Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 1789/06
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand
2Der Kläger steht als Sozialamtmann im Dienst des Beklagten und ist seit Oktober 1979 als Gerichtshelfer bei der Staatsanwaltschaft F. tätig.
3Im Justizmitteilungsblatt NRW vom 01. März 2001 schrieb der Beklagte u. a. die Stelle eines Sozialamtsrates/rätin - Sozialarbeiter/in in der Führungsaufsichtsstelle - bei dem Landgericht C. aus. Neben dem Kläger bewarb sich Sozialamtsrat U. auf diese Stelle. Dieser ist seit November 1973 als Bewährungshelfer beim Landgericht C. tätig und seit 1975 dort zugleich Vertreter des Beamten des gehobenen Sozialdienstes bei der Führungsaufsichtsstelle.
4In der anlässlich dieser Bewerbung vom Leitenden Oberstaatsanwalt in F. erstellten Personal- und Befähigungsnachweisung vom 15. März 2001 wurden die Fähigkeiten und Gesamtleistungen des Klägers mit sehr gut" beurteilt. Für das angestrebte Amt sei er hervorragend geeignet". Die von der Präsidentin des Landgerichts C. unter dem 8. Juni 2001 über Sozialamtsrat U. erstellte Personal- und Befähigungsnachweisung wies dessen Leistungen mit gut" aus; für das angestrebte Amt sei er hervorragend geeignet".
5Mit Schreiben vom 26. Juli 2001 teilte der Präsident des Oberlandesgerichts I. dem Kläger mit, dass beabsichtigt sei, die Stelle einem Mitbewerber zu übertragen. Unter dem 30. Juli 2001 bat der Kläger um nähere Auskünfte zum Bewerbungsauswahlverfahren. Am 8. August 2001 legte er gegen die Auswahlentscheidung Widerspruch ein.
6Unter dem 13. August 2001 teilte der Präsident des Oberlandesgerichts I. dem Kläger die Gründe für die Besetzung der Stelle mit Sozialamtsrat U. mit und wies mit Widerspruchsbescheid vom 5. September 2001 den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte er aus, dass aufgrund der differierenden statusrechtlichen Ämter auch unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Noteneinstufungen kein wesentlicher Leistungsvorsprung eines Konkurrenten feststellbar sei. Die Beamten seien nach den Einschätzungen ihrer direkten Dienstvorgesetzten für das ausgeschriebene Amt hervorragend geeignet". Dabei habe die Präsidentin des Landgerichts C. auf ihre Kenntnisse aus der Tätigkeit des Beamten U. als Bewährungshelfer und aus der vertretungsweisen Erledigung der Aufgaben des Sozialarbeiters in der Führungsaufsichtsstelle bei dem Landgericht C. zurückgreifen können. Dem Dienstvorgesetzten des Klägers, in dessen Geschäftsbereich keine den in der Bewährungshilfe oder Führungsaufsicht vergleichbaren Tätigkeiten anfallen würden, hätten hingegen nur die Erkenntnisse aus der Tätigkeit des Klägers als Gerichtshelfer zur Verfügung gestanden. Die abschließende Bestimmung der Eignung für einen Dienstposten bzw. ein Beförderungsamt sei Aufgabe des Vorgesetzten, der für die Besetzungsentscheidung zuständig sei. Daher komme der Eignungsbeurteilung des Präsidenten des Oberlandesgerichts, die in Übereinstimmung mit der der Präsidentin des Landgerichts C. getroffen worden sei, maßgebliche Bedeutung zu. Der Beamte U. werde als geeigneter für die Übertragung des ausgeschriebenen Amtes erachtet. Für die Tätigkeit eines Bewährungshelfers und Sozialarbeiters in der Führungsaufsichtsstelle sei die Betreuung des Probanden einerseits und die Überwachung der Lebensführung und Einhaltung der Auflagen andererseits kennzeichnend. In dieser Funktion habe sich Sozialamtsrat U. bereits seit längerem hervorragend bewährt. Das Überwachungsmoment sei für die Tätigkeit eines Gerichtshelfers nicht kennzeichnend, so dass der Kläger insoweit nur über theoretische Kenntnisse verfüge. Auch der früheren Tätigkeit des Klägers als Polizeibeamter komme in diesem Zusammenhang keine ausschlaggebende Bedeutung zu, da der dortige Aufgabenbereich nicht vergleichbar mit demjenigen im erstrebten Beförderungsamt sei. Ebenso stelle die Nebentätigkeit des Klägers als Dozent für Polizei- und Kriminalkommissare kein hinreichendes Indiz für eine Eignung als Sozialarbeiter in der Führungsaufsichtsstelle dar. Trotz der fachlich hoch einzuschätzenden Qualifikation des Klägers komme eine Übertragung des angestrebten Amtes aufgrund der vergleichsweise besseren Eignung des Mitbewerbers nicht in Betracht.
7Der Antrag des Klägers vom 10. August 2001 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Übertragung des ausgeschriebenen Dienstpostens auf den Konkurrenten zu untersagen, wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 4. Oktober 2001 (1 L 1525/01) abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wurde mit Beschluss des erkennenden Senats vom 28. November 2001 (1 B 1363/01) abgelehnt.
8Mit Verfügung vom 28. Februar 2002 wurde Sozialamtsrat U. die ausgeschriebene Stelle mit Wirkung vom 1. April 2002 übertragen.
