Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 B 2293/06

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die in der streitigen Ordnungsverfügung ausgesprochene Androhung unmittelbaren Zwangs betrifft. In diesem Umfang ist der angefochtene Beschluss wirkungslos.

Im Übrigen wird der angefochtene Beschluss - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung - geändert.

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.


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