmers ausgeführt werden sollten. Dabei wurden als zu erbringende Leistungen detaillierte Arbeiten im Zusammenhang mit der Reinigung des Kücheninventars und zur "Unterstützung" bei der Speisenzubereitung sowie der "Mitbetreuung" der Essensausgabe vereinbart. Wegen der Einzelheiten dieses Vertrages wird auf den bei den Akten befindlichen Vertragstext (Bl. 5 der Gerichtsakte) Bezug genommen. Der Vertrag vom 14. Mai 2004 trat am 1. Juni 2004 in Kraft (§ 10 Nr. 1 des Vertrages) und läuft noch weiter. Die D. B. Service GmbH & Co. KG setzt ab dem 1. Juni 2004 eigene Arbeitnehmer ein.
5Eine Beteiligung des Antragstellers im Zusammenhang mit dem Abschluss des Vertrages fand nicht statt.
6Der Antragsteller hielt den Vertragsabschluss mit der D. B. Service GmbH vom 14. Mai 2004 für einen nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 19 LPVG NRW mitbestimmungspflichtigen Arbeitnehmerüberlassungs- oder Personalgestellungsvertrag. Er ging davon aus, dass die von der Firma eingesetzten Küchenhilfen in den Betrieb des Beteiligten eingegliedert seien; sie erhielten Weisungen ausschließlich durch das von dem Beteiligten angestellte eigene Küchenpersonal. Gegenstand der Mitbestimmung sei die Frage, ob die vergebenen Arbeiten von vorhandenem oder einzustellendem Personal ausgeführt werden könnten.
7Ein vom Antragsteller am 27. Mai 2004 gestellter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist durch Beschluss der Fachkammer des Verwaltungsgerichts E. vom 28. Juni 2004 rechtskräftig abgelehnt worden (34 L 1688/04.PVL).
8Am 23. August 2004 hat der Antragsteller das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet und beantragt,
9festzustellen, dass die Auftragsvergabe zur Besetzung von zwei Stellen als Küchenhilfen durch den Beteiligten an die D. B. Service GmbH & Co. KG gemäß § 72 Abs. 4 LPVG NRW mitbestimmungspflichtig ist.
10Der Beteiligte hat beantragt,
11den Antrag abzulehnen.
12Die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen hat den Antrag abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, es handele sich nicht um einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag, weil im Dienstleistungs-Vertrag eine Klausel fehle, wonach der Auftragnehmer (D. ) eine Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Überlassung von Arbeitnehmern besitze. Im Übrigen sei Gegenstand des Vertrages nach dem Gesamtzusammenhang der Regelungen die Ausführung bestimmter Küchendienste und damit die Erbringung einer Dienstleistung als Ganze, nicht nur die Überlassung von Personal. Jedenfalls die Reinigungsarbeiten seien vertraglich so spezifiziert, dass sie von den Mitarbeitern des Auftragnehmers nach einmaliger Einweisung ohne zusätzliche Anordnungen der Dienststelle wahrgenommen werden könnten. Der Vertrag regele nach dem wahren Willen der Vertragsschließenden die Übertragung von Arbeiten an einen Dritten, welche dieser mit eigenem Personal ausführe. Sollte der Einsatz dieser Mitarbeiter wegen der vom Antragsteller behaupteten Verzahnung mit den von der Dienststelle ausgeführten Arbeitsabläufen des Casinos in die Nähe einer Arbeitnehmerüberlassung rücken, so läge darin kein zusätzlich (konkludent) geschlossener Arbeitnehmerüberlassungsvertrag. Diesem fehle die notwendige Schriftform, sodass er nichtig wäre. Der bloße Wille der Parteien, neben dem Dienstleistungs-Vertrag vertragliche Beziehungen mit einem anderen Inhalt herzustellen, erfülle nicht den geltend gemachten Mitbestimmungstatbestand; andere Mitbestimmungstatbestände seien nicht Verfahrensgegenstand.
13Gegen diesen Beschluss, der den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 9. Mai 2005 zugestellt wurde, hat der Antragsteller am 9. Juni 2005 Beschwerde eingelegt und diese am 6. Juli 2005 begründet.