9Der Kläger hat bereits am 21. September 2001 Klage erhoben, zu deren Begründung er ausgeführt hat, der Beklagte habe bei seiner Entscheidung über die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle das Prinzip der Bestenauslese nicht hinreichend beachtet. Unter Zugrundelegung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen seien die Leistungen der Konkurrenten nicht als gleich einzustufen. Zwar verhalte sich die Beurteilung des Konkurrenten zu dessen Leistungen in einem im Vergleich zu ihm - dem Kläger - höheren statusrechtlichen Amt. Dieser Umstand sei jedoch nicht geeignet, bei den hier gegebenen unterschiedlichen Noten einen Leistungsgleichstand anzunehmen. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass der Beklagte in seinen Beurteilungen auch Zwischenstufen wie obere" bzw. untere Grenze" vergebe, so dass hinsichtlich der Leistungsbeurteilung von einer Differenz von mehr als einer Note auszugehen sei. Im Übrigen sei zu beachten, dass er bereits seit dem Jahr 1993 durchgehend mit sehr gut" beurteilt sei. Der Mitbewerber habe diese Bestnote bislang noch nie erreicht, so dass er diesem auch unter dem Gesichtspunkt der Leistungsentwicklung vorzuziehen sei. Er verfüge zudem angesichts des zusätzlichen berufsspezifischen Studiums zum Diplom-Pädagogen sowie seiner Promotion über eine zusätzliche Qualifikation, die der Konkurrent nicht vorweisen könne. Da er somit leistungsmäßig besser einzustufen sei, komme ein Rückgriff auf weitere Hilfskriterien nicht in Betracht. Im Übrigen sei die Annahme eines Eignungsvorsprungs des Konkurrenten für den zu besetzenden Dienstposten nicht nachvollziehbar. Nach der allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums für die Führungsaufsicht werde für den Sozialarbeiter in der Führungsaufsichtsstelle als Qualifikation lediglich Erfahrung in der Strafrechtspflege" gefordert. Eine besondere Erfahrung in der Bewährungshilfe sei demgegenüber nicht Voraussetzung. Darüber hinaus verfüge er aufgrund seiner früheren Tätigkeit als Polizeibeamter und seiner langjährigen Dozententätigkeit an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen sowie aufgrund der in der Gerichtshilfe tatsächlich anfallenden Tätigkeiten über einschlägige Erfahrungen. Die Vorgehensweise des Beklagten, die Benotung der eigenen unterstellten Behörde - des Landgerichts C. - derjenigen der Staatsanwaltschaft F. vorzuziehen, sei nicht rechtens. Die von unterschiedlichen Behörden erstellten Beurteilungen dürften nicht abweichend gewichtet werden.
10Der Kläger hat beantragt,
11den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 26. Juli 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. September 2001 zu verpflichten, ihn auf die im Justizministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Nr. 5 vom 1. März 2001 ausgeschriebene Stelle Sozialamtsrat/rätin", Sozialarbeiter in der Führungsaufsichtsstelle b.d. LG C. zu befördern.
12Der Beklagte hat unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Durch das angefochtene Urteil, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, eine Rechtsgrundlage, der zufolge ein Beamter einen Rechtsanspruch auf Zuweisung eines bestimmten Beförderungsdienstpostens und anschließender Beförderung habe, existiere grundsätzlich nicht. Der Kläger habe allerdings einen sog. Bewerbungsverfahrensanspruch. Dagegen sei nicht einzuwenden, dass es sich vorliegend hinsichtlich des streitigen Dienstpostens nicht für beide Bewerber um einen Beförderungsdienstposten handele, sondern der Konkurrent sich bereits im statusrechtlichen Amt eines Sozialamtsrates befinde. Denn auch wenn die Auswahl zwischen einem Umsetzungs- und einem Beförderungsbewerber zu treffen sei, sei der Dienstherr an die Beachtung des Besten-ausleseprinzips gebunden, wenn er die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle ersichtlich unter dieser Prämisse vornehmen wolle. Die Entscheidung des Beklagten über die Besetzung des ausgeschriebenen Dienstpostens sei rechtlich jedoch nicht zu beanstanden. Es unterliege keinen durchgreifenden Bedenken, dass der Beklagte die Konkurrenten bei Zugrundelegung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen hinsichtlich ihrer Leistungen gleich eingestuft habe. Die Beurteilung des Klägers weise zwar hinsichtlich der Leistungen die im Vergleich zu seinem Konkurrenten um eine ganze Notenstufe bessere Note sehr gut" auf. Der Umstand, dass diese Beurteilung dem Kläger in dem im Vergleich zum Konkurrenten niedrigeren statusrechtlichen Amt erteilt worden sei, gleiche diesen Vorsprung jedoch aus. Der dienstlichen Beurteilung eines Beamten in einem solchen höheren Amt komme gegenüber der dienstlichen Beurteilung eines Mitbewerbers in einem niedrigeren Amt im Allgemeinen ein höheres Gewicht zu. Der Maßstab für die dienstlichen Anforderungen bestimme sich nach dem jeweils inne gehaltenen Amt im statusrechtlichen Sinne. Diese unterschiedlichen Beurteilungsmaßstäbe würden es rechtfertigen, jedenfalls bei einer - nur - um eine Notenstufe schlechteren Beurteilung aus dem höheren statusrechtlichen Amt gegenüber der aus dem nächst niedrigeren Amt einen Leistungsgleichstand der Beamten anzunehmen. Dieser Annahme stehe nicht entgegen, dass die Beurteilung des Umsetzungsbewerbers keine Notendifferenzierung im Sinne von oberer" oder unterer Bereich" aufweise. Auch wenn nach der Beurteilungspraxis des Beklagten solche Notendifferenzierungen üblich seien, erscheine es trotz einer Differenz von zwei (Teil-)Notenstufen dennoch vertretbar, die Leistungen beider Bewerber in Anbetracht des höherwertigen Amtes des Sozialamtsrats U. als im Wesentlichen gleich anzusehen. Die bei diesem Sachstand vom Beklagten seiner Auswahlentscheidung zugrunde gelegte Eignungseinschätzung sei gleichfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Dass der Beklagte dabei trotz gleicher Eignungsbeurteilung einen Eignungsvorsprung des Sozialamtsrats U. angenommen habe, unterliege dabei keinen Bedenken. Der vom Kläger erhobene Einwand, er weise die bessere Leistungsentwicklung auf und sei deshalb besser qualifiziert, trage nicht. Denn die Leistungswicklung als Qualifikationsmerkmal komme erst zum Tragen, wenn anhand der maßgeblichen aktuellen dienstlichen Beurteilungen einschließlich ihrer Ausschärfung ein Qualifikationsgleichstand bestehe. Ein solcher Gleichstand sei im vorliegenden Fall aber gerade nicht gegeben.
