Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 B 2718/06

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 24. September 2006 gegen die Zurruhesetzungsverfügung des Antragsgegners vom 15. September 2006 wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 15.000 Euro festgesetzt.


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