14Der Antragsteller führt zur Begründung der Beschwerde aus: Die Art der Vertragsgestaltung erfülle, wie bereits erstinstanzlich geltend gemacht, den Tatbestand des § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 19 LPVG NRW. Es handele sich um einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag. Ob es sich um ein Leiharbeitsverhältnis im Sinne des AÜG oder einen Werkvertrag handele, sei unerheblich. Denn die entliehenen Arbeitskräfte seien in den Betrieb der Dienststelle eingeordnet. Vorliegend fielen der Inhalt des schriftlichen Vertrages und die tatsächliche Leistung auseinander, denn der Einsatz der Hilfskräfte erfolge nicht in der vertraglich vereinbarten Art. Tatsächlich seien die Küchenhilfen vollständig in den Dienstplan des Beteiligten eingegliedert. Die D. -Mitarbeiterinnen führten auch überwiegend Küchenarbeiten aus. Im Leistungsverzeichnis seien zwar Reinigungsarbeiten aufgeführt, es sei jedoch auch vereinbart, dass die Mitarbeiterinnen jeden Tag küchenspezifische Tätigkeiten durchzuführen hätten. Dementsprechend werde in der Anlage von einem "Einsatz" von Küchenpersonal gesprochen. Hierbei seien sie notwendigerweise weisungsabhängig, denn eine Vertragsdurchführung sei insofern ohne Eingliederung in den organisatorischen Ablauf der Küche faktisch unmöglich. Ihre Anweisungen bei der Ausführung von Küchenarbeiten (zum Putzen und Schneiden von Obst und Gemüse, Materialbeschaffung, Nachtischzubereitung, Entnahme von Speiseproben, Essensausgabe, Reinigung) erhielten sie nicht von der Fremdfirma, sondern von Beschäftigten des Beteiligten. Auch die Urlaubsplanung erfolge in Absprache mit dem Küchenchef. Die ergänzende Hilfe lasse sich mit einer selbstständigen Zubereitung der gesamten Speisen nicht vergleichen. Eine der Küchenkräfte müsse sogar täglich das Zeiterfassungsgerät nutzen. Eine andere habe eine im Urlaub befindliche Küchenhilfe des Beteiligten vertreten und sei somit auf jeden Fall weisungsgebunden in den Betrieb eingegliedert. Lediglich die Entlohnung und die Bestimmung der eingesetzten Personen erfolge durch die Fremdfirma. Ungeachtet ihrer externen Stellung seien die Küchenfrauen daher wie Dienststellenangehörige tätig.
15Der Vertrag beinhalte somit zwar eine Leistung, die sich ihrem Inhalt nach als eine Werkleistung des Auftragnehmers darstelle. Faktisch seien die überlassenen Mitarbeiterinnen aber in die Dienststelle eingeordnet und erbrächten keine Werkleistung. In dieser Weise sei die Mitarbeit der zur Verfügung gestellten Kräfte bereits nach dem wirklichen Willen der Vertragsparteien bei Vertragsschluss organisiert gewesen. Auch das BAG stelle unabhängig von der Vertragsgestaltung auf die tatsächlichen Verhältnisse ab. Schon früher seien Küchenfrauen in genau derselben Weise eingesetzt gewesen; sein Vortrag sei deshalb nicht "ins Blaue hinein" erfolgt. Schon damals hätten sich die beiden Küchenhilfen reibungslos in den Arbeitsablauf des Beteiligten einbinden müssen und seien von Weisungen des Küchenchefs abhängig gewesen. Da diese Verhältnisse schon vor Abschluss des hier streitigen Vertrages bekannt gewesen seien, habe der Beteiligte von der Notwendigkeit der Eingliederung gewusst.
16Dass er, der Antragsteller, bislang kein Mitbestimmungsrecht reklamiert habe, könne ihm nicht entgegengehalten werden. Die Eingliederung habe "schleichend" stattgefunden; zunächst seien die Mitarbeiter entsprechend dem Vertrag eingesetzt worden, dies habe sich dann aber immer mehr ausgeweitet.
17Ferner sei der Mitbestimmungstatbestand der Einstellung nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NRW erfüllt. Die Erstreckung des Antrags zu b) auf diesen Tatbestand sei zulässig. Von Anfang an sei das eigentliche Antragsziel gewesen, den gesamten Vorgang unter jedem in Betracht kommenden Gesichtspunkt zu behandeln. Der Streit habe umfassend geklärt werden sollen, weshalb auf diesen Mitbestimmungstatbestand schon im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung Bezug genommen worden sei. Das Gericht habe das Begehren von Amts wegen so zu verstehen, wie es dem wirklichen Antragsziel entspreche; die Grenze bilde § 308 ZPO. Der Antrag sei auch begründet. Die Aufnahme der Küchenkräfte in den Betrieb sei eine Einstellung im Sinne der Vorschrift. Diese liege vor, wenn eine vertraglich abgesicherte Weisungsbefugnis der Dienststelle bestehe. Keine Einstellung sei die Beschäftigung von Unternehmensarbeitnehmern, bei denen die Beschäftigten unter der Leitung des Werkunternehmers ihre Beschäftigung ausübten. Würden diese jedoch hinsichtlich Art, Zeit und Umfang der Arbeitsleistung dem Direktionsrecht eines Arbeitgebers unterstellt, liege eine Einstellung vor. Das sei nach dem Sachverhalt der Fall.
18Der Antragsteller hat seinen erstinstanzlichen Antrag zum Zwecke der Klarstellung dahingehend neu gefasst, dass er beantragt,
19festzustellen, dass die Auftragsvergabe zur Besetzung von Stellen als Küchenhilfe, wie sie durch den Dienstleistungs-Vertrag des Beteiligten mit der D. B. Service GmbH & Co. KG vom 14. Mai 2004 erfolgt ist, gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 19 LPVG NRW der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt,
20festzustellen, dass die Besetzung von Stellen als Küchenhilfe auf der Grundlage des Dienstleistungs-Vertrages, den der Beteiligte mit der D. B. Service GmbH & Co. KG am 14. Mai 2004 geschlossen hat, gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NRW mitbestimmungspflichtig ist.
21Der Antragsteller beantragt,
22den angefochtenen Beschluss zu ändern und seinen neu gefassten erstinstanzlichen Anträgen zu entsprechen.
23Der Beteiligte beantragt,
24die Beschwerde mit den neu gefassten Anträgen zurückzuweisen.