15Mit der vom Senat zugelassenen Berufung macht der Kläger geltend, das Verwaltungsgericht habe fälschlicherweise angenommen, dass es bei einer Differenz von zwei Notenstufen vertretbar sei, seinen Konkurrenten als ihm in Bezug auf die Leistung gleichbewertet anzusehen. Damit verkenne es die im Beurteilungswesen der Justiz den einzelnen Notenstufen zukommende Bedeutung. Der erkennende Senat habe in seinem Urteil vom 15. Januar 2003 - 1 A 2338/01 - die besondere Bedeutung der Zwischennoten bei der Beurteilung von Richtern herausgestellt. Deshalb sei davon auszugehen, dass er um zwei Noten besser als der Konkurrent gewesen sei. Ein solcher Notenunterschied sei derart gravierend, dass nicht mehr davon ausgegangen werden könne, dass die Leistungen beider Bewerber als im Wesentlichen gleich anzusehen seien. Demgemäß könne auch den Erwägungen zur Eignung der Bewerber nicht gefolgt werden. Aufgrund seiner wesentlich besseren Leistungsnote könne auf die Eignung nicht mehr rekurriert werden. Selbst wenn man dies anders sehe, ergebe sich nichts anderes: Denn die Überlegung, dass derjenige einen Qualifikationsvorsprung habe, der einen bestimmten Dienstposten schon innehabe, führe zwangsläufig dazu, dass bei Auswahlentscheidungen im Rahmen von Beförderungsentscheidungen derjenige, der einen solchen Dienstposten nicht innehabe, zwangsläufig nicht ausgewählt werden könne. Dies würde gegen den Grundsatz verstoßen, dass jeder Bewerber unter Berücksichtigung seiner Leistung und Befähigung gleichen Zugang zu einem öffentlichen Amt haben müsse. Letztlich könne diese Überlegung jedoch deswegen dahinstehen, weil jedenfalls in dem hier vorliegenden Fall die Eignungsprognose rechtlich nicht relevant sei, da sie allenfalls bei Gleichstand der Beurteilungen im Rahmen des Leistungsgrundsatzes herangezogen werden könne.
16Der Kläger beantragt,
17den Beklagten unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 14. Februar 2006 - 12 K 4417/01 - unter Aufhebung des Bescheides vom 26. Juli 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. September 2001 zu verpflichten, den Kläger auf die im Justizministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Nr. 5 vom 1. März 2001 ausgeschriebene Stelle Sozialamtsrat/-rätin, Sozialarbeiter/in in der Führungsaufsichtsstelle bei dem Landgericht C. zu befördern,
18hilfsweise,
19unter Abänderung des vorgenannten Urteils den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 26. Juli 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. September 2001 zu verpflichten, über die Beförderung des Klägers auf die im Justizministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Nr. 5 vom 1. März 2001 ausgeschriebene Stelle Sozialamtsrat/-rätin, Sozialarbeiter in der Führungsaufsichtsstelle bei dem Landgericht C. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
20Der Beklagte beantragt,
21die Berufung zurückzuweisen.
22Er verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus: Der Kläger nehme zu Unrecht an, dass einer Beurteilung aus einem um eine Besoldungsgruppe niedrigeren statusrechtlichen Amt automatisch dann eine höhere Wertigkeit zukomme, wenn diese Beurteilung um zwei Notenstufen besser ausfalle als die Beurteilung aus dem höheren Amt. Dies lasse sich auch nicht auf den Beschluss des erkennenden Gerichts vom 29. Juli 2004 - 6 B 1212/04 - stützen. In jenem Verfahren sei über Beurteilungen entschieden worden, die offenbar im Bezirk derselben Ernennungsbehörde erteilt worden seien. Darüber hinaus sei es für diesen Fall lediglich als rechtlich nicht zu beanstanden" bezeichnet worden, einen Gleichstand von Beurteilungen dann anzunehmen, wenn die Beurteilung aus dem niedrigeren Amt eine um mindestens einen Punktwert höhere Bewertung aufweise. Ergänzend sei in dem Beschluss des erkennenden Senats vom 21. November 2005 - 1 B 1202/05 - ausdrücklich festgestellt worden, dass die Gewichtung von in unterschiedlichen Statusämtern erzielten Beurteilungen schwerlich für alle denkbaren Fälle einheitlich und schematisch festgelegt werden könne. Vielmehr hänge die Gewichtung sehr stark von den Umständen des Einzelfalles ab, wobei auch dem Dienstherrn bzw. der für die Auswahlentscheidung zuständigen Stelle ein gewisser Gewichtungsspielraum verbleibe. Eine von der Standardkonstellation abweichende Gewichtung sei insbesondere dann gerechtfertigt, wenn die Aufgabenbereiche und Tätigkeitsschwerpunkte der den Beurteilungen zugrunde liegenden Statusämter deutlich voneinander abweichen würden. Im vorliegenden Fall seien die zu gewichtenden Beurteilungen im Geschäftsbereich verschiedener Behörden erteilt worden. Darüber hinaus würden sich die den Beurteilungen zugrunde liegenden Aufgabenbereiche und Tätigkeitsschwerpunkte deutlich voneinander unterscheiden. Letztlich könne dies aber dahinstehen. Maßgeblich für die Auswahlentscheidung sei die Einschätzung gewesen, dass der Bewerber U. einen Eignungsvorsprung gegenüber dem Kläger besessen habe und ihm deshalb die ausgeschriebene Stelle zu übertragen gewesen sei. Es sei anerkannt, dass allein der für die Stellenbesetzung verantwortliche Dienstvorgesetzte darüber zu entscheiden habe, welchen Bewerber er für den qualifiziertesten halte. Der Dienstvorgesetzte habe die Anforderungen eines Amtes seines Geschäftsbereichs zu bestimmen und hieran ausgerichtet die Eignung eines Bewerbers für dieses Amt zu bewerten. Er sei berechtigt und verpflichtet, eine von einem anderen Dienstvorgesetzten erteilte Leistungs- und Eignungsbeurteilung nach den für seinen Geschäftsbereich geltenden Maßstäben zu gewichten. Hierzu habe er im vorliegenden Besetzungsverfahren die den Bewerbern zugewiesenen und von ihnen mit vergleichbar großem Erfolg wahrgenommenen dienstlichen Tätigkeitsbereiche verglichen und mit Blick auf die für das zu übertragende Amt zu stellenden Eignungsanforderungen gewürdigt.
23Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des Verwaltungsvorgangs (1 Heft) und der Personalakten des Klägers (3 Hefte) sowie des Sozialamtsrats U. (4 Hefte) verwiesen.
24E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
25Die zulässige, insbesondere fristgerecht begründete Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
26Die Klage ist zulässig. Insbesondere hat sich das Begehren des Klägers nicht dadurch erledigt, dass seinem Konkurrenten die ausgeschriebene Stelle zwischenzeitlich übertragen worden ist. Der Grundsatz der Ämterstabilität steht dem Begehren des Klägers nicht entgegen. Seinem Konkurrenten wurde kein Amt im statusrechtlichen Sinn übertragen. Das Amt eines Sozialamtsrats hatte dieser bereits zuvor inne; er wurde lediglich auf den neuen Dienstposten umgesetzt. Diese innerorganisatorische Maßnahme könnte für den Fall, dass sich der Kläger im vorliegenden Verfahren durchsetzt, ohne weiteres im Wege der Rückumsetzung rückgängig gemacht werden.
27Die Klage ist jedoch weder mit ihrem Haupt- noch mit ihrem Hilfsantrag begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, auf die unter dem 1. März 2001 ausgeschriebene Stelle eines Sozialamtsrats befördert zu werden (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Auch ein Anspruch auf erneute Bescheidung seines diesbezüglichen Begehrens steht ihm nicht zu (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
28Eine Rechtsgrundlage, der zufolge ein Beamter einen - strikten - Rechtsanspruch auf Beförderung hat, existiert grundsätzlich nicht.
29Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Juli 1999 - 2 C 14.98 -, DVBl. 2000, 485, und vom 25. April 1996 - 2 C 21.95 -, BVerwGE 101, 112; Senatsbeschluss vom 5. April 2001 - 1 B 315/01 -, RiA 2002, 95.
30Der Beamte hat (lediglich) einen durch Art. 33 Abs. 2 GG verfassungskräftig verbürgten sowie in §§ 7 Abs. 1, 25 LBG NRW einfachgesetzlich konkretisierten Anspruch darauf, dass er als Bewerber in einem Beförderungsauswahlverfahren nach Maßgabe der Grundsätze der Bestenauslese (Eignung, Befähigung und fachliche Leistung) ermessens-, beurteilungs- und grundsätzlich auch verfahrensfehlerfrei in einen Vergleich mit etwaigen Mitbewerbern einbezogen und entsprechend dem - in den Grenzen gerichtlicher Überprüfbarkeit rechtmäßigen - Ergebnis dieses Vergleichs behandelt wird (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch).
31Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, DVBl. 2002, 1633; BVerwG, Urteile vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -, DVBl 2004, 317, und vom 25. August 1988 - 2 C 51.86 -, BVerwGE 80, 123; aus der Senatsrechtsprechung Beschluss vom 23. Juni 2004 - 1 B 455/04 -, Juris, m. w. N.
32Diesen Anspruch, der sich im Einzelfall zu einem Anspruch auf Beförderung" verdichten kann, wenn - namentlich nach dem Ergebnis der Bestenauslese - aus Rechtsgründen nur ein bestimmter Beamter hätte befördert werden dürfen, macht der Kläger hier geltend. Er ist aber (bezogen auf den Kläger) durch den Beklagten nicht verletzt worden und vermag deswegen weder den Haupt- noch den Hilfsantrag zu stützen.
33Dem u. a. bei Beförderungen zu beachtenden Grundsatz der Bestenauslese entspricht es, zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen. Regelmäßig sind dies die - bezogen auf den Zeitpunkt der Auswahlentscheidung - aktuellen dienstlichen Beurteilungen. Neben diesen sind - vor der Anwendung sog. Hilfskriterien - als weitere unmittelbar leistungsbezogene Kriterien auch die Aussagen früherer dienstlicher Beurteilungen zu berücksichtigen, da diese Aufschluss über die Leistungsentwicklung sowie das Vorhandensein bestimmter (persönlicher) Eignungskriterien und damit zugleich für eine künftige Bewährung in dem Beförderungsamt geben können. Sie bilden darüber hinaus auch einen gewissen Kontrollmaßstab für etwaige Bevorzugungen oder Benachteiligungen von Bewerbern bei aktuellen, insbesondere anlassbezogenen Beurteilungen.
34Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, DVBl. 2003, 1548; ferner Senatsurteil vom 28. April 2004 - 1 A 1721/01 -, Juris.
35Der Entscheidung des Dienstherrn bleibt es bei der Auswertung der Beurteilungen insbesondere überlassen, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umständen er - im Verhältnis zueinander - bei seinen Auswahlerwägungen das größere Gewicht beimisst (Gewichtungsspielraum).
36Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. August 2001 - 2 A 3.00 -, BVerwGE 115, 58, m. w. N.
37Es bewegt sich im Bereich der ureigenen Bewertungskompetenz des Beklagten, Leistung, Eignung und Befähigung von konkurrierenden Bewerbern nach den von ihm bestimmten, auf den ausgeschriebenen Dienstposten bezogenen Maßstäben zu beurteilen. Dieser Bereich der Wertung entzieht sich weitgehend einer Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte. Der Dienstherr ist lediglich gehalten, seine Wertung auf substantiierte Einwendungen des Beamten hin zu plausibilisieren. Erweist sich hiernach die Bewertung durch den Dienstherrn als nachvollziehbar und erfüllt sie die übrigen Vorraussetzungen, die an die Rechtmäßigkeit einer Beurteilung geknüpft sind, so ist sie von den Verwaltungsgerichten zu akzeptieren und kann nicht durch eine andere Bewertung ersetzt werden.
