Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 A 2831/05
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungs-verfah¬rens zu je einem Drittel. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungs-fähig.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 € festgesetzt.
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Gründe:
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.
3Das Verwaltungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung unter Bezugnahme auf seine Entscheidung im Verfahren der Mutter der Klägerin zu 1) vom 16. Juni 2005 (VG Köln 4 K 5872/03) festgestellt, den Klägerinnen stehe ein Anspruch auf Erteilung eines Aufnahme- oder Einbeziehungsbescheides nicht zu, da die Klägerin zu 1) keine deutsche Volkszugehörige im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG sei. Sie stamme bereits nicht gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen ab. Im Übrigen bestünden erhebliche Zweifel an einem Bekenntnis der Klägerin zu 1) zum deutschen Volkstum.
4Die Antragsbegründung führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Die unter fast wortgleicher Wiederholung der Klagebegründung in erster Instanz erhobenen Einwände gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Klägerin zu 1) stamme nicht gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG von einem deutschen Volkszugehörigen ab, greifen nicht durch. Soweit geltend gemacht wird, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei damit begründet, dass "zwar die erforderliche Abstammung glaubhaft dargelegt worden sei, die darüber hinaus geforderte Voraussetzung eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum gem. § 6 Abs. 2 BVFG jedoch nicht vorliege", ist das Vorbringen schlicht unzutreffend. Vielmehr wird in dem angefochtenen Urteil unter Bezugnahme auf die ablehnende Entscheidung im Verfahren der Mutter der Klägerin zu 1) festgestellt, dass es für die Erteilung des begehrten Aufnahmebescheides an der Voraussetzung der Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen fehle. Mit dieser ablehnenden Begründung setzt sich die Antragsschrift nicht in der für ein Zulassungsverfahren gebotenen Weise auseinander, wie dies auch im Verfahren der Mutter der Klägerin zu 1) der Fall war. Der Senat nimmt daher insoweit auch Bezug auf seinen Beschluss vom 9. März 2007 im Verfahren 2 A 2832/05, mit dem der Antrag der Mutter der Klägerin zu 1) auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 16. Juni 2005 (4 K 5872/03) abgelehnt worden ist. Entgegen der in der Antragsbegründung darüber hinaus wohl sinngemäß vertretenen Auffassung genügt es für das Merkmal der Abstammung im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG auch nicht, dass frühere Generationen einer Familie deutsche Staatsangehörige oder deutsche Volkszugehörige sind. Denn der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Abstammung im Sinne von § 6 Abs. 2 BVFG, und zwar sowohl nach der vor In-Kraft-Treten des Spätaussiedlerstatusgesetzes vom 30. August 2001 geltenden Vorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG,
5vgl. Beschluss des Senats vom 17. März 2000 – 2 A 888/98 -, unter Hinweis auf die Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung von Kriegsfolgengesetzen (Kriegsfolgenbereinigungsgesetz – KfBG) vom 7. September 1992, BT-Drs. 12/3212, S. 23,
6als auch nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG in der nunmehr geltenden Fassung,
7vgl. Beschlüsse des Senats vom 20. Januar 2005 2 A 4792/04 , vom 5. Dezember 2003 2 A 4454/03 und vom 28. Januar 2005 2 A 3892/04 -,
8die Abstammung von den Eltern meint und deshalb mindestens auch ein Elternteil deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger im Rechtssinne sein muss.
9Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 und 162 Abs. 3 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO.
10Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
11Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 66 Abs. 3 Satz 3 und 68 Abs. 1 Satz 5 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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