Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 10 A 2757/06
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger wendet sich gegen eine Ordnungsverfügung des Beklagten, mit der er aufgefordert wurde, den Zugang zu allen Räumen des von ihm betriebenen Altenpflegeheimes M.------weg 33 (Bauteil A) zu gewähren, damit eine wiederkehrende Prüfung nach der Krankenhausbauverordnung durchgeführt werden könne.
3Der Kläger betreibt in Düsseldorf auf dem Grundstück mit der Katasterbezeichnung Gemarkung H. , Flur 17, Flurstück 258 (M.------weg 31, 33 und 35 sowie E.-----straße 196) ein "DRK-Altenzentrum". Dieses besteht aus insgesamt fünf Gebäuden (Bauteile A, B, C, D und E). In den Gebäude B, C und D befinden sich nur Altenwohnungen; Pflegeplätze gibt es ausschließlich im Gebäude A (M.------weg 33).
4Mit Baugesuch vom 18. Mai 1977 beantragte der Kläger den Neubau eines DRK- Zentrums M.------weg 31, 33 und 35 und E.-----straße 196. In der Anlage 1 zum Baugesuch ("Erläuterungsbericht" zum Bauvorhaben vom 15. Dezember 1976, zuletzt überarbeitet am 29. Juni 1977) führte er aus, dass das gesamte DRK- Zentrum aus mehreren Gebäuden mit insgesamt 93 Altenwohnungen sowie 57 Bettenplätze für besondere Betreuung bestehe. Alle 57 Pflegeplätze des Altenzentrums befänden sich im fünfgeschossigen Hauptgebäude (Bauteil A). Auf jeder der Etagen 1 bis 3 sei eine Bettenstation mit 19 Betten (9 Zweibett- und 1 Einbettzimmer) für vorübergehend und dauernd pflegebedürftige Personen eingerichtet. Jedes Bettenzimmer habe einen eigenen, rollstuhlbefahrbaren Nassbereich, Einbauschrank mit Fernsehanschluss, Besucherecke und Loggia. In der Mittelzone jedes dieser Geschosse lägen die erforderlichen Nebenräume wie Bad, Schmutzraum, Raum für saubere Wäsche, Abstellraum usw. Zudem gebe es einen großen Aufenthaltsraum, ein Schwesterndienstzimmer, eine Teeküche und einen Aufenthaltsraum für die Schwestern mit Umkleide- und Waschraum. Darüber hinaus befänden sich im Gebäude A 21 Altenwohnungen, überwiegend in der vierten Etage. In den anderen Gebäuden B, C und E gebe es keine Pflegestationen, sondern nur Altenwohnungen.
5Mit Bauschein Nr. 2-1192/77 vom 15. November 1978 in der Fassung der Baugenehmigungen vom 19. März 1979, vom 16. August 1979 (Änderungen der Außenanlage, Feuerwehrzufahrten und Bewegungsflächen) und vom 27. November 1980 (nachträglich erstellte Garage bei Bauteil E) erteilte der Oberstadtdirektor der M1. E1. dem Kläger die Baugenehmigung zum Neubau des DRK- Zentrums für die Altenpflege. Im Jahr 1981 wurde das DRK-Zentrum fertiggestellt.
6Das Gebäude A (M.------weg 33), in welchem sich alle 57 Pflegeplätze des DRK- Zentrums befinden, wird vom Hausprospekt unter der Rubrik "Stationäre Pflege" wie folgt beschrieben: "Im DRK-Zentrum H. ist ein kleines Seniorenpflegeheim angesiedelt, das Platz für 57 Bewohner bietet. Drei kleine Wohneinheiten mit 19 Bewohnern bieten eine vertraute Atmosphäre. Es gibt vorwiegend Zwei-Personen- Zimmer, die alle über eigenes WC mit Waschgelegenheit und einem Balkon verfügen. Jeder Wohngruppe steht ein eigener Aufenthalts- und Speiseraum zur Verfügung." Der Betreiber sichert eine ganzheitliche Betreuung und Pflege entsprechend der jeweiligen Pflegestufe zu, indem eine individuelle und kompetente Pflege nach DRK-Pflegestandards geboten werde. Die Pflegeversicherung übernehme die pflegebedingten Kosten abhängig von der Pflegestufe nach gesetzlichen Pauschalbeträgen.
7Mit Schreiben vom 7. Oktober 2004 teilte der Beklagte der Heimleitung des DRKZentrums/Pflegeheim H. , M.------weg 33, mit, dass dieses Objekt nach § 38 KHBauVO in Zeitabständen von höchstens fünf Jahren der wiederkehrenden Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörde unterliege. Es sei vorgesehen, am 9. November 2004 die erforderliche Prüfung durchzuführen.
