Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 10 A 1544/05
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
1
G r ü n d e:
2Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
31.
4Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen aufgrund des Antragsvorbringens nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 17. Juni 2002 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E. vom 5. November 2002 sind rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten, die Eintragung seines Grundstücks An der B. N. 7 in der Denkmalliste zu löschen.
5Weder ist der Eintragungsbescheid vom 19. November 1992 nichtig und damit unwirksam (dazu a) noch liegen die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Löschung der Eintragung in der Denkmalliste nach § 3 Abs. 4 DSchG NRW vor (dazu b).
6a) Die Eintragung der Siedlung "An der B. N. " in die Denkmalliste des Beklagten durch den bestandskräftigen Bescheid vom 19. November 1992 ist nicht - wie der Kläger meint - nichtig. Eine Nichtigkeit des Eintragungsbescheides könnte im Übrigen zu einem Anspruch auf Löschung der Eintragung wohl nur dann führen, wenn außerdem die Eintragungsvoraussetzungen nicht gegeben wären. Weder weist die Eintragung Fehler der in § 44 Abs. 2 VwVfG NRW genannten Art auf noch leidet sie an einem besonders schwerwiegenden und offensichtlichen Fehler im Sinne des § 44 Abs. 1 VwVfG NRW. Insbesondere ist sie hinreichend bestimmt und ausreichend begründet; weitere vom Kläger geltend gemachte Fehler der Eintragungsverfügung sind im Hinblick auf deren Bestandskraft im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen.
7b) Ein Anspruch des Klägers auf Löschung der Eintragung in der Denkmalliste folgt auch nicht aus § 3 Abs. 4 DSchG NRW.
8Nach dieser Vorschrift ist eine Eintragung von Amts wegen zu löschen, wenn die Eintragungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen. § 3 Abs. 4 DSchG NRW ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass der Eigentümer eines Denkmals einen Rechtsanspruch auf die Löschung des Denkmals aus der Denkmalliste hat, wenn die Denkmaleigenschaft des eingetragenen Objekts entfallen ist. Zwar normiert das Denkmalschutzgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen einen derartigen Anspruch nicht ausdrücklich und sieht auch kein entsprechendes Antragsrecht vor. Eine Auslegung des § 3 Abs. 4 DSchG NRW, die einen solchen Anspruch verneinen würde, wäre jedoch mit Art. 14 Abs. 1 GG unvereinbar, da sie den Eigentümer unverhältnismäßig belasten würde und keine - aus verfassungsrechtlichen Gründen erforderlichen - Vorkehrungen zur Vermeidung derartiger Eigentumsbeschränkungen enthielte.
9Vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 2. März 1999 - 1 BvL 7/91 -, BRS 62 Nr. 214.
10Denn die Beibehaltung einer Eintragung und der damit verbundenen Eigentumsbeschränkungen trotz Wegfalls der Denkmaleigenschaft würde den Eigentümer in unverhältnismäßiger Weise in Anspruch nehmen, ohne dass dies auch weiterhin durch das die Unterschutzstellung begründende öffentliche Interesse an der Erhaltung und Nutzung des Denkmals gerechtfertigt wäre. Der Umstand, dass das Denkmalrecht kein subjektiv-öffentliches Recht des Grundstückseigentümers begründet, die Eintragung in die Denkmalliste zu erzwingen, führt nicht zu einem anderen Ergebnis.
11Vgl. hierzu OVG NRW, Urteile 17. Februar 1995 - 10 A 830/92 -, BRS 57 Nr. 265 und vom 29. Mai 1995 - 7 A 2329/91 -, BRS 57 Nr. 266.
12Denn die Eintragung einer Sache in die Denkmalliste erfolgt ausschließlich im öffentlichen Interesse (vgl. § 2 Abs. 1 DSchG NRW), während bei der Löschung aus der Denkmalliste als "actus contrarius" zur Eintragung zusätzlich - wie ausgeführt - aus verfassungsrechtlichen Gründen auch das private Interesse des Eigentümers zu berücksichtigen ist, von einer nicht mehr erforderlichen Belastung seines Eigentums befreit zu werden.
