Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 A 3350/06
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist Eigentümer einer Eigentumswohnung im Hause E.---straße 13 in Bad T. (Gemarkung Bad T. , Flur 21, Flurstück 1226). Im Erdgeschoss dieses Gebäudes verkauft der Beigeladene in einem von einem Miteigentümer der Eigentümergemeinschaft angemieteten Geschäft Schmuck und führt Goldschmiedearbeiten durch. Der Kläger verlangt vom Beklagten bauordnungsbehördliches Einschreiten gegen den Beigeladenen mit dem Ziel, den Betrieb zu untersagen.
3Im Ladenlokal des Beigeladenen ist ein Werktisch mit drei Arbeitsplätzen eingerichtet. Von einer mit einer Leckgassicherung ausgerüsteten 11 kg Propangasflasche wird Propangas über DGWV-geprüfte Schläuche zu drei Mundlötrohren geführt. Im rückwärtigen Bereich des Ladenlokals ist ein weiterer Arbeitsplatz eingerichtet. Dort stehen ein großer und ein kleiner Schmelzofen. Von einer weiteren 11 kg Propangasflasche wird Propangas, darüber hinaus werden Sauerstoff und Druckluft zu zwei Mischgasbrennern herangeführt. Die Propangaszuführung hat der Beigeladene nach seinen Angaben im Schriftsatz vom 4. April 2007 mit einer Schlauchbruchsicherung und einer Rückschlagsicherung nachgerüstet. Die Druckluft wird über eine Leitung aus einem Kellerraum zugeführt, in dem ein Kompressor aufgestellt ist; diesen Kellerraum hat der Beigeladene in der Vergangenheit für weitergehende betriebliche Zwecke genutzt. Im rückwärtigen Arbeitsbereich des Ladenlokals steht ferner eine Sauerstoffflasche. Bei der Augenscheinseinnahme durch den Berichterstatter führte von hier eine Schlauchleitung zu den drei Arbeitsplätzen im Ladenbereich; ausweislich der durch Rechnung belegten Angaben des Beigeladenen hat er die Schlauchleitung zwischenzeitlich durch ein festes Rohr ersetzen lassen. Ebenfalls im rückwärtigen Ladenbereich stehen einige Kleinst-Galvanikbäder. Die Eingangstür des Ladenlokals schließt nicht bündig mit dem Fußboden ab. Rückwärtig des Ladenlokals führt eine mit einer Feststellanlage ausgerüstete T 30 RS-Tür zum Treppenhaus.
4Mit Schreiben vom 16. November 2003 wandte sich der Kläger an den Beklagten mit der Bitte um Überprüfung des Betriebes im Hinblick darauf, dass die Gefahr einer Explosion, die hoffentlich niemals eintreten werde, gegeben sei. Auch wies er in späteren Schreiben auf die Nutzung des Kellerraums zu gewerblichen Zwecken hin. Mit Schreiben vom 29. März 2004 beantragte er, dem Beigeladenen durch Ordnungsverfügung die Lagerung von Gas- und Sauerstoffflaschen im Erdgeschoss und die Ausübung des Handwerksbetriebs im Kellerbereich zu untersagen. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 2. April 2004, dem keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war, ab. Der Kläger wandte sich daraufhin mit Schreiben vom 22. April 2004 an den Oberkreisdirektor des Kreises M. und bat um eine Weisung zu dem Fall. Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 18. August 2004 ferner, dem Beigeladenen durch eine zwangsgeldbewehrte Ordnungsverfügung aufzugeben, die zwischen dem Gewerberaum und dem Treppenhaus eingebaute Tür ständig geschlossen zu halten. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 9. September 2004 ab, da die Eigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft den Gebrauch des Eigentums untereinander regeln könnten und deshalb in diesem Regelungsbereich das öffentliche Recht vom Privatrecht verdrängt werde. Sollten sich nach seiner, des Beklagten, Überprüfung bauaufsichtliche Maßnahmen als notwendig erweisen, werde er über diese nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden.
5Der Landrat des Kreises M. wertete den unter dem 18. August 2004 gestellten Antrag des Klägers als Widerspruch gegen den Bescheid des Beklagten vom 2. April 2004. Diesen Widerspruch sowie den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 9. September 2004 wies er mit Widerspruchsbescheid vom 8. September 2005 als unzulässig zurück.
6Mit der am 30. September 2005 erhobenen Klage hat der Kläger auf Gefahren hingewiesen, die seiner Einschätzung nach mit dem Goldschmiedebetrieb verbunden seien.
7Der Kläger hat beantragt,
8den Beklagten zu verpflichten, den Betrieb der Goldschmiede zu untersagen.
9Der Beklagte hat beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
12Mit Urteil vom 21. Juli 2006, auf dessen Entscheidungsgründe der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, hat das Verwaltungsgericht die Klage als unzulässig, darüber hinaus auch als unbegründet abgewiesen. Auf den Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 24. November 2006 die Berufung zugelassen. Der Kläger hat die Berufung fristgerecht begründet und sinngemäß einen Berufungsantrag gestellt.
13Er trägt vor: Der Beigeladene betreibe kein Goldschmiedegeschäft, sondern eine Goldschmiedewerkstatt. Haupttätigkeit des Beigeladenen sei nicht der