8Unter dem 19. Oktober 2004 legte der Kläger "Widerspruch" gegen die angekündigte Prüfung ein. Zur Begründung führte er aus, dass das DRK-Zentrum kein Krankenhaus und auch kein allein stehendes Pflegeheim im klassischen Sinne sei. Vielmehr sei es zum einen eine Wohnstätte für Senioren ab 60 Jahre, welche in seniorengerechten Wohnungen wohnten, und zum anderen eine Wohnstätte für zu pflegende Senioren mit 57 Pflegeplätzen (Gebäude A). Es sei unklar, welche verschiedenen Verordnungen für einen solchen Bau maßgeblich seien. Die Krankenhausbauverordnung beziehe sich ausschließlich auf Gebäude, die entweder direkt Krankenhäuser oder damit in sehr engem Zusammenhang stehende Einrichtungen seien. Dies träfe hier nicht zu. Einer Begehung durch die Feuerwehr oder die Heimaufsicht werde jederzeit zugestimmt; mit der angekündigten Prüfung nach der Krankenhausbauverordnung sei man aber nicht einverstanden.
9Mit Schreiben vom 16. November 2004 setzte der Beklagte die Prüfung nach § 38 KhBauVO im DRK-Zentrum H. (M.------weg 33) vorerst aus. Zur Wahrung der brandschutzrechtlichen Belange werde die Berufsfeuerwehr E1. den Termin als Brandschautermin nach dem Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung wahrnehmen.
10Mit Ordnungsverfügung vom 25. Januar 2005 forderte der Beklagte den Kläger auf, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Bauaufsichtsamtes E1. den Zugang zu allen Räumen des Altenpflegeheimes "M.------weg 33" in E1. zu gewähren, um eine wiederkehrende Prüfung durchzuführen. Der genaue Zeitpunkt der wiederkehrenden Prüfung werde nach Bestandskraft des Bescheides gesondert mitgeteilt. Dem Kläger wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro angedroht, falls er der Aufforderung nicht ab Bestandskraft des Bescheides nachkomme. Die Weigerung, die Durchführung der wiederkehrenden Prüfung zu ermöglichen, führe zu eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Mit der Weigerung werde die in § 38 Abs. 3 KhBauVO vorgeschriebene bauaufsichtliche Überprüfung des Gebäudes vereitelt. Die Krankenhausbauverordnung sei auch auf das vom Kläger betriebene Gebäude anwendbar. Diese gelte aufgrund ihres § 1 nicht nur für den Bau und Betrieb von Krankenhäusern, sondern auch für den Bau und Betrieb anderer baulicher Anlagen mit entsprechender Zweckbestimmung. Darunter falle auch das vom Kläger betriebene Altenpflegeheim. Die Ordnungsverfügung sei auch notwendig und angemessen, weil eine wiederkehrende Prüfung gesetzlich vorgeschrieben sei.
11Am 9. Februar 2005 legte der Kläger Widerspruch ein. Die Krankenhausbauverordnung sei auf das Altenpflegeheim M.------weg 33 in E1. nicht anwendbar. Es handele sich bei dem Altenpflegeheim weder um ein Krankenhaus noch um eine andere bauliche Anlage mit entsprechender Zweckbestimmung. In dem Altenpflegeheim werde zwar umfängliche pflegerische Hilfeleistung angeboten, ärztliche Hilfe gehöre hingegen nicht zu den Dienstleistungen. Im Bedarfsfalle werde ärztliche Hilfe durch die Mitarbeiter organisiert. Zweck des Altenpflegeheimes sei daher nicht die Feststellung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden der Heimbewohner oder gar deren Heilung. Zudem sei der Aufenthalt der Heimbewohner, die in der Pflegestation des Heimes untergebracht seien, auf Dauer angelegt. Auch daher sei die Zielsetzung des Altenpflegeheimes eine andere als die eines Krankenhauses. Man könne auch nicht in Ermangelung einschlägiger Vorschriften für Altenpflegeheime diese in den Anwendungsbereich der Krankenhausbauverordnung "pressen". Zudem gebe es die Heimmindestbauverordnung, welche bestimmte Anforderungen an Altenpflegeheime regele. Auch dies spreche gegen die Anwendbarkeit der Krankenhausbauverordnung auf Altenpflegeheime. Aber selbst wenn man anderer Ansicht wäre, könnte jedenfalls die Vorschrift des § 38 Abs. 3 KhBauVO nicht greifen, weil diese nur "Krankenhäuser" und nicht "andere bauliche Anlagen mit entsprechender Zweckbestimmung" erwähne.
12Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2005, dem Kläger zugestellt am 24. Juni 2005, wies die Bezirksregierung E1. den Widerspruch zurück.
13Am 18. Juli 2005 hat der Kläger Klage erhoben. Er hat darauf hingewiesen, dass einverständlich eine Brandschau der Feuerwehr stattgefunden habe und dass daraufhin nicht nur kleinere Mängel beseitigt worden seien, sondern er sich - weil für ihn die Sicherheit der Heimbewohner oberste Priorität habe - auch bereit erklärt habe, eine automatische Brandmelde- und Alarmierungsanlage einzubauen. Einer wiederkehrende Prüfung gemäß § 38 Abs. 3 KhBauVO dürfe er sich jedoch verweigern, weil die Krankenhausbauverordnung auf das Altenpflegeheim nicht anwendbar sei. Insoweit wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren.