25Zur Begründung verteidigt er die Ausführungen in dem angegriffenen Beschluss und führt ergänzend an: Soweit in dem neu gefassten Antrag zu 1. eine Antragsänderung enthalten sein sollte, werde dieser widersprochen. In der Sache verkenne der Antragsteller, dass Gegenstand der Mitbestimmung nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 19 LPVG NRW nur das Ob des Vertragsabschlusses sei; auf die vom Antragsteller dargestellten tatsächlichen Verhältnisse komme es deshalb von vornherein nicht an. Somit gehe auch der Hinweis auf Rechtsprechung des BAG fehl. Der allein entscheidende Vertragsinhalt gebe für den Abschluss eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages nichts her. Dies räume der Antragsteller ein, wenn er behaupte, dass der Inhalt des Vertrages und die tatsächlich erbrachten Leistungen auseinander fielen. Es werde ins Blaue hinein behauptet, dass bereits bei Vertragsabschluss eine Einordnung der zur Verfügung gestellten Kräfte in die Dienststelle gewollt gewesen sei. Auch die Art und Weise, wie die Mitarbeiter der D. eingesetzt würden, zeige, dass keine Arbeitnehmerüberlassung stattfinde. Urlaubsvertretungen für eigene Mitarbeiter nähmen sie nicht wahr, Weisungen des Küchenchefs erfolgten lediglich im Hinblick auf die zeitlichen Vorgaben, nicht auch inhaltlich. Im Übrigen ergingen die Weisungen durch den täglich im Hause anwesenden Vorarbeiter der Firma D. .
26Der Antrag zu b) sei unzulässig, weil der Antragsteller erstmals in der Beschwerdeinstanz ein Mitbestimmungsrecht nach dieser Vorschrift reklamiere. Der ursprüngliche Antrag sei eindeutig und nicht auslegungsfähig. Vorsorglich weise er darauf hin, dass eine "Einstellung" im Sinne der Vorschrift aber auch in der Sache nicht vorliege. Nach dem abgeschlossenen Dienstleistungs-Vertrag seien sowohl die Aufgaben der D. -Mitarbeiter als auch die Einsatzzeit bestimmt. Der örtliche und zeitliche Einsatz der Kräfte sei vertragsmäßig festgelegt. Ihm, dem Beteiligten, verbleibe damit kein Direktionsrecht. Der Antragsteller unterscheide nicht zwischen dem arbeitsvertraglichen Weisungsrecht und werkvertraglichen Anweisungen.
27Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens VG E. 34 L 1688/04.PVL (Beiakte Heft 1) Bezug genommen.
28II.
29Die fristgemäß erhobene und rechtzeitig begründete Beschwerde hat Erfolg.
30Die neu gefassten bzw. erweiterten Anträge sind zulässig und begründet.
311. Die Neufassung des Antrags zu a) ist als Präzisierung des Begehrens ohne weiteres zulässig. Der Antragsteller erstrebt mit ihr, am Zustandekommen des Dienstleistungs- Vertrages vom 14. Mai 2004 beteiligt zu werden. Dieses Begehren ist trotz des schon erfolgten Vertragsschlusses und der Durchführung des Vertrages nicht erledigt; ein Mitbestimmungsverfahren ist jedenfalls für die Zukunft noch sinnvoll möglich.
32Der Antrag zu a) ist auch begründet.
33Nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 19 LPVG NRW hat der Personalrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen über den Abschluss von Arbeitnehmerüberlassungs- oder Gestellungsverträgen, wobei sich beide Formen durch die Entgeltlichkeit bzw. Gewerbsmäßigkeit der Überlassung unterscheiden. Hier liegt mit dem Dienstleistungs-Vertrag mit der D. B. Service GmbH & Co. KG vom 14. Mai 2004 ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vor.
34Die Fachkammer ist zu Recht davon ausgegangen, dass es für das Eingreifen des Mitbestimmungstatbestandes aus § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 19 LPVG NRW allein auf die Ausgestaltung bzw. den Inhalt des Vertrages ankommt, nicht aber auf seine tatsächliche Handhabung. Maßgeblich ist nicht, ob die Parteien einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag abschließen wollten und dies zum Ausdruck bringen, sondern die objektivierende Betrachtung gemäß §§ 133, 157 BGB. Deshalb ist das Fehlen des Hinweises auf die Erlaubnis nach § 1 AÜG für sich gesehen ebenso wenig aussagekräftig wie die Vertragsbezeichnung. Entscheidend beim Arbeitnehmerüberlassungsvertrag ist, dass der Verleiher dem Entleiher geeignete Arbeitskräfte überlässt, die der Entleiher nach eigenen betrieblichen Erfordernissen einsetzen kann.
35Vgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, a.a.O. § 72 Rn. 502.
36Diese Voraussetzungen sind hier im streiterheblichen Verhältnis des Beteiligten (als Entleiher = Auftraggeber) zur D. B. Service GmbH & Co. KG (dem Verleiher = Auftragnehmer) erfüllt. Die Verpflichtung der D. erschöpft sich im Vertrag vom 14. Mai 2004 nicht darin, mit eigenen Kräften eine selbstständige (Dienst-)Leistung als Ganze zu erbringen, wie der Beteiligte meint. D. ist vielmehr verpflichtet, durch eigene Mitarbeiterinnen unselbstständige Teilleistungen in einem weiterhin vom Beteiligten organisierten Küchenbetrieb auszuführen. Die Firma überlässt dem Beteiligten dazu geeignete Arbeitskräfte, die dieser nach eigenen betrieblichen Erfordernissen wie eigene Arbeitnehmer in seiner Dienststelle einsetzt.
