Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 18 A 3662/06

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 18. August 2006 ist unwirksam, soweit der Beklagte darin zur Bescheidung des Antrags des Klägers vom 17. Januar 2005 verpflichtet wurde und ihm zwei Drittel der erstinstanzlichen Verfahrenskosten auferlegt wurden.

Von den erstinstanzlichen Verfahrenskosten trägt der Beklagte ein Drittel und der Kläger ein weiteres Drittel. Die Kosten des Zulassungs- und Berufungsverfahrens tragen der Kläger und der Beklagte je zur Hälfte.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,-- EUR festgesetzt.


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