14Der Kläger hat beantragt,
15die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 25. Januar 2005 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E1. vom 20. Juni 2005 aufzuheben.
16Der Beklagte hat beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Mit Urteil vom 8. Juni 2006 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Verfügung des Beklagten sei rechtmäßig, weil es sich bei dem vom Kläger betriebenen Altenpflegeheim um eine andere bauliche Anlage mit einem Krankenhaus entsprechender Zweckbestimmung i.S.d. § 1 Satz 1 KhBauVO handele. Insbesondere finde die Vorschrift des § 38 Abs. 3 KhBauVO Anwendung. Eine entsprechende Zweckbestimmung liege deshalb vor, weil es sich bei dem streitigen Objekt M.------ weg 33 um ein Altenpflegeheim, nicht etwa um ein Altenwohnheim handele. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen.
19Gegen das dem Kläger am 29. Juni 2006 zugestellte Urteil hat dieser am 7. Juli 2006 Berufung eingelegt. Unter Bezugnahme auf das bisherige Vorbringen wird vorgetragen, es handele sich bei dem Altenpflegeheim nicht um eine bauliche Anlage mit entsprechender Zweckbestimmung, weil in einem Altenpflegeheim die pflegerische Hilfeleistung sowie die Überlassung von Wohnraum und nicht die ärztliche Leistung im Vordergrund stünden. Im Übrigen sei das DRK-Zentrum kein Krankenhaus und auch kein allein stehendes Pflegeheim im klassischen Sinne. Vielmehr sei es eine Wohnstätte für Senioren ab 60 Jahre. Es sei der Gebäudekomplex in seiner Gesamtheit in den Blick zu nehmen; in dieser Gesamtanlage gebe es aber neben den 57 Plätzen für pflegebedürftige Senioren (Gebäude A) auch noch 91 Seniorenwohnungen. Deswegen sei die Anlage in ihrer Gesamtheit eher als Altenwohnheim einzustufen. Schließlich belege ein Vergleich mit der Brandenburgischen Krankenhaus- und Pflegeheimbauverordnung, dass ein Pflegeheim von einer anderen baulichen Anlage mit entsprechender Zweckbestimmung zu unterscheiden sei: In dieser Verordnung seien die Pflegeheime ausdrücklich erwähnt. Dies bedeute, dass ein Pflegeheim keine andere bauliche Anlage entsprechender Zweckbestimmung sein könne.
20Der Kläger beantragt,
21das angefochtene Urteil zu ändern und die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 25. Januar 2005 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E1. vom 20. Juni 2005 aufzuheben.
22Der Beklagte beantragt,
23die Berufung zurückzuweisen.
24Zur Begründung bezieht er sich auf sein bisheriges Vorbringen. Unstreitig beinhalte die klägerische Einrichtung 57 Pflegeplätze. Daher seien die Vorschriften der Krankenhausbauverordnung auf dieses Heim anzuwenden.
25Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
26E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
27Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
28Die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) ist nicht begründet.
29Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 25. Januar 2005 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E1. vom 20. Juni 2005 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
30Regelungsgegenstand der Ordnungsverfügung ist allein das im Gebäude A befindliche Altenpflegeheim und nicht das DRK-Zentrum in seiner Gesamtheit, bestehend aus den Gebäuden A, B, C, D und E. Die Verfügung spricht - insoweit eindeutig - von dem "Altenpflegeheim" (nicht von Altenwohnungen) auf dem Grundstück "M.------weg 33" (nicht M.------weg 31, 35 oder E.-----straße 196).
311. Ermächtigungsgrundlage für die streitige Ordnungsverfügung ist § 61 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW i.V.m. § 38 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über den Bau und Betrieb von Krankenhäusern vom 21. Februar 1978 (Krankenhausbauverordnung). Nach § 61 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW sind die mit dem Vollzug des Gesetzes beauftragten Personen berechtigt, in Ausübung ihres Amtes Grundstücke und bauliche Anlagen einschließlich der Wohnungen zu betreten. Die Durchsetzung dieses Betretungsrechts setzt in der Regel den Erlass einer Betretungs- und Besichtigungsverfügung voraus.
32BayVerfGH, Urteil vom 30. Januar 2006 - Vf.5-II-05 -, NVwZ-RR 2006, 585; BayVGH, Urteil vom 10. April 1986 - 2 B 85 A.630 -, BRS 46 Nr. 199; Boeddighaus/Hahn/ Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Stand: Oktober 2006, § 61 Rn. 184, Gädtke/Temme/Heintz, Landesbauordnung Nordrhein- Westfalen, 10. Auflage 2003, § 61 Rn. 128; Schulte, (In-)Kompetenzen des Verwaltungsrichters bei der örtlichen Augenscheinseinnahme, NJW 1988, 1006 (1008).