37Vgl. zu diesem Merkmal von Hoyningen-Huene, BB 1985, 1669.
38Das wird insbesondere an den vereinbarten küchenspezifischen Leistungen deutlich, die unmittelbar und untrennbar in die vom Beteiligten im Casino erbrachten Dienstleistungen der Speisenzubereitung und Essensausgabe eingebunden sind. Dementsprechend sind diese Leistungen in der Anlage "Leistungsverzeichnis" nur sehr allgemein umschrieben ("unterstützen" bzw. "mitbetreuen") und erhalten ihren konkreten Inhalt erst aus den von eigenen Kräften des Beteiligten bestimmten Abläufen, in welche Mitarbeiter der Firma D. fest integriert sind. Auch wenn insoweit das Weisungsrecht des Küchenchefs des Beteiligten vertraglich eingeschränkt ist (vgl. § 2 Nr. 2 Buchst. d des Dienstleistungs-Vertrages), kommt doch eine selbstständige Erbringung dieser Leistungen objektiv nicht in Betracht. Zumindest organisatorisch müssen sich die Einzelbeiträge in die vom Beteiligten verantwortete Essensversorgung nahtlos einfügen. Dementsprechend könnten die von der D. übernommenen Leistungen insgesamt ebenso gut vom Küchenpersonal des Beteiligten erfüllt werden. Die vertragliche Verpflichtung ist dadurch insgesamt darauf gerichtet, dem Beteiligten Personal für seine Teilaufgaben zur Verfügung zu stellen.
39Von daher fällt für die Qualifizierung des Vertrages nicht ins Gewicht, dass die Reinigungsarbeiten, die in seinem Leistungsverzeichnis sehr viel genauer beschrieben sind, als potenziell selbstständige Gewerke in Betracht zu ziehen sind. Denn sie werden von denselben Personen auf derselben vertraglichen Grundlage und in demselben Zusammenhang erbracht. Im Übrigen sind auch die Reinigungsarbeiten in die Arbeitsabläufe des Casinos eingebunden und könnten insbesondere ohne weiteres vom Personal des Beteiligten geleistet werden. Daher ist es auch vom Sinn und Zweck des Mitbestimmungstatbestandes geboten, von einem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag auszugehen. Die vertraglich vereinbarten Leistungen gehören nämlich insgesamt zum Aufgabenbereich des Beteiligten - solange er die Küchendienste und Essensversorgung selbst organisiert -, sodass mit der Einbeziehung dienststellenfremder Kräfte eine Möglichkeit des Arbeitsplatzverlustes besteht, der die im Wege der Mitbestimmung zu wahrenden Interessen der Beschäftigten unmittelbar berührt.
40Vgl. zu diesem Zweck des Mitbestimmungstatbestandes Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, a.a.O. § 72 Rn. 499; Krieg/Orth/Welkoborsky, LPVG Nordrhein-Westfalen, 4. Aufl., § 72 S. 452 (zu § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 19).
41Freilich ist das Bemühen der Vertragspartner deutlich, die zu erbringenden Leistungen ("Küchendienste") in den Vordergrund zu stellen und diese in größtmöglicher Weise von den Aufgaben des Beteiligten im Rahmen des Casinobetriebes zu separieren. Zutreffend hat die Fachkammer insofern auf die vertragliche Verpflichtung zur Gestellung von Arbeitsmitteln und Geräten durch den Auftragnehmer (§ 2 Nr. 3 des Dienstleistungs-Vertrags), die schon genannte Einschränkung des unmittelbaren Weisungsrechts und die Haftungsregelungen (§ 2 Nr. 4 des Vertrags) hingewiesen. Dies alles führt aber nicht zur Annahme eines Subunternehmervertrages (Werk- oder Dienstvertrag), wie er von der Fachkammer bejaht worden ist. Bei verständiger Würdigung der Vertragsgestaltung geht es vorrangig nicht um bestimmte Leistungen in Gestalt von Diensten bzw. Werken, sondern um die Überlassung von Arbeitskräften zur Erledigung festgelegter Arbeiten. Das wird schon dadurch deutlich, dass der Dienstleistungs-Vertrag in erheblichem Umfang Regelungen über das eingesetzte Personal und dessen Beziehungen zur Dienststelle enthält (vgl. § 2 Nr. 2 Buchst. a bis h des Vertrages). Diese Regelungen wären überflüssig, ginge es allein um Dienstleistungen bzw. Gewerke. Die Beschreibung der auszuführenden Arbeiten dient in diesem Zusammenhang lediglich der Abgrenzung und Zuweisung der Arbeitsbereiche, die ansonsten mittels des Direktionsrechts des Dienststellenleiters vorzunehmen wäre. Entscheidend ist daher - wie schon oben dargelegt -, dass die vertraglichen Leistungen zumindest im Zusammenhang mit der Essensversorgung funktional wesentlich mit der Tätigkeit des Beteiligten im Casinobereich verzahnt sind und deshalb nicht selbstständig und unabhängig erbracht werden können. Dass die Überlassung mit Blick auf bestimmte, vertraglich umschriebene Arbeiten geschieht, ist für den Mitbestimmungstatbestand schon deshalb ohne Bedeutung, weil die personalvertretungsrechtliche Gefährdungslage sich von einer typischen Arbeitnehmerüberlassung nicht unterscheidet. Die rechtliche Betonung von Einzelregelungen, insbesondere der partielle Ausschluss des Anweisungsrechts, ist demgegenüber ohne maßgebliche Bedeutung. Ohnehin gilt der Ausschluss des Anweisungsrechts nicht für den vom Verleiher gestellten "Ansprechpartner" (dem in der Dienststelle anwesenden Vorarbeiter), über den das Einfügen der Dienstleistungen in die konkreten betrieblichen Zusammenhänge jederzeit effektiv gewährleistet werden kann. Insgesamt ändert die vertragliche Konstruktion deshalb nichts daran, dass der Beteiligte als Unternehmer (Entleiher) die zur Erreichung seines wirtschaftlichen Erfolgs notwendigen Handlungen nach seinen eigenen betrieblichen Vorstellungen organisiert und für die Erfüllung seiner Aufgaben uneingeschränkt verantwortlich bleibt. Das genügt für die Annahme eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages.
