Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 A 69/05

Tenor

Das angegriffene Urteil wird geändert:

Der Beklagte zu 2) wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 15. November 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2002 verpflichtet, die Klägerin auf ihren Befreiungsantrag vom 26. September 2001 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagten zu 1/3.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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