38Diese dargelegten Grundsätze finden auch auf den vorliegenden Fall Anwendung. Die Besonderheit, dass hier nicht ausschließlich Beförderungsbewerber am Auswahlverfahren beteiligt sind, sondern ein Beförderungsbewerber (der Kläger) in Konkurrenz zu einem Umsetzungsbewerber (Sozialamtsrat U. ) steht, rechtfertigt keine abweichende Betrachtung. Der Kläger erstrebt mit seiner Bewerbung die Übertragung eines höherwertigen Amtes. Sein Konkurrent, Sozialamtsrat U. , hat das von der Ausschreibung erfasste Amt im statusrechtlichen Sinn bereits inne; ihm geht es um die Übertragung eines anderen Dienstpostens im Wege der Umsetzung. Dem Dienstherrn hätte es in diesem Fall zwar freigestanden, das Auswahlverfahren von vornherein auf Umsetzungs- und/oder Versetzungsbewerber zu beschränken. Ebenso hätte er die Möglichkeit gehabt, nach der zunächst offenen" Ausschreibung im Verlaufe des Auswahlverfahrens eine Beschränkung auf den Kreis der Umsetzungs- oder Versetzungsbewerber vorzunehmen.
39Vgl. Senatsbeschluss vom 7. August 2006 - 1 B 653/06 -, Juris.
40Schließlich hätte es ihm auch aus jedem sachlichen Grund freigestanden, das eingeleitete Auswahlverfahren vollständig abzubrechen und den Dienstposten im Wege der Umsetzung oder Versetzung zu besetzen. Trifft der Dienstherr jedoch - wie hier geschehen und bis in das Berufungsverfahren hinein aufrechterhalten - eine Organisationsentscheidung des Inhalts, dass er sich unter Einbeziehung von Beförderungs-, Umsetzungs- und Versetzungsbewerbern ausschließlich auf eine Auswahl nach Maßgabe des Bestenausleseprinzips (Leistungsgrundsatzes) festlegen will, muss er sich daran festhalten lassen.
41Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 2004 - 2 C 17.03 -, BVerwGE 122, 237.
42In Anwendung dieser Grundsätze - Auswahl nach dem Leistungsprinzip unter Beachtung des Gewichtungsspielraums des Beklagten - auf den vorliegenden Fall ergibt sich:
43Die Auswahlentscheidung des Beklagten ist plausibel. Für den Senat ist ohne weiteres nachvollziehbar und einsichtig, warum Sozialamtsrat U. dem Kläger vorgezogen worden ist. Zu Recht konnte der Beklagte - unter Anwendung der offen gelegten Maßstäbe - davon ausgehen, dass beide Bewerber im Wesentlichen denselben Leistungsstand aufweisen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Kläger eine um zwei Teilnotenstufen bessere Gesamtleistungsbeurteilung als sein Konkurrent erhalten hat. Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass - gerichtsbekannt - im Geschäftsbereich des Justizministers für das Land Nordrhein-Westfalen das Überspringen von Teilnotenstufen von einer Beurteilung zur darauf folgenden unüblich ist.
44Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 B 90/05 -; Urteil vom 15. Oktober 2003 - 1 A 2338/01 -, NVwZ-RR 2004, 874.
45Hieraus lässt sich jedoch im Umkehrschluss - und auch das ist dem Kläger ohne weiteres zuzugeben - ableiten, dass den Teilnotenstufen unterer Bereich", uneingeschränkt" und oberer Bereich" in der praktischen Handhabung die Bedeutung eigenständiger Notenstufen zukommt. Gleichwohl führt allein der Umstand, dass der Kläger mit der Leistungsbewertung sehr gut" gegenüber dem Konkurrenten mit der Bewertung gut" um zwei derartige Notenstufen besser beurteilt worden ist, nicht gleichsam automatisch auf ein anzunehmendes Leistungsgefälle zwischen den Konkurrenten, in Anbetracht dessen der Unterschied im statusrechtlichen Amt von vornherein jegliches Gewicht verlöre. Der Beklagte hat entscheidend auf den Umstand des höheren statusrechtlichen Amts des Konkurrenten abgestellt und bereits in seiner an den Kläger gerichteten Auskunft vom 13. August 2001 hervorgehoben, dass er den Unterschied in der Bewertung der fachlichen Leistungen als nuanciell ansehe und ihm keine im Rahmen des Leistungsprinzips zu beachtende Bedeutung zumesse. Entscheidend für diese Bewertung sei, dass die Leistungen des Sozialamtsrats U. bereits in dem vom Kläger erst erstrebten höherwertigen Amt erbracht worden seien. Gegen diesen in die Leistungsgewichtung eingestellten Aspekt - höheres Gewicht einer in einem höheren statusrechtlichen Amt erzielten Beurteilung - gibt es weder im Grundsätzlichen etwas zu erinnern noch ist seine konkrete Anwendung auf den vorliegenden Fall rechtlich zu beanstanden.
46Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts kommt der dienstlichen Beurteilung des Inhabers eines höherwertigen Amtes gegenüber der gleichlautenden dienstlichen Beurteilung eines Mitbewerbers im Allgemeinen ein größeres Gewicht zu.
47Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Dezember 1999 - 12 B 1857/99 -, DÖD 2000, 137, vom 29. Juli 2004 - 6 B 1212/04 -, DÖD 2006, 15, und vom 21. November 2005 - 1 B 1202/05 -, IÖD 2006, 74.
48Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass der Maßstab für die dienstlichen Anforderungen im Blick auf das innegehaltene Amt im statusrechtlichen Sinne zu bestimmen ist. Sobald der Beamte befördert ist, fällt er aus dem Kreis der vor der Beförderung mit ihm zu vergleichenden Beamten heraus und tritt in den Kreis der nunmehr mit ihm zu vergleichenden Beamten des Beförderungsamtes ein. Das Anlegen eines höheren Maßstabes wird, wenn der beförderte Beamte seine Leistungen nicht mehr steigert, regelmäßig dazu führen, dass die Beurteilung im neuen Amt schlechter ausfällt als diejenige im vorangegangenen, niedriger eingestuften Amt.
49Vgl. Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Teil B, Rn. 255.
50Hierdurch verschiebt sich zugleich der Beurteilungsmaßstab im Verhältnis zu den (noch) nicht beförderten Beamten. Diese Verschiebung zum Zwecke der Herstellung der Vergleichbarkeit solcher Beurteilungen mit anderen Beurteilungen (in einem niedrigeren bzw. noch höherwertigeren Statusamt) auszugleichen, dient im vorliegenden Fall die entsprechende zusätzliche Gewichtung durch den Dienstherrn im Rahmen des Auswahlverfahrens. Das hierbei zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht (des höherwertigen Amtes) kann nicht für alle denkbaren Fälle einheitlich festgelegt werden. Vielmehr hängt es stark von den Umständen des Einzelfalls ab, wobei auch dem Dienstherrn bzw. der für die Auswahlentscheidung zuständigen Stelle ein gewisser Gewichtungsspielraum verbleibt.
51Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. November 2005 - 1 B 1202/05 -, a. a. O.
52Einen Grundsatz dergestalt, dass durch eine Beurteilung in einem um eine Besoldungsgruppe höherwertigen statusrechtlichen Amt nur eine - schlechtere - (Teil-)Notenstufe ausgeglichen werden könnte, gibt es nicht. Ihm stünde bereits entgegen, dass es ausschließlich Aufgabe des Dienstherrn, und zwar letztlich der für die Besetzungs-/Beförderungsentscheidung zuständigen Stelle, ist, nach Maßgabe des Prinzips der Bestenauslese die (von den jeweiligen Beurteilern festgestellten) Leistungen der Konkurrenten gewichtend miteinander zu vergleichen. Welchen Umständen er dabei welches Gewicht beimisst, obliegt - soweit er seine Wertungskriterien plausibilisiert - ausschließlich ihm. Der Senat kann in diesem Zusammenhang offen lassen, ob noch weitergehende als die hier gegebenen Unterschiede in der Leistungsbewertung durch den Umstand ausgeglichen werden können, dass sich der letztlich vorgezogene Beamte in einem höheren statusrechtlichen Amt befindet. Insoweit kommt es für den jeweils zu entscheidenden Fall darauf an, ob der Dienstherr nachvollziehbare Erwägungen anstellt, seine Entscheidung mithin plausibilisiert. Die wertende Entscheidung selbst kontrolliert das Gericht nur begrenzt, so insbesondere auf Willkürfreiheit.
53Im vorliegenden Fall kommt ergänzend folgende - rechtlich nicht zu beanstandende - Erwägung des Beklagten zum Tragen: Der Präsident des Oberlandesgerichts I. hat mit Widerspruchsbescheid vom 5. September 2001 darauf verwiesen, dass nach der Beurteilungspraxis in seinem Geschäftsbereich kein Beamter des gehobenen Sozialdienstes in dem Amt des Klägers mit der Spitzennote beurteilt sei. Diesen Umstand durfte und musste der Präsident des Oberlandesgerichts zum Anlass nehmen, die Maßstäbe, die der Spitzenbeurteilung des Klägers zugrunde lagen, in einen Vergleich mit den von in seinem Geschäftsbereich vergebenen Beurteilungen einzustellen. Unter Auswertung des gesamten Beurteilungsverlaufs des Klägers offenbart sich danach - jedenfalls in der Leistungsspitze - ein deutlich strengerer, nämlich in Bezug auf die Vergabe der Note sehr gut" äußerst zurückhaltender Maßstab im Geschäftsbereich des Präsidenten des Oberlandesgerichts I. . Überdies ist gemessen an der Beurteilungspraxis bei der Staatsanwaltschaft F. nicht erkennbar, dass dort das Anlegen eines höheren Maßstabs beim Erreichen eines höherwertigen Amtes wirklich ernst genommen" worden ist. Beides - schwächerer Maßstab in der Leistungsspitze und gleichbleibender Maßstab beim Erreichen eines höherwertigen Amtes - ergibt sich in aller Deutlichkeit bei dem Vergleich des nachfolgend dargelegten Beurteilungsverlaufs des Klägers mit demjenigen seines Konkurrenten und bedarf darüber hinaus keiner weitergehenden Aufklärung durch den Senat:
54So wurden die Leistungen des Klägers im Amt eines Sozialinspektors unter dem 17. April 1986 bereits mit gut" bewertet. Im höheren Amt eines Sozialoberinspektors wurde ihm unter dem 24. Februar 1987 unter wörtlicher Wiedergabe und Bestätigung der Vorbeurteilung dieselbe Note zuerkannt. Es wurde nach dem Erreichen des höheren statusrechtlichen Amtes weder ein strengerer Maßstab zu erkennen gegeben noch wurde eine Leistungssteigerung dokumentiert. Dasselbe Bild zeigt sich im folgenden Verlauf: Erstmals mit Beurteilung vom 15. Dezember 1992 wurde der Kläger im Amt eines Sozialoberinspektors mit der Note sehr gut" und nach seiner Ernennung zum Sozialamtmann zum 1. August 1993 unter dem 30. Mai 1995 wiederum mit sehr gut" beurteilt. Auch dieser Beurteilung lässt sich weder entnehmen, dass nunmehr wegen des erreichten höheren statusrechtlichen Amtes strengere Maßstäbe an die Erreichung der Spitzennote angelegt worden wären noch dass der Kläger seine Leistungen tatsächlich gesteigert hätte.