33§ 61 Abs. 6 Satz 1 BauO verstößt nicht gegen Art. 13 GG. Bei einer auf der Grundlage dieser Vorschrift durchgeführten Betretung und Besichtigung handelt es sich nicht um eine Durchsuchung im Sinne des Art. 13 Abs. 2 GG. Zweck einer Durchsuchung ist es, etwas aufzuspüren, was der Inhaber der Wohnung von sich aus nicht herausgeben oder offen legen will. Ein Betreten und Besichtigen i.S.v. § 61 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW verfolgt dagegen nicht den Zweck, verborgene Dinge oder Sachverhalte aufzuspüren. Vielmehr geht es allein um die Überwachung, ob öffentlich-rechtliche Bauvorschriften eingehalten worden sind bzw. Betreiberpflichten eingehalten werden. Das bauaufsichtsbehördliche Betreten fällt damit (nur) in den Anwendungsbereich des Art. 13 Abs. 7 GG, wonach Eingriffe und Beschränkungen zur Gefahrenabwehr zulässig sind. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass Art. 13 Abs. 7 GG nicht den Eintritt einer konkreten Gefahr voraussetzt. Eingriffe und Beschränkungen in die Unverletzlichkeit der Wohnung sind vielmehr bereits dann zulässig, wenn sie dem Zweck dienen, einen Zustand nicht eintreten zu lassen, der seinerseits eine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen würde.
34BVerwG, Urteil vom 7. Juni 2006 - 4 B 36/06 -, NJW 2006, 2504, m.w.N.; vgl. auch BayVerfGH, Urteil vom 30. Januar 2006,a.a.O.
352. In der Sache liegen die Voraussetzungen des § 61 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW vor, wonach die Bauaufsichtsbehörde in Ausübung ihres Amtes Grundstücke und bauliche Anlagen einschließlich der Wohnungen betreten darf. Der Beklagte hat ein Betretungs- und Besichtigungsrecht, weil er als untere Bauaufsichtsbehörde verpflichtet ist, das Altenpflegeheim des Klägers als Sonderbau einer Prüfung im Sinne des § 38 Abs. 3 Satz 1 KhBauVO zu unterziehen. Nach dieser Vorschrift hat die Bauaufsichtsbehörde die Krankenhäuser in Zeitabständen von höchstens fünf Jahren zu prüfen.
36Nach den allgemeinen Anforderungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sind bauliche Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit oder die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet wird. Die hier einschlägige Krankenhausbauverordnung enthält darüber hinaus spezielle Anforderungen an bauliche Anlagen, die ihrem Geltungsbereich unterliegen, und regelt in § 38 Abs. 3 KhBauVO die wiederkehrende Prüfung solcher Anlagen. Das Betretungsrecht des § 61 Abs. 6 BauO NRW findet auch Anwendung auf wiederkehrende Prüfungen von Einrichtungen, wie sie in Sonderbauverordnungen vorgesehen sind.
37Gädtke/Temme/Heintz, a.a.O., § 61 Rn. 127; vgl. auch Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., § 61 Rn. 177 zur systematischen Stellung der Vorschrift und zur Reichweite des Betretungsrechts.
38Die Krankenhausbauverordnung ist eine mit höherrangigem Recht zu vereinbarende Sonderbauverordnung (a). Das vom Kläger betriebene Altenpflegeheim stellt eine andere bauliche Anlage mit einer einem Krankenhaus entsprechenden Zweckbestimmung im Sinne der den Geltungsbereich der Verordnung bestimmenden Vorschrift des § 1 Satz 1 KhBauVO dar (b). Davon ausgehend findet die Vorschrift des § 38 Abs. 3 Satz 1 KhBauVO Anwendung, auch wenn diese nur den Begriff "Krankenhäuser" enthält (c). Offenbleiben kann im vorliegenden Fall, in dem es allein um die Durchführung der wiederkehrende Prüfung nach § 38 Abs. 3 Satz 1 KhBauVO geht, welche weiteren Vorschriften der Krankenhausbauverordnung auf das Altenpflegeheim anwendbar sind.
