Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 A 2831/05

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungs-verfah¬rens zu je einem Drittel. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungs-fähig.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 € festgesetzt.


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