422. Der Antrag zu b) ist ebenfalls zulässig.
43Insbesondere ist gegen die mit ihm vorgenommene Erweiterung des Begehrens auf den Mitbestimmungstatbestand des § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NRW nichts zu erinnern. Dies folgt entgegen der Ansicht des Antragstellers allerdings nicht daraus, dass dieser Mitbestimmungstatbestand vom ursprünglichen Antrag bereits umfasst gewesen wäre; eine dahingehende Auslegung überschreitet die Grenzen des möglichen Wortsinns:
44Der Personalrat kann den Streitgegenstand des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens durch Nennung eines oder mehrerer Mitbestimmungstatbestände im Antrag eingrenzen. Ihm ist aber auch unbenommen, in seinem Antrag für eine genau bezeichnete Maßnahme ein Mitbestimmungsrecht (schlechthin) geltend zu machen. Ein derartiges Begehren ist auf die gerichtliche Überprüfung anhand sämtlicher in Betracht zu ziehender Mitbestimmungstatbestände gerichtet; dem prozessualen Bestimmtheitsgebot ist damit Genüge getan
45Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. November 2006 - 6 P 1.06 -, IÖD 2007, 33 m.w.N.
46Hier hat der Antragsteller sein Begehren schon in der Antragsschrift hingegen ausdrücklich auf Absatz 4 des § 72 LPVG NRW begrenzt und dies mit dem vermeintlichen Abschluss eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages, des damals als einschlägig betrachteten Mitbestimmungstatbestandes, begründet. Entsprechend dieser Ankündigung ist der Antrag in der mündlichen Anhörung vor der Fachkammer - in nicht anders auslegungsfähiger Weise - ausschließlich auf § 72 Abs. 4 LPVG NRW bezogen worden. Diese Präzisierung des Feststellungsbegehrens beschränkt den Streitgegenstand des Beschlussverfahrens, weshalb daneben keine Bedeutung erlangt, dass der Antragsteller in der Begründung seines Antrags (etwa Schriftsatz vom 23. März 2005) wohl auch § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NRW als denkbaren Anknüpfungspunkt eines Mitbestimmungsrechts genannt hat; bis in das Begehren hinein hat sich diese Äußerung nicht verfestigt.
47Die Erstreckung des Begehrens auf andere Mitbestimmungstatbestände im Beschwerdeverfahren ist von daher eine Antragsänderung und nicht nur ein Fall des § 264 Nr. 2 ZPO. Das den Streitgegenstand bestimmende Begehren bleibt hier nämlich nicht gleich; es wird zwar kein neuer Sachverhalt eingeführt, jedoch werden mit dem Mitbestimmungstatbestand der "Einstellung" andere rechtliche Fragen zur Entscheidung gestellt und der entscheidungserhebliche Ausschnitt des Lebenssachverhalts verändert.
48Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 1991 - 6 P 8.89 -, PersR 1991, 337 = DVBl 1991, 1204.
49Die Antragsänderung ist aber im Beschwerdeverfahren nach § 81 Abs. 3 ArbGG zulässig, obwohl der Beteiligte ihr ausdrücklich widersprochen hat. Denn die Antragsänderung ist im Sinne des § 81 Abs. 3 Satz 2 ArbGG sachdienlich. Sie führt, wie der Antragsteller richtig hervorgehoben hat, zur umfassenden Klärung und Befriedung der Mitbestimmungsrechte im Rahmen eines einheitlichen Vorgangs und sämtlicher potenziell damit zusammenhängenden Fragen.
