Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 B 2605/06

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Anfechtungsklage des Antragstellers gegen die Verfügung der Bezirksregierung N. vom 26. Februar 2004 (Az.: 47.3 - H/7 - 519) und deren Widerspruchsbescheid vom 22. März 2004 (Az.: 47.3 - H/7 - 3191) aufschiebende Wirkung hat.

Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 2/3 und der Antragsgegner zu 1/3.

Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.


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