55Grundlegend anders verhält sich dies im Geschäftsbereich des Präsidenten des Oberlandesgerichts I. , wie der Beurteilungsverlauf des Konkurrenten U. belegt. Dessen letzte Beurteilung im Amt eines Sozialoberinspektors vom 8. April 1987 weist die Leistungsgesamtnote gut" auf. Diese Beurteilung wird in der erstmals im Amt eines Sozialamtmanns erstellten Beurteilung vom 17. Februar 1988 zunächst wörtlich wiedergegeben. Im Anschluss daran wird festgehalten, dass der Beamte mit Wirkung zum 12. Januar 1988 zum Sozialamtmann ernannt worden sei und nunmehr im Vergleich mit allen Beamten entsprechenden Amtes des Geschäftsbereichs zu beurteilen sei. Im Hinblick auf den geänderten Beurteilungshintergrund würden die Gesamtleistungen nunmehr mit gut (untere Grenze)" beurteilt. Dieses Beurteilungsergebnis wurde in den folgenden Beurteilungen vom 21. Februar 1992, 21. Juni 1993 und 21. Juni 1994 aufrechterhalten. Mit Beurteilung vom 20. Juli 1995 erhielt der Konkurrent U. - unter ausdrücklicher Feststellung einer Leistungssteigerung - die Note gut", die mit Beurteilungen vom 5. Juni 1997 und 15. September 1998 bestätigt wurde. In der erstmals nach seiner Beförderung zum 22. Januar 1999 im Amt eines Sozialamtsrats erstellten Beurteilung vom 8. Juni 2001 wurde unter ausdrücklicher Feststellung einer deutlichen Leistungssteigerung schon jetzt" die Note gut" vergeben.
56Der Präsident des Oberlandesgerichts I. hat damit zulässigerweise mit der in Rede stehenden Gewichtung zugleich die Wertigkeit der von dem Kläger erreichten Leistungsnote in den Gesamtzusammenhang des Leistungsspektrums vergleichbarer Beamter seines Geschäftsbereichs eingeordnet. Diese Erwägung ist ohne weiteres zulässig, wenn nicht gar geboten, um eine Vergleichbarkeit der Beurteilungen herzustellen, die in unterschiedlichen Geschäftsbereichen erstellt worden sind. Hierfür zuständig ist allein der für die Besetzung der Stelle verantwortliche Dienstvorgesetzte.
57Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. April 1995 - 12 B 82/95 -, IÖD 1995, 257.
58Dass hiermit die Leistung des Klägers gleichsam einem Quervergleich unterzogen wird, folgt notwendigerweise aus dem Umstand, dass zum Kreis der Bewerber Beamte zählen, die bei unterschiedlichen Behörden und - wie hier - im Geschäftsbereich eines anderen höheren Dienstvorgesetzten beschäftigt sind.
59Der Beklagte durfte danach vor dem Hintergrund des grundsätzlich höheren Gewichts der im höheren Statusamt erzielten Beurteilung und zusätzlich unter Berücksichtigung des Beurteilungsverlaufs sowie der sich hieraus abzuleitenden unterschiedlichen Beurteilungsmaßstäbe den aktuellen Leistungsstand des Klägers und denjenigen seines Konkurrenten im Ergebnis ohne Rechtsfehler als im Wesentlichen gleich einschätzen. Anhaltspunkte für Willkür hat der Kläger nicht dargelegt; auch dem Senat ist hierfür nichts ersichtlich.
60Auf dieser Grundlage spricht nichts dagegen, wenn der Beklagte in Bezug auf die Eignungsprognose die Vorerfahrungen des Sozialamtsrats U. als so bedeutend gewichtet, dass sie insgesamt zu seinem Qualifikationsvorsprung führen. Was für die vergleichende Einschätzung der Leistungsbeurteilung durch den für die Auswahlentscheidung verantwortlichen Dienstvorgesetzten gilt, trifft ebenso auf die Eignungsbeurteilung zu: Nur der Dienstvorgesetzte hat alleinverantwortlich darüber zu entscheiden, welchen Bewerber er für den geeignetsten hält.
61Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. April 1995 - 12 B 82/95 -, a. a. O.
62Dass dem Präsidenten des Oberlandesgerichts I. bei der Einschätzung der Eignung ein beachtlicher Bewertungsfehler unterlaufen wäre, lässt sich weder dem Vorbringen des Klägers noch dem Akteninhalt entnehmen. Die Anforderungen an die Plausibilisierung der Auswahlentscheidung gehen nicht so weit, dass der Beklagte die sich im Rahmen seines Beurteilungs- und Entscheidungsermessens haltenden Erwägungen - weitergehend als geschehen - transparent begründen" müsste. Der die Auswahlentscheidung treffende Dienstvorgesetzte ist zur Plausibilisierung in einer Weise verpflichtet, die über eine formelhafte Behauptung hinausgeht und die Gründe und Argumente des Dienstherrn einsichtig und für außenstehende Dritte nachvollziehbar macht. Der Umfang der im Einzelfall gebotenen Begründung ist dabei von den konkreten Umständen der Auswahlentscheidung abhängig. Entscheidend ist, dass der Beamte die Gründe und Argumente des Dienstherrn erfährt. Der Weg, der zu seiner Nichtberücksichtigung geführt hat, muss für ihn sichtbar werden.
63Die vom Präsidenten des Oberlandesgerichts I. dargelegten Erwägungen reichen aus, die Sachgründe zu verstehen, aus denen er trotz des Gleichstandes" nach den Endnoten der jeweiligen Eignungsbeurteilungen letztendlich doch einen beachtlichen Eignungsvorsprung des Konkurrenten U. angenommen hat. Zunächst hat der Beklagte erkannt, dass beide Konkurrenten nach ihren Personal- und Befähigungsnachweisungen dieselbe Eignungsnote aufweisen. Beide Bewerber wurden hiernach als hervorragend geeignet" für das ausgeschriebene Amt eingestuft. Die Präsidentin des Landgerichts C. hat dabei auf ihre Kenntnisse aus der Tätigkeit des Konkurrenten als Bewährungshelfer und aus der vertretungsweisen Erledigung der Aufgaben des Sozialarbeiters in der Führungsaufsichtsstelle bei dem Landgericht C. zurückgreifen können. Demgegenüber - so betont es der Präsident des Oberlandesgerichts I. ausdrücklich - hätten dem Leitenden Oberstaatsanwalt in F. , in dessen Geschäftsbereich keine der in der Bewährungshilfe oder Führungsaufsicht vergleichbare Tätigkeit anfalle, nur die Erkenntnisse aus der Tätigkeit des Klägers als Gerichtshelfer zur Verfügung gestanden. Die Betreuung des Probanden einerseits und die Überwachung der Lebensführung und Einhaltung der Auflagen andererseits würden in erster Linie die Tätigkeit eines Bewährungshelfers und Sozialarbeiters in der Führungsaufsicht kennzeichnen; in diesen Funktionen habe sich Sozialamtsrat U. bereits seit längerem hervorragend bewährt.
