Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 14 B 1400/06

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird bis auf die Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Vergnügungssteuerbescheid des Antragsgegners vom 2. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 2005 wird angeordnet, soweit Vergnügungssteuern für Spielapparate mit Gewinnmöglichkeit festgesetzt werden.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.625,00 Euro festgesetzt.


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