Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 A 4728/04

Tenor

Das angegriffene Urteil wird geändert:

Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 8. Dezember 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juli 2001 und der Änderung vom 29. September 2004 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.