64Diese auf die Eignungsprognose bezogenen Erwägungen sind im Sinne der Rechtsprechung des Senats ohne weiteres nachvollziehbar. Gerichtlicher Überprüfung unterliegt darüber hinaus nur noch die Überschreitung der Grenzen des Ermessens, also in diesem Zusammenhang etwa die Frage, ob der Gewichtung des Umstands Vorerfahrung auf dem Dienstposten" sachwidrige Erwägungen zugrunde liegen. Das ist nicht der Fall.
65Im Allgemeinen ist es ohne weiteres zulässig, die bisherige Bewährung auf einem bestimmten Dienstposten der (abschließenden) Eignungsprognose des Dienstherrn zugrunde zu legen und hieraus ggf. einen Bewährungsvorsprung abzuleiten.
66Vgl. hierzu und zu einem daran anschließenden Systemwechsel bei der Gewichtung von Leistungen Senatsbeschlüsse vom 29. März 2007 - 1 A 4833/05 und 1 A 5158/05 -.
67Auch im konkreten Fall und gemessen an dem vom Beklagten aufgezeigten Anforderungsprofil erscheint es nicht sachwidrig, im Rahmen der auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilung vorzunehmenden Eignungsfeststellung genau diese Vorerfahrungen ausschlaggebend zu berücksichtigen. Ganz im Gegenteil ist eine solche Vorerfahrung im Rahmen der Eignungseinschätzung von Bewerbern für den in Rede stehenden Dienstposten von besonderer Bedeutung. Beachtliche Nuancen können sich hierdurch auch in Bezug auf in ihren Beurteilungen jeweils als - wie hier - hervorragend geeignet" ausgewiesene Bewerber ergeben. Dass der Kläger darauf, ob er solche Vorerfahrung im Laufe seines beruflichen Werdegangs sammeln konnte, im Wesentlichen keinen Einfluss hat, führt nicht auf eine Art Verwertungsverbot dieses Umstands. Auch sein Anspruch auf Gleichbehandlung beim Zugang zu öffentlichen Ämtern ist nicht beeinträchtigt. Die geforderte besondere Eignung muss nicht notwendig auf ganz bestimmten besonderen (persönlichen) Fähigkeiten des Betroffenen beruhen. Sie kann sich vielmehr auch aus einem bestimmten Werdegang und den dabei gewonnenen - im Verhältnis zu denjenigen des Mitbewerbers gewichtend als Besonderheit zu qualifizierenden - dienstlichen Erfahrungen eines der Bewerber in den vom Dienstherrn für die Besetzungsentscheidung als wesentlich erachteten Bereichen ergeben.
68Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. November 2005 - 1 B 1202/05 -, a. a. O.
69Auf diese Weise - besondere Würdigung der in der Beurteilung Ausdruck findenden Vorerfahrung des Konkurrenten - trägt der Beklagte auch der Anforderung Rechnung, dass der Dienstherr in aller Regel verpflichtet ist, den Inhalt der Beurteilung daraufhin zu würdigen, ob sich aus ihm Anhaltspunkte für einen Qualifikationsvorsprung eines der Bewerber gewinnen lassen (sog. Ausschärfung oder Ausschöpfung).
70Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. November 2005 - 1 B 1202/05 -, a. a. O.
71Aus den benannten Gründen ist die nicht durchschlagende Berücksichtigung der vom Kläger hervorgehobenen besonderen Qualifikationen wie sein Abschluss als Diplom-Pädagoge, seine Promotion, seine Vorerfahrung als Polizeibeamter und seine langjährige Dozententätigkeit an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung durch den Beklagten nicht zu beanstanden. Seiner Pflicht, die persönlichen Befähigungsmerkmale des Bewerbers zur Kenntnis zu nehmen, hat er genügt; wie er diese in Bezug auf den konkret zu besetzenden Posten gewichtet, obliegt seiner Einschätzungsprärogative. Dementsprechend hat der Beklagte darauf verwiesen, trotz der hoch einzuschätzenden fachlichen Qualifikation des Klägers seien seine Kenntnisse, die dieser für den ausgeschriebenen Posten benötige, eher theoretischer Natur. Damit stellt der Beklagte - entgegen der Ansicht des Klägers - keine vermeintlich gegen eine allgemeine Verwaltungsvorschrift verstoßende konstitutive Voraussetzung für den ausgeschriebenen Posten auf. Er weist nur zulässigerweise in Wahrnehmung seiner Bewertungskompetenz darauf hin, dass die spezielle Vorerfahrung des Konkurrenten diesen als (letztlich noch) geeigneter erscheinen lässt.
72Ist hiernach als Ergebnis der vom Beklagten durchgeführten Bestenauslese nicht zu beanstanden, Sozialamtsrat U. auf der Grundlage eines wertend ermittelten (wesentlichen) Leistungsgleichstandes als besser geeignet als den Kläger anzusehen, steht diesem weder ein unmittelbarer Anspruch auf Beförderung, dessen weitere Voraussetzungen hiernach unerörtert bleiben können, noch ein Anspruch auf erneute Entscheidung über seinen Bewerbungsverfahrensanspruch zu.
73Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
74Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür (§ 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG) nicht vorliegen.
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