13Allerdings ist zu bedenken, dass eine Löschung des Denkmals aus der Denkmalliste regelmäßig dann nicht in Betracht kommt, wenn Beeinträchtigungen des Denkmals durch Verstöße gegen § 7 DSchG NRW - Erhaltungspflicht des Eigentümers - oder gegen § 9 DSchG NRW - Erlaubnispflichtigkeit von Veränderungen des Denkmals oder seiner engeren Umgebung - eingetreten sind, weil in derartigen Fällen Anordnungen nach §§ 7 Abs. 2, 27 DSchG NRW zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes vorrangig sind. Auch stellt der Anspruch auf Löschung eines Denkmals aus der Denkmalliste nach Wortlaut und Systematik des Denkmalschutzrechts kein Instrument dar, die Unterschutzstellung selbst einer - erneuten - Prüfung zu unterziehen. Denn die Gründe, die zur Unterschutzstellung geführt haben, werden in dem gegen die Unterschutzstellung gerichteten Anfechtungsstreit abschließend überprüft; die Bestandskraft des Bescheids bzw. die Rechtskraft eines etwa ergangenen Urteils stehen einer erneuten gerichtlichen Überprüfung entgegen. Das Verfahren zur Löschung der Eintragung in die Denkmalliste ist deshalb auf Fälle beschränkt, in denen die Eintragungsvoraussetzungen "nicht mehr vorliegen", also nachträglich weggefallen sind.
14Im vorliegenden Fall sind jedoch die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Löschung der Eintragung in der Denkmalliste nicht gegeben, weil die Voraussetzungen für die Eintragung nicht entfallen sind.
15Gegenstand der Unterschutzstellung ist nicht das Objekt An der B. N. 7 als Einzeldenkmal, sondern die Siedlung "An der B. N. ", deren Bestandteil das Grundstück des Klägers ist. Diese Siedlung, die die Grundstücke An der B. N. 1, 3, 4, 5, 6, 7 (nunmehr 7 und 7a), und 8 sowie F. -C. -Straße 22 umfasst, erfüllt nur und erst in ihrer Gesamtheit die Merkmale eines Baudenkmals im Verständnis vom § 2 Abs. 1 DSchG NRW. Dieses erfasst nicht nur die auf den Grundstücken vorhandenen baulichen Anlagen, sondern auch die sie umgebenden Gärten. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 DSchG NRW sind Garten- und Parkanlagen und andere von Menschen gestaltete Landschaftsteile wie Baudenkmäler zu behandeln. Erst in ihrem Zusammenhang und Zusammenwirken weisen die verschiedenen Gebäude und die dazugehörigen Gärten die Merkmale auf, die die Denkmaleigenschaft der gesamten Siedlung begründen. Ziel dieser Unterschutzstellung ist neben dem Schutz der historischen Substanz der Schutz des äußeren Erscheinungsbilds der Gesamtanlage. Bei den Gebäuden handelt es sich um schlichte eingeschossige Satteldachhäuser, deren charakteristisches Merkmal der Bezug der großzügigen, senkrecht gegliederten Fensteröffnungen zu den üppigen Grünflächen ist. Auch die Gärten sind zurückhaltend und behutsam gestaltet. Die Gebäude fügen sich in diese angemessen ein und treten mit ihrer sparsamen Gestaltung hinter dem Garten- und Landschaftsbild zurück.
16Ausgehend von der Stellungnahme des Beigeladenen vom 8. April 2004 und dem durch die vorliegenden Lichtbilder sowie das Protokoll des erstinstanzlichen Ortstermins dem Senat hinreichend vermittelten Eindruck von der Örtlichkeit ist die Denkmaleigenschaft der Siedlung weder insgesamt noch teilweise untergegangen.
17Entgegen der Auffassung des Klägers obliegt die wertende Ermittlung des Inhalts des § 2 Abs. 1 DSchG NRW und seine Anwendung auf den konkreten Fall als Rechtsentscheidung ausschließlich dem Gericht. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens kommt nur in Bezug auf konkrete, für die rechtliche Wertung erhebliche Tatsachen in Betracht.
18Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Juli 1996 - 7 A 1777/92 -.