39a) Die Krankenhausbauverordnung ist eine Sonderbauverordnung, die mit höherrangigem Recht zu vereinbaren ist. Sie beruht auf einer hinreichenden Verordnungsermächtigung. Die Verordnung ist erlassen worden auf der Grundlage der §§ 96 Abs. 7 und 102 Abs. 1 BauO NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 1970 (GV. NRW. S. 96), geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1976 (GV. NRW. S. 264) - BauO NRW a.F. -. Nach § 102 Abs. 1 Nr. 2 BauO NRW a.F. ist der Minister für Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten ermächtigt, im Einvernehmen mit den beteiligten Ministern zur Abwehr von Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über besondere Anforderungen, die sich aus der besonderen Art oder Nutzung der baulichen Anlagen für ihre Errichtung, Änderung, Instandhaltung, Benutzung und ihren Betrieb ergeben (§ 69 Abs. 3 bis 6 BauO NRW a.F.). Nach § 69 Abs. 3 Nr. 4 BauO NRW a.F. gehören zu diesen baulichen Anlagen besonderer Art oder Nutzung u.a. Krankenanstalten und Altenpflegeheime. Darüber hinaus ermächtigt § 96 Abs. 7 Nr. 2 BauO NRW a.F. den Minister für Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten nach Maßgabe des § 102 BauO NRW a.F., durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass für Anlagen, deren ständige ordnungsgemäße Instandhaltung im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dauerhaft gewährleistet sein muss, eine von Zeit zu Zeit zu wiederholende Prüfung erforderlich ist; dies gilt auch für bestehende Anlagen.
40Der Anwendbarkeit der Krankenhausbauverordnung auf Altenpflegeheime steht auch nicht die bundesrechtliche Verordnung über bauliche Mindestanforderungen für Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime für Volljährige (Heimmindestbauverordnung) vom 27. Januar 1978, zuletzt geändert durch Art. 5 der Verordnung vom 25. November 2003, entgegen. Die Heimmindestbauverordnung hat eine andere Zielrichtung als die Krankenhausbauverordnung. Letztere dient als landesrechtliche Verordnung insbesondere der Gefahrenabwehr, wie sich aus der Verordnungsermächtigung des § 102 Abs. 1 BauO NRW a.F. ergibt, wonach "zur Abwehr von Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen" im Verordnungswege besondere Anforderungen an Sonderbauten gestellt werden dürfen. Die bundesrechtliche Heimmindestbauverordnung regelt demgegenüber vor allem soziale Mindeststandards zugunsten der Heimbewohner und fußt auf der Verordnungsermächtigung des § 3 Abs. 2 HeimG. Für das Heimgesetz stand dem Bund gem. Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG in der bis zum 31. August 2006 gültigen Fassung die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz zu ("öffentliche Fürsorge"). Dementsprechend sind in der Heimmindestbauverordnung auch keine - der Gefahrenabwehr dienenden - wiederkehrenden Prüfungen vorgesehen.
41b) Das streitgegenständliche Altenpflegeheim unterfällt als "andere bauliche Anlage mit entsprechender Zweckbestimmung" dem Geltungsbereich der Krankenhausbauverordnung. Nach § 1 Satz 1 KhBauVO gelten die Vorschriften der Verordnung für den Bau und Betrieb von Krankenhäusern und anderen baulichen Anlagen mit entsprechender Zweckbestimmung.
42Der Begriff "Krankenhaus" wird in § 2 Abs. 1 KhBauVO definiert. Nach dieser Vorschrift sind Krankenhäuser bauliche Anlagen mit Einrichtungen, in denen durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten, Leiden oder Körperschäden festgestellt, geheilt oder gelindert werden sollen oder Geburtshilfe geleistet wird und in denen die zu versorgenden Personen untergebracht und verpflegt werden können. Was "andere bauliche Anlage mit entsprechender Zweckbestimmung" sind, erläutert die Verordnung nicht. Die Wendung findet sich außer in § 1 Satz 1 KhBauVO in keiner weiteren Vorschrift der Krankenhausbauverordnung. Der Verordnungsgeber will aber ausweislich des Wortlauts dieser Vorschrift den Anwendungsbereich der Krankenhausbauverordnung über Krankenhäuser hinaus erweitern. Eine "andere bauliche Anlage mit entsprechender Zweckbestimmung" liegt daher nicht erst dann vor, wenn diese Anlage sämtliche Merkmale des § 2 Abs. 1 KhBauVO erfüllt. Dies kommt schon aus gesetzessystematischen Gründen nicht in Betracht, weil es sich dann nach der Legaldefinition bereits um ein "Krankenhaus" handelt, ohne dass es eines Rückgriffs auf die Konstruktion der "anderen" baulichen Anlage mit "entsprechender" Zweckbestimmung bedarf.
43Die Einstufung eines Altenpflegeheims als andere bauliche Anlage mit einer einem Krankenhaus entsprechenden Zweckbestimmung entspricht der Verordnungsermächtigung zum Erlass der Krankenhausbauverordnung. In § 102 Abs. 1 Nr. 2 BauO NRW a.F. wird auf § 69 Abs. 3 bis 6 BauO NRW a.F. verwiesen. In § 69 Abs. 3 Nr. 4 BauO NRW a.F. werden neben den "Krankenanstalten" ausdrücklich auch "Altenpflegeheime" als Sonderbauten, an die zur Verhinderung oder Beseitigung von Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen besondere Anforderungen gestellt werden, erwähnt. Auch der Gesetzgeber geht mithin von einer strukturellen Vergleichbarkeit eines Krankenhauses mit einem Altenpflegeheim aus.