50Der Zulässigkeit des Antrags steht ferner nicht entgegen, dass er sich nicht auf den Einsatz konkreter Personen bezieht, sondern eine von konkreten Vorgängen losgelöste Rechtsfrage aufwirft. Insbesondere ist rechtlich ohne Bedeutung, ob der Antragsteller zulässigerweise noch ein Mitbestimmungsrecht in Bezug auf einzelne bereits im Küchendienst tätige Mitarbeiterinnen geltend machen könnte. Der Dienstleistungs-Vertrag vom 14. Mai 2004 gestattet der Firma D. , wie für Arbeitnehmerüberlassungen typisch, beliebige, gegebenenfalls auch wechselnde Personen für die Erbringung der vereinbarten Leistungen einzusetzen. Deshalb ist es sinnvoll, dass der Antragsteller von vornherein darauf abzielt, die in der Dienststelle streitig gewordene Rechtsfrage für die Zukunft allgemein klären zu lassen. Denn diese Rechtsfrage ist innerhalb der Dienststelle durch einen konkreten Anlass als entscheidungserheblich aufgeworfen worden und kann sich während der Laufzeit des Vertrages wegen der hier vorliegenden Vertragskonstruktion jederzeit erneut stellen.
51Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 1995 - 6 P 19.93 -, BVerwGE 97, 316; Beschluss des Fachsenats vom 22. März 2000 - 1 A 4382/98.PVL -, Schütz, Beamtenrecht, Entscheidungssammlung D IV 1, Nr. 119.
52Auch der Antrag zu b) ist begründet.
53Der Einsatz von Personal auf der Grundlage des mit der Firma D. geschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsvertrages unterliegt als Einstellung der Mitbestimmung des Personalrats nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 1. Mitbestimmungstatbestand - LPVG NRW.
54Die Mitbestimmungstatbestände nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 19 und § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NRW schließen sich nicht gegenseitig aus, sie ergänzen sich im Gegenteil. Das leuchtet schon aus den jeweils geregelten Gegenständen der Mitbestimmung ein: Die Mitbestimmung nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 19 LPVG NRW bezieht sich ausschließlich auf das Rechtsverhältnis zwischen Entleiher (hier der Dienststelle) und dem Verleiher (hier der Firma D. ), und zwar auf das Ob des Abschlusses eines Arbeitnehmerüberlassungs- bzw. Gestellungsvertrages. Die Frage, welche Personen auf der Grundlage eines solchen Vertrages konkret überlassen werden, ist insoweit ohne Bedeutung. Sie interessiert aber im Rahmen des Mitbestimmungstatbestandes der Einstellung nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NRW, die sich damit auf die - Belange der Beschäftigten des Beteiligten ohne weiteres berührende - Eignung der von der Firma D. konkret überlassenen Mitarbeiter(innen) und ihres Einfügens in den Dienststellenbetrieb erstreckt.
55Eine Einstellung im Sinne dieser Norm ist im vorliegenden Falle zu bejahen. Unter "Einstellung" im Sinne des 1. Mitbestimmungstatbestandes des § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NRW ist die Eingliederung eines neuen Beschäftigten in die Dienststelle zu verstehen, die regelmäßig durch den Abschluss eines Arbeitsvertrags und die tatsächliche Aufnahme der vorgesehenen Tätigkeit bewirkt wird.
56Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. November 1991 - 6 P 15.90 -, Buchholz 251.8 § 80 RhPPersVG Nr. 6 = DVBl. 1992, 895 = NVwZ-RR 1993, 149 = PersR 1992, 198 = PersV 1992, 225 = ZfPR 1992, 76 = ZTR 1992, 261, und vom 23. März 1999 - 6 P 10.97 -, BVerwGE 108, 347 = Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 98 = DVBl. 1999, 1430 = NVwZ-RR 2000, 518 = PersR 1999, 395 = PersV 2000, 90 = Schütz/Maiwald ES/D IV 1 Nr. 108 = ZfPR 1999, 112; Beschlüsse des Fachsenats vom 27. Oktober 1999 - 1 A 5193/97.PVL -, PersR 2000, 117 = PersV 2000, 419 = ZTR 2000, 187, und vom 14. März 2001 - 1 A 5603/99.PVL - (n.v.).
57Die Eingliederung setzt dabei voraus, dass der Betreffende in den organisatorischen Zusammenhang der Dienststelle aufgenommen wird und an der Erfüllung der ihr gestellten Aufgaben unter dem Direktionsrecht des Dienststellenleiters mitwirkt.
58Im vorliegenden Falle ist nicht fraglich, dass zwischen dem Beteiligten und den von der Firma D. gestellten Küchenhilfen Arbeitsverträge im üblichen Sinne nicht geschlossen werden. Indes darf das Erfordernis, dass die Einstellung im Sinne des Personalvertretungsrechts neben der tatsächlichen Eingliederung ein beamten- oder arbeitsrechtliches Band zu dem öffentlichen Dienstherrn voraussetzt, gerade in Fällen der Arbeitnehmerüberlassung nicht eng verstanden werden. Liegt einer Dienstleistung, die für die Dienststelle über eine nicht nur geringfügige Dauer erbracht wird, wie hier eine vertragliche Dreiecksbeziehung zugrunde, so ist nur ein Mindestbestand an arbeitsvertraglichen und/oder sonstigen arbeitsrechtlichen Rechtsbeziehungen zu fordern, auf deren Grundlage ein Weisungsrecht der Dienststelle in Bezug auf diese Dienstleistung und eine entsprechende Weisungsgebundenheit des dienstleistenden Arbeitnehmers rechtlich abgesichert ist. Lediglich im Zusammenhang mit der Geringfügigkeitsgrenze kommt es darauf an, ob die einzustellende Person "nach Inhalt und Umfang ihrer Tätigkeit in der Dienststelle" als Beschäftigte im Sinn des Personalvertretungsrechts anzusehen wäre. Ob die betreffende Person Beschäftigte im Sinne des Personalvertretungsrechts wäre, ist bei einer Tätigkeit jenseits der Geringfügigkeitsgrenze unerheblich. Ansonsten ist nur zu fordern, dass der Dienstleistende (hier der Mitarbeiter der Firma D. ) mit der ihm übertragenen Tätigkeit wie ein in dieser Dienststelle beschäftigter Arbeitnehmer im Rahmen der Aufbau- und Ablauforganisation der Dienststelle Aufgaben wahrnimmt, die dieser im öffentlichen Interesse obliegen.
59Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. September 1995 - 6 P 9.93 -, BVerwGE 99, 214 (= NVwZ 1997, 82 = ZfPR 1996, 47 = DVBl. 1996, 505 = DÖV 1996, 467 = PersV 1996, 258 = PersR 1996, 118), und vom 27. August 1997 - 6 P 7.95 -, ZTR 1998, 233 = PersR 1998, 22 = ZfPR 1998, 82; BAG, Beschluss vom 22. April 1997 - 1 ABR 74/96 -, DB 1997, 936 = BB 1997, 1205; Beschluss des Fachsenats vom 21. Juni 2001 - 1 A 280/99.PVL -, PersR 2002, 122.
60Es muss daher - bezogen auf die Dienstleistung - eine entsprechende persönliche Abhängigkeit von der Leitung der Dienststelle bestehen, in der sich der zum Dienst Verpflichtete befindet. Von Bedeutung sind dabei in erster Linie die Umstände, unter denen die Dienstleistung zu erbringen ist. Wird die Tätigkeit - wie vorliegend - auf der Grundlage von Rechtsbeziehungen mit Dritten ausgeübt, ist die Bewertung bzw. Einordnung als Einstellung nicht an den Wünschen und Vorstellungen der Vertragspartner auszurichten; maßgeblich ist vielmehr, wie die (Vertrags-)Beziehungen nach dem Geschäftsinhalt und ihrer Umsetzung objektiv ausgestaltet sind.
61Vgl. Beschluss des Fachsenats vom 14. März 2001
62- 1 A 5603/99.PVL -, m.w.N.
63Von Interesse ist dabei namentlich, ob die Dienstleistung im Rahmen der von dem Dienststellenleiter bestimmten Arbeitsorganisation unter seinem Direktionsrecht erledigt wird oder in persönlicher Unabhängigkeit von der Dienststelle in eigener - weisungsunabhängiger - Organisation, wie bei freien Mitarbeitern,
64vgl. dazu Beschlüsse des Fachsenats vom 27. Oktober 2006 - 1 A 5002/04.PVL - und vom 14. März 2001 - 1 A 5603/99.PVL -,
65bzw. unter dem - vom Direktionsrecht der Dienststellenleitung unabhängigen - Direktionsrecht eines Dritten. Letzteres gilt etwa bei einem angestellten Handwerker, der in der Dienststelle im Rahmen eines mit seinem Arbeitgeber abgeschlossenen Werkvertrags tätig wird.
66Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. September 1995 - 6 P 9.93 -, BVerwGE 99, 214.
67Ausgehend von diesen Grundsätzen ist hier eine Eingliederung der überlassenen Küchenhilfen in die Dienststelle des Beteiligten zu bejahen. Sie nehmen ihre vertragsgemäßen Aufgaben im Rahmen der der Dienststellenleitung zuzurechnenden Arbeitsabläufe und Organisation unter dem Direktionsrecht des Dienststellenleiters wahr. Da sich dieses Ergebnis bereits bei angemessener Würdigung des Dienstleistungs-Vertrages vom 14. Mai 2004 und auf der Grundlage der unstreitigen Verhältnisse bzw. der Erklärungen des Beteiligten ergibt, bedarf es keiner weiteren Beweisaufnahme. Ein Bedarf an weiterer Aufklärung besteht nicht; vom Beteiligten (und ebenso wenig vom Antragsteller) ist dafür kein Anhaltspunkt bezeichnet oder sinngemäß aufgezeigt worden.
