Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 14 B 1400/06
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird bis auf die Streitwertfestsetzung geändert.
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Vergnügungssteuerbescheid des Antragsgegners vom 2. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 2005 wird angeordnet, soweit Vergnügungssteuern für Spielapparate mit Gewinnmöglichkeit festgesetzt werden.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.625,00 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat die Grundsätze, nach denen bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage in Betracht kommt, zutreffend dargestellt. Das Gericht hat weiter ausgeführt, die Vergnügungssteuersatzung des Antragsgegners in der hier maßgebenden Fassung des Artikel 1 der Änderungssatzung vom 16. Dezember 2005 sei nicht offensichtlich unwirksam. Es sei kein Fall unzulässiger Rückwirkung gegeben. Die vorgenommene Schätzung sei ebenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig, weil sie durch §§ 162 Abs. 2, 90 AO gedeckt sein dürfte. Die Antragstellerin habe gegen ihre Mitwirkungspflicht aus § 90 AO verstoßen, weil sie trotz mehrfacher Aufforderung durch den Antragsgegner die Einspielergebnisse nicht mitgeteilt habe. Diese Aufforderungen seien zwar erfolgt, um Daten für die Feststellung der weiteren Zulässigkeit des Stückzahlmaßstabes zu erlangen. Es könne daher nicht abschließend beurteilt werden, ob der Antragsgegner nach der rückwirkenden Änderung des § 8 der Vergnügungssteuersatzung verpflichtet gewesen wäre, die Antragstellerin erneut zur Mitteilung der Einspielergebnisse aufzufordern. Diese Frage entziehe sich einer abschließenden Bewertung im Eilverfahren. Im Übrigen könne es der Antragstellerin nach Treu und Glauben verwehrt sein, sich auf das Fehlen einer weiteren Auskunftsaufforderung zu berufen.
4Hiergegen macht die Antragstellerin in ihrer Beschwerde geltend, es sei zweifelhaft, dass die Änderungssatzung ordnungsgemäß bekannt gemacht worden sei. Selbst wenn die Satzung am 15. Dezember 2005 beschlossen und vor Erlass des Widerspruchsbescheides bekannt gemacht worden wäre, könne sie keine wirksame Grundlage für die Heranziehung der Antragstellerin bilden. Insbesondere habe sie - die Antragstellerin - nicht gegen die ihr obliegenden Mitwirkungspflichten verstoßen. Sie habe keine Gelegenheit gehabt, auf die vermeintliche Änderung der Bemessungsgrundlage der Vergnügungssteuer zu reagieren und eine entsprechende Steuererklärung einzureichen. Artikel 1 der Änderungssatzung enthalte ersichtlich eine Klausel, in der Zukunft Steuererklärungen einzureichen. Danach sei die Steuer selbst zu errechnen und am fünfzehnten Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres eine Steueranmeldung einzureichen und die Steuer zu entrichten. Dies sei für die ersten drei Quartale des Jahres 2005 nicht mehr möglich gewesen. Dementsprechend sei auch die vorgenommene Schätzung rechtswidrig.
5Auf der Grundlage dieses im Beschwerdeverfahren nur zu prüfenden Vorbringens (vgl. § 146 Abs. 4 Sätze 1, 3 und 6 VwGO) sieht der Senat nach derzeitiger Erkenntnislage anders als das Verwaltungsgericht einen Erfolg der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren als wahrscheinlicher an als ein Unterliegen. Es erscheint zweifelhaft, ob die Antragstellerin aufgrund der Satzungslage und der Aufforderungen des Antragsgegners verpflichtet war, die Einspielergebnisse für 2005 vorzulegen. Die Aufforderungen des Antragsgegners aus dem Jahr 2005 bezogen sich darauf, Daten zur weiteren Zulässigkeit des Stückzahlmaßstabes in der Gemeinde B. zu gewinnen. Eine Verpflichtung der Antragstellerin zur Vorlage der Einspielergebnisse bestand danach nicht. Die Erhebung durch den Antragsgegner erfolgte gerade nicht zur Festsetzung einer konkreten Vergnügungssteuer. Eine Verpflichtung auf der Grundlage der Änderungssatzung vom 16. Dezember 2005 bestand jedenfalls für den überwiegenden Zeitraum des Jahres 2005 nicht, weil die Einspielergebnisse nicht rückwirkend zu einem in der Satzung bezeichneten Datum vorgelegt werden konnten. Allerdings hat das Verwaltungsgericht die Antragstellerin aufgefordert, die Einspielergebnisse anzugeben, um gegebenenfalls eine Unterschreitung des monatlichen Höchstbetrages von 150,00 Euro feststellen zu können. Dieser Aufforderung ist die Antragstellerin nicht ausreichend nachgekommen. Ob sich deshalb die Vergnügungssteuerfestsetzung als rechtmäßig erweisen wird, kann bei der hier zu beurteilenden Frage, ob die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen ist, dahinstehen. Es ist nämlich derzeit - worauf die Antragstellerin hingewiesen hat - nicht erkennbar, wann die Vergnügungssteuer für im Jahr 2005 aufgestellte Spielautomaten zu entrichten ist. Artikel 1 der Änderungssatzung vom 16. Dezember 2005 enthält hierzu keine Regelungen. Da hiernach eine Bestimmung der Fälligkeit für die Vergnügungssteuer im Jahr 2005 fehlt, kann auch nicht ohne weiteres angenommen werden, dass für das letzte Kalendervierteljahr 2005 diese Steuer zum 15. Januar 2006 zu entrichten ist. Wenn sich der Satzungsgeber bewusst gewesen wäre, dass für das Jahr 2005 eine Fälligkeitsbestimmung zu treffen gewesen wäre, so dürfte anzunehmen sein, dass diese insgesamt für den zurückliegenden Zeitraum in der Änderungssatzung vom 15. Dezember 2005 geregelt worden wäre. Die Bestimmung der Fälligkeit in § 13 Abs. 2 der Vergnügungssteuersatzung vom 16. Dezember 2002 erfasst wohl nicht den vorliegenden Sachverhalt. Der strittige Steuerbescheid vom 2. August 2005 bezog sich nicht auf die Vergangenheit.
6Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
7Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
8Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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