44Sinn und Zweck der Vorschrift bestätigen dieses Ergebnis. Neben der Gewährleistung eines Hygienestandards (vgl. dazu auch § 38 Abs. 2 KhBauVO) ist - wie sich aus zahlreichen Vorschriften der Verordnung ergibt - ein zentraler Zweck der Krankenhausbauverordnung der Brandschutz und damit einhergehend die Sicherstellung der Rettung der Bewohner im Falle eines Brandes. Besondere Anforderungen an den Brandschutz sind in einem Altenpflegeheim ebenso geboten wie in einem Krankenhaus. Hier wie dort befindet sich eine erhöhte Anzahl stationär aufgenommener hilfe- und pflegebedürftiger Personen, welche aufgrund körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen nur eingeschränkt bewegungsfähig bzw. nur zu verlangsamten Bewegungsabläufe in der Lage sind. Ihre Fähigkeit, sich in einem Brandfall eigenständig aus der Gefahrenzone zu begeben, ist dementsprechend gemindert. Insbesondere bei Altenpflegeheimen kommt hinzu, dass altersbedingt ein geringeres Gefahrenbewusstsein und in einer Gefahrensituation ein eingeschränktes Orientierungsverhalten bis hin zum Orientierungsverlust vorliegen können. Dass es daneben durchaus Krankenhauspatienten bzw. Heimbewohner mit gar keiner oder einer nur geringen Beeinträchtigung geben mag, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Liegt demnach unter Brandschutzgesichtspunkten bei einem Altenpflegeheim eine mit einem Krankenhaus vergleichbare Gefahrenlage vor, ist es sachgerecht, es als bauliche Anlage mit einer einem Krankenhaus entsprechenden Zweckbestimmung i.S.d. § 1 Satz 1 KhBauVO anzusehen.
45Dass zur Bestimmung einer baulichen Anlage mit entsprechender Zweckbestimmung vor allem auf die Hilfe- und Pflegebedürftigkeit der Bewohner abzustellen ist, ergibt sich auch aus § 2 Abs. 5 und 6 KhBauVO. Diese Vorschriften machen deutlich, dass sich die Regelungen der Krankenhausbauverordnung gerade auch auf die Teile der Anlage beziehen, die in erster Linie oder ausschließlich dem Aufenthalt und der Pflege der untergebrachten Personen dienen.
46Vgl. dazu auch Sächs. OVG, Beschluss vom 8. Dezember 1998 - 1 S 695/98 - zur - früheren - weitgehend wortgleichen sächsischen Krankenhausbaurichtlinie.
47Auch eine vergleichende Betrachtung der - für die Rechtslage in Nordrhein- Westfalen nicht maßgeblichen - Vorschriften anderer Bundesländer zum Krankenhausbau vermag dieses Ergebnis nicht in Frage zu stellen. Außer in Nordrhein-Westfalen gibt es zur Zeit Verordnungen bzw. Richtlinien zum Krankenhausbau noch in den Bundesländern Brandenburg (Brandenburgische Krankenhaus- und Pflegeheim-Bauverordnung vom 21. Februar 2003), Berlin (Krankenhausbetriebsverordnung vom 10. Juli 1995), Sachsen-Anhalt (Richtlinie über den Bau und Betrieb von Krankenhäusern vom 21. Mai 2002) und im Saarland (Krankenhausbaurichtlinie vom 1. März 2003); ferner existiert die Muster- Krankenhausbauverordnung in der Fassung von Dezember 1976.
48Sowohl die Muster-Krankenhausbauverordnung als auch die sich daran orientierenden Richtlinien in Sachsen-Anhalt und dem Saarland verwenden in ihrem § 1 Satz 1 - wortgleich mit der Krankenhausbauverordnung NRW - das Begriffspaar "Krankenhaus" und "andere bauliche Anlage mit entsprechender Zweckbestimmung". In Berlin wird nur die Errichtung und der Betrieb von Krankenhäusern geregelt; in Brandenburg schließlich gilt die Verordnung nach § 1 Satz 1 für Krankenhäuser und - ausdrücklich - für Pflegeheime. In den Ländern, in denen in Anlehnung an die Muster-Krankenhausbauverordnung die Begrifflichkeit "bauliche Anlage mit entsprechender Zweckbestimmung" gewählt wurde, ergibt sich kein Unterschied zur Krankenhausbauverordnung NRW. Auch aus der vom Kläger angeführten Brandenburgischen Krankenhaus- und Pflegeheim-Bauverordnung, welche nach § 1 Satz 1 der Verordnung neben Krankenhäusern ausdrücklich Pflegeheime in den Geltungsbereich einbezieht, folgt nicht, dass im Umkehrschluss ein Pflegeheim keine bauliche Anlage mit entsprechender Zweckbestimmung ist. Abgesehen davon, dass für eine solche Auslegung der Wortlaut nichts hergibt, besagt die Begründung zu dieser Verordnung (www.bsth.de/in/sites/ BbgKPBauV- SynopseundBegruendung.pdf) das Gegenteil: Demnach sei nur klarstellend der Begriff "Pflegeheim" in die Verordnung übernommen worden; bereits nach den Begriffsbestimmungen und dem Geltungsbereich der Muster- Krankenhausbauverordnung von 1976 sei diese "ohne jeden Zweifel auch für Pflegeheime anwendbar", weil es sich bei den Pflegeheimen um Anlagen handele, die "funktional den Pflegebereichen von Krankenhäusern entsprechen".