68Nach der konkreten Gestaltung des Dienstleistungs-Vertrages liegt das Schwergewicht der Tätigkeit nicht auf den Reinigungsarbeiten, wenngleich diese im Leistungsverzeichnis des Vertrages detailliert beschrieben werden. Es liegt auf der Hand, dass die vor- und nachbereitenden Reinigungsarbeiten in der Küche die vertragliche Arbeitszeit von täglich 8.00 bis 15.30 Uhr nicht annähernd ausfüllen; der Hauptanteil der wahrzunehmenden Tätigkeiten liegt erkennbar auf den eigentlichen Küchendienstleistungen, die im Vertrag nur sehr pauschal mit "Unterstützung" der Speisenzubereitung und dem "Mitbetreuen" der Essensausgabe gekennzeichnet werden. Das entspricht dem bis in die mündliche Anhörung vor dem Senat unwidersprochenen Vortrag des Antragstellers und überdies den Erkenntnissen, die der Senat in ähnlich gelagerten Fällen erlangt hat. Unter diesem Aspekt verbietet es sich deshalb, für die Frage der Eingliederung auf die Reinigungsarbeiten abzustellen, für die möglicherweise wegen ihrer selbstständigen Ausführbarkeit ein Weisungsrecht des Beteiligten nicht erforderlich ist. Dies mag dahinstehen, denn entscheidungserheblich sind, wie gesagt, die Küchendienstleistungen bei der Speisenzubereitung und der Essensausgabe. Sie sind so geartet, dass eine intensive Einbindung der Mitarbeiter in die Aufbau- und Ablauforganisation der Dienststelle unabdingbar ist. Denn wie oben schon gesagt erbringen die Küchenhilfen keine Leistung, die - ähnlich einem Gewerke - sinnvoll für sich Bestand haben könnte, sondern sie nehmen Teil an der Erstellung des einheitlichen Produktes "Kantinenversorgung", und zwar gemeinsam mit dem unter der Leitung eines Küchenchefs agierenden Küchenpersonal des Beteiligten. Unter anderem dies erklärt die sehr allgemein gehaltene Umschreibung dieser Tätigkeiten im Dienstleistungs-Vertrag: Sie lassen sich nämlich kaum wesentlich konkreter fassen, weil sie von dem jeweiligen Speiseplan und den täglich wechselnden Anforderungen im gesamten Team der Casinoküche abhängen. Dementsprechend werden die Mitarbeiter der Firma D. unbeschadet ihres Einsatzes aufgrund eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages im Küchendienst wie jede andere im Casino beschäftigte Kraft tätig; ihr Einsatz ist integraler Bestandteil des Dienstplanes, was der Beteiligte eingeräumt hat. Sie müssen sich, soll der Kantinenbetrieb überhaupt funktionieren, in das Team einfügen. Dies haben die Vertragsparteien sogar im Text des Dienstleistungs-Vertrages zum Ausdruck gebracht, indem dort eine Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme auf die Betriebssituation des jeweiligen Partners festgelegt ist (vgl. § 6 des Vertrages mit der Pflicht, den Betriebsablauf wechselseitig weder zu behindern noch zu erschweren).
69Daraus folgt weiter, dass ein Weisungsrecht des für die Kantinenversorgung verantwortlich bleibenden Beteiligten bzw. seines Personals auch in Bezug auf die überlassenen Mitarbeiter der Firma D. unabdingbar ist. Dieses Weisungsrecht ist dementsprechend ebenfalls im Dienstleistungs-Vertrag enthalten. Wenn dort in § 2 Nr. 2 Buchst. d ausgeführt wird, der Auftragnehmer (die Firma D. ) habe "seinem Personal mit Ausnahme des vom Auftragnehmer benannten Ansprechpartners [gemeint ist ein "Vorarbeiter"] untersagt, Anweisungen zur Durchführung der vereinbarten Dienstleistungen von Mitarbeitern des Auftraggebers [des Beteiligten] entgegenzunehmen", dann hat sich der Beteiligte damit nicht sinngemäß seines Direktionsrechts über die weitere Ausgestaltung der Ablauf- und Arbeitsorganisation im Casinobetrieb gegenüber den gestellten Mitarbeitern begeben, sondern - nach dem objektiven Geschäftsinhalt - ein solches Weisungsrecht gerade festgeschrieben. Lediglich für die Ausübung dieses Weisungsrechts ist ein bestimmter Weg festgeschrieben, nämlich die Anweisung des "Ansprechpartners" der Firma D. , weshalb dahinstehen kann, ob der im Vertrag sinngemäß mitenthaltene Verzicht auf Erteilung unmittelbarer Anweisungen an die gestellten Mitarbeiter nur vorgeschoben, also übereinstimmend gar nicht gewollt, oder nicht jedenfalls durch beachtliche Abänderung im Wege einer abweichenden Vertragsdurchführung obsolet geworden ist. Denn es ist schwer vorstellbar, wie sich unter dem Zeitdruck des Casinobetriebes der vereinbarte "Umweg" über einen Vorarbeiter sollte störungsfrei durchhalten lassen. Ausreichend ist hier aber, dass der Beteiligte bzw. das von ihm beauftragte Personal sein Direktionsrecht jederzeit effektiv zur Geltung bringen kann, sofern er den "Ansprechpartner" entsprechend anweist. In diesem ist das Weisungsrecht also gewissermaßen gebündelt und kanalisiert. Diese im Hintergrund stehende und unstreitig wirkungsvoll gehandhabte Vertragskonstruktion ist der eigentliche Grund dafür, dass die Abläufe so reibungslos vonstatten gehen, dass die faktische Ausübung des Weisungsrechts des Beteiligten praktisch unbemerkt bleibt wie vom Beteiligten beschrieben. Der Effektivität der Konstruktion zugunsten der Arbeitsabläufe nimmt dies nichts.
70An der persönlichen Abhängigkeit von der Küchenleitung der Dienststelle, in der sich die für Küchendienstleistungen Überlassenen infolge der vertragsgemäß zu erfüllenden Erfordernisse des Kantinenbetriebes während ihrer Arbeitszeit befinden, ändert sich nichts dadurch, dass die Überlassenen im Übrigen auch unter dem Direktionsrecht des Entleihers (der Firma D. ) stehen. Denn das eine schließt das andere nicht aus.
71Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.
72Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.
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