Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 10 A 3607/06

Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 23. August 2006 wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 78.637,50 EUR festgesetzt.


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