49Unerheblich ist es ferner, dass die stationäre Unterbringung in einem Krankenhaus im idealen Fall befristet ist (bis zur vollständigen Genesung), während sie in einem Altenpflegeheim regelmäßig auf Dauer angelegt ist. Hinsichtlich der sicherheitstechnischen Anforderungen besteht unabhängig davon eine vergleichbare Situation. Aus dem gleichen Grunde kommt es auch nicht darauf an, ob das Pflegeheim einen besonders wohnlichen Charakter aufweist. Ferner ist es unerheblich, dass die ärztliche Betreuung in einem Krankenhaus einen größeren Stellenwert als in einem Altenpflegeheim hat. Im Übrigen wird es sich, wenn die ärztliche Betreuung stationär untergebrachter Personen im Vordergrund steht, bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen im Regelfall sogar um ein Krankenhaus im Sinne des § 2 Abs. 1 KhBauVO handeln, so dass es dann auch keines Rückgriffs auf den Begriff der baulichen Anlage mit vergleichbarer Zweckbestimmung bedarf.
50Bei dem Heim "M.------weg 33" handelt es sich um ein Altenpflegeheim mit einer einem Krankenhaus vergleichbaren Zweckbestimmung. In ihm findet eine stationäre Unterbringung und eine pflegerische Betreuung von pflegebedürftigen Personen statt. Dies ergibt sich aus den Genehmigungsunterlagen und wird auch vom Kläger nicht bestritten. Nach der Anlage 1 zum Baugesuch vom 15. Dezember 1976 in der Fassung der Überarbeitung vom 29. Juni 1977 befinden sich im Gebäude A (M.------ weg 33) alle 57 Pflegeplätze des DRK-Zentrums. Auf jeder der Etagen 1 bis 3 gibt es eine Bettenstation mit 19 Betten (ganz überwiegend Zweibettzimmer) für vorübergehende und dauernd pflegebedürftige Personen. Jedes Bettenzimmer hat einen eigenen, rollstuhlbefahrbaren Nassbereich; in der Mittelzone jeder Bettenstation befinden sich die für die pflegerische Versorgung der Bewohner erforderlichen Einrichtungen wie Schmutzraum, Wäscheraum, Abstellraum etc. Hierzu fügen sich die Aussagen des Hausprospektes zum Pflegeheim in Gebäude A unter der Überschrift "Stationäre Pflege" und "Im Alter in guten Händen": Danach sei im DRK Zentrum H. ein "kleines Seniorenpflegeheim" angesiedelt, welches in drei Pflegeeinheiten mit je 19 Bewohnern pro Etage eine vertraute Atmosphäre biete. Im Kapitel "Stationäre Betreuung und Pflege" wird im Einzelnen ausgeführt, dass eine ganzheitliche, individuelle und kompetente Pflege nach den DRK- Pflegestandards entsprechend der jeweiligen Pflegestufe angeboten werde. Dem Tagesablauf werde mit gemeinsamen Aktivitäten (Kochen und Backen, Hören und Singen bekannter Musikstücke oder Lieder, Musik, Sitztanz, Gedächtnistraining etc.) Struktur gegeben. Auf die Erkrankungen und Beschwerden der Bewohner werde sowohl durch medizinische Hilfe als auch durch intensive menschliche Zuwendung eingegangen. Auch in der Widerspruchsbegründung wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Altenpflegeheim M.------weg 33 eine umfängliche pflegerische Hilfeleistung angeboten werde.
51Schließlich greift auch der Einwand des Klägers in der Berufungsbegründung nicht, dass das DRK-Zentrum in seiner Gesamtheit aufgrund der zahlreichen Altenwohnungen insbesondere in den Gebäuden B, C und E eher eine Wohnanlage denn ein Pflegeheim darstelle. Denn die streitige Ordnungsverfügung bezieht sich - wie oben ausgeführt - nicht auf das gesamte DRK-Zentrum, sondern nur auf das Gebäude A, in welchem sich unstreitig das Altenpflegeheim befindet.
