Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 A 4611/04.A

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 06. Oktober 2004 teilweise geändert.

Die Klage der Klägerin - vormals zu 2. -, wird, soweit noch anhängig, abgewiesen.

Von den Kosten des - gerichtsgebührenfreien - Verfahrens tragen die Klägerin und der frühere Kläger zu 1. diejenigen der ersten Instanz je zur Hälfte und die Klägerin diejenigen der zweiten Instanz voll.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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