19Darüber hinaus bestehen gegen die Verwertung der Stellungnahme des Beigeladenen vom 8. April 2004 weder grundsätzlich noch im vorliegenden Fall Bedenken. Die Denkmalpflegeämter der Landschaftsverbände sind gemäß § 22 Abs. 3 Nr. 1 DSchG NRW zur fachlichen Beratung und Erstattung von Gutachten in allen Angelegenheiten des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege berufen. Ihnen ist damit die Rolle unparteilicher, fachlich weisungsungebundener Gutachter zugewiesen, so dass von ihnen sachkundige Stellungnahmen zur Schutzwürdigkeit von Baudenkmälern erwartet werden können.
20Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Februar 2003 - 8 A 1145/00 - und vom 25. Februar 2003 - 8 A 5690/00 -.
21Die nach der Eintragung erfolgten Veränderungen der Siedlung greifen weder in ihre bauliche Substanz noch in ihr äußeres Erscheinungsbild derart ein, dass die Denkmaleigenschaft untergegangen ist.
22Wesentliche Veränderungen betreffen lediglich die Gebäude An der B. N. 8, das nach seinem Abriss neu errichtet wurde, sowie An der B. N. 5 und 7a. An den Wohnhäusern und Gärten auf den Grundstücken An der B. N. 1, 3, 6, und F. -C. -Straße 22 sind keine Veränderungen vorgenommen worden. Die baulichen Maßnahmen auf dem Grundstück An der B. N. 4 haben aufgrund ihrer geringen Ausmaße keine Auswirkungen auf die historische Bausubstanz und das Erscheinungsbild der Siedlung. Die auf den Grundstücken An der B. N. 5 und 7a errichteten Anbauten entsprechen ebenfalls dem vorhandenen Erscheinungsbild, das sich insbesondere durch seine Schlichtheit auszeichnet. Die Erweiterungen berücksichtigen in Größe, Lage und Gestalt die Gesamtanlage. Auch dominieren weiterhin die großzügigen Gartenflächen, denen sich die (erweiterten) Gebäude unterordnen.
23Schließlich lassen auch der Abriss der Verbindung zwischen den Gebäuden An der B. N. 7 und An der B. N. 8 sowie die Neuerrichtung des Gebäudes An der B. N. 8 den Denkmalwert der Siedlung nicht entfallen. Ausweislich des im Rahmen des Verfahrens zum Abriss des Wohnhauses An der B. N. 8 vorgelegten Gutachtens des Ingenieurbüros B1. von 1999 war das letztgenannte Gebäude nicht mehr sanierungsfähig, da die Holzkonstruktion durch Fäulnis, tierische und pflanzliche Schädlinge erheblich geschädigt war. Der Neubau fügt sich in die Gesamtanlage ein, insbesondere bezüglich seiner Form und der verwendeten Architekturdetails und -materialien.
24Deshalb sind die charakteristischen Merkmale, die die Unterschutzstellung der Siedlung begründet haben, trotz der genannten Veränderungen nicht entfallen. Die historische Substanz und das Erscheinungsbild der Siedlung in ihrer Gesamtheit sowohl bezüglich der Gebäude als auch der Gärten sind nach wie vor erhalten. Weiterhin integriert die Siedlung die Großzügigkeit der Felder zum T. hin in die eigene Gestaltung. Weite Rasenflächen dominieren und geben den Rahmen für eine Bebauung, die in ihrer Schlichtheit den Gärten, zu denen sie sich vielfach durch große Fenster öffnet, entspricht.
25Die von dem Kläger in der Antragsbegründung behauptete Ungleichbehandlung, da - im Gegensatz zu seinem Objekt - auf anderen Grundstücken der Siedlung bauliche Veränderungen hätten durchgeführt werden können, führt zu keinem anderen Ergebnis. Eine Löschung der Eintragung der Siedlung in der Denkmalliste, die hier allein Streitgegenstand ist, war mit den baulichen Veränderungen nicht verbunden. Vielmehr wurden diesbezüglich Erlaubnisverfahren gemäß § 9 DSchG NRW durchgeführt.
26Die von dem Kläger geltend gemachten wirtschaftlichen Gründe für eine Löschung aus der Denkmalliste finden in diesem Verfahren keine Berücksichtigung. Für die Eintragung und entsprechend für die Löschung als "actus contrarius" ist allein die nach objektiven Kriterien zu beurteilende Frage der Denkmaleigenschaft maßgeblich. Die §§ 7, 9, 3, 33 DSchG NRW stellen dagegen ein geeignetes Instrumentarium bereit, um unzumutbare Belastungen von dem Grundstückseigentümer abzuwenden.
272.
28Die Rechtssache weist darüber hinaus keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf. Besondere Schwierigkeiten liegen dann vor, wenn der Ausgang des Rechtsstreits im Hinblick auf die vom Rechtsmittelführer vorgetragenen Einwände gegen die erstinstanzliche Entscheidung als offen erscheint; die geltend gemachten rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten müssen für das Entscheidungsergebnis von Bedeutung sein.
29Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage 2006, § 124, Rn. 108, 117ff.
30Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts werfen keine Fragen von solcher Schwierigkeit auf, die sich nicht im Zulassungsverfahren klären ließen. Der historische Hintergrund ist für das Entscheidungsergebnis ohne Bedeutung.
313.
32Die Berufung ist schließlich auch nicht wegen eines Verfahrensmangels im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen.
33Soweit der Kläger mit seinem Vortrag, das Verwaltungsgericht habe dem mit Schriftsatz vom 16. Juli 2003 gestellten Antrag, ein denkmalpflegerisches Sachverständigengutachten einzuholen, nicht entsprochen, auch einen Verfahrensfehler geltend machen will, führt dies nicht zum Erfolg des Zulassungsantrags. Eine unzureichende Sachverhaltsaufklärung durch das Verwaltungsgericht liegt nicht vor. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts im Allgemeinen nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei nicht ausdrücklich beantragt.
34Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 1975 - VI B 4.75 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 135; Urteil vom 27. Juli 1983 - 9 C 541.82 -, InfAuslR 1983, 328.
35Derartige Beweisanträge hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt. Eine lediglich schriftsätzlich formulierte Beweisanregung ist kein förmlicher Beweisantrag. Dem Verwaltungsgericht musste sich hinsichtlich der Frage der Nichtigkeit der angefochtenen Unterschutzstellung die Erforderlichkeit weitere Ermittlungen nicht aufdrängen.
36Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, das rechtliche Gehör sei ihm versagt worden, da der Vorsitzende Richter ihm in der mündlichen Verhandlung keine Gelegenheit gegeben habe, "das Gericht über den aktuellen Stand der Angelegenheit zu informieren". Auch wenn das Verwaltungsgericht dem Kläger unzulässigerweise die Möglichkeit zu weiterem Vorbringen genommen haben sollte, hat diese Rüge keinen Erfolg. Zu ihrer ordnungsgemäßen Begründung ist die Darlegung erforderlich, was der Kläger bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte. Nur auf der Grundlage eines solchen Vortrages kann nämlich geprüft und entschieden werden, ob auszuschließen ist, dass die Gewährung rechtlichen Gehörs zu einer anderen, dem Kläger günstigeren Entscheidung geführt hätte.
37Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. März 1993 - 2 BvR 1988/92 -, InfAuslR 1993, 300; OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 1995 - 25 A 439/95.A - NWVBl 1995, 232.
38Der Kläger hat jedoch nicht dargelegt, was er über sein bisheriges Vorbringen hinaus noch vorgetragen hätte. Die Veränderungen der in der Denkmalliste eingetragenen Siedlung wurden durch die Beteiligten ausführlich dargestellt. Auch ist nicht ersichtlich, welche Veränderungen in der Siedlung bis zur mündlichen Verhandlung stattgefunden haben sollen, nachdem bereits im Ortstermin, der einen Monat vor der mündlichen Verhandlung durchgeführt worden war, die Örtlichkeit in Augenschein genommen und die seit der Unterschutzstellung erfolgten Veränderungen protokolliert wurden.
39Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
40Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 72 Nr. 1 GKG. Anhaltspunkte für eine vom Auffangstreitwert, der nach der Änderung des Gerichtskostengesetzes zum 1. Juli 2004 5.000,00 EUR beträgt, abweichende Bewertung des wirtschaftlichen Interesses des Klägers, das streitbefangene Objekt von einer weiteren Belastung durch die Denkmaleigenschaft freizuhalten, sind nicht erkennbar.
41Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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