52c) Ist demnach das Altenpflegeheim des Klägers eine bauliche Anlage mit entsprechender Zweckbestimmung im Sinne von § 1 Satz 1 KhBauVO, findet auch § 38 Abs. 3 Satz 1 KhBauVO Anwendung, wonach die Bauaufsichtsbehörde die Krankenhäuser in Zeitabständen von höchstens fünf Jahren zu prüfen hat. Dem steht nicht entgegen, dass der Wortlaut der Vorschrift lediglich auf Krankenhäuser und nicht auch auf bauliche Anlagen mit entsprechender Zweckbestimmung Bezug nimmt. Der Begriff "bauliche Anlagen mit entsprechender Zweckbestimmung" findet sich außer in der den Geltungsbereich bestimmenden Vorschrift des § 1 Satz 1 KhBauVO an keiner Stelle der Krankenhausbauverordnung. Würde darauf abgestellt, dass nur die Normen der Verordnung auf bauliche Anlagen mit entsprechender Zweckbestimmung Anwendung finden, in denen dieser Begriff erwähnt wird, liefe die Krankenhausbauverordnung für derartige Anlagen ins Leere. Eine solche Sichtweise verbietet sich daher. Vielmehr hat der Verordnungsgeber im einleitenden § 1 Satz 1 KhBauVO - gewissermaßen "vor die Klammer" gezogen - allgemein den Geltungsbereich der Krankenhausbauverordnung dahingehend bestimmt, dass "die Vorschriften dieser Verordnung" nicht nur auf Krankenhäuser, sondern auch auf andere bauliche Anlagen mit entsprechender Zweckbestimmung Anwendung finden. Damit bedurfte es in den weiteren Vorschriften der Verordnung keiner - sprachlich umständlichen - Erwähnung beider Begriffe, sondern es reichte aus, im folgenden allein den Begriff "Krankenhaus" zu verwenden.
53Auch die Vorschrift über die Brandschau (§ 6 FSHG NRW) vermag ein Betretungs- und Besichtigungsrecht der Bauaufsichtsbehörde nach § 38 Abs. 3 Satz 1 KhBauVO nicht in Frage zu stellen, sondern steht ergänzend daneben. Die Brandschau wird von hauptamtlichen Kräften der Feuerwehren oder von Brandschutztechnikern durchgeführt (§ 6 Abs. 2 Satz 2 FSHG NRW) und dient der Feststellung brandschutztechnischer Mängel und Gefahrenquellen sowie der Anordnung von Maßnahmen, die der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorbeugen und bei einem Brand oder Unglücksfall die Rettung von Menschen und Tieren, den Schutz von Sachwerten sowie wirksame Löscharbeiten ermöglichen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 FSHG NRW). Die spezifischen Pflichten, welche die Krankenhausbauverordnung den Betreibern von Krankenhäusern und anderen baulichen Anlagen mit entsprechender Zweckbestimmung auferlegt, werden bei einer Brandschau hingegen nicht überprüft.
543. Schließlich ist die angefochtene Betretungs- und Besichtigungsverfügung nicht unbestimmt. Zwar wird kein Zeitpunkt des Betretens genannt; es wird aber ausgeführt, dass der genaue Zeitpunkt der wiederkehrenden Prüfung nach Bestandskraft des Bescheides gesondert mitgeteilt werde. Dies ist jedenfalls in den Fällen ausreichend, in denen die Verfügung nicht für sofort vollziehbar erklärt wurde und der von der Ordnungsverfügung Betroffene schon im Vorfeld ein Vorgehen dagegen deutlich gemacht hat, weil dann eine verlässliche Bestimmung eines festen Termins im Hinblick auf die zeitlichen Unwägbarkeiten eines sich möglicherweise anschließenden Widerspruchs- und Klageverfahrens ohnehin nicht möglich wäre. Ein derartiger Fall liegt hier vor; der Kläger hat schon gegen die - noch ein genaues Datum nennende - Prüfungsankündigung vom 7. Oktober 2004 "Widerspruch" erhoben und in nachfolgenden Gesprächen mit der Bauaufsichtsbehörde klargestellt, dass er eine wiederkehrende Prüfung nach der Krankenhausbauverordnung keinesfalls akzeptieren werde. Damit hat er hinreichend verdeutlicht, dass er gegen eine künftige Betretungs- und Besichtigungsverfügung rechtlich vorgehen werde, so dass es aus Behördensicht sinnvoll und geboten war, in der Ordnungsverfügung vom 25. Januar 2005 auf die Festlegung eines konkreten Termins zu verzichten.
55Ermessensfehler sind hinsichtlich der streitgegenständlichen Betretungs- und Besichtigungsanordnung nach § 61 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW nicht ersichtlich. Insbesondere ist die Ordnungsverfügung vor dem Hintergrund, dass § 38 Abs. 3 Satz 1 KhBauVO der Bauaufsichtsbehörde eine Prüfungspflicht auferlegt, verhältnismäßig. Die Zwangsgeldandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 Abs. 1, 63 VwVG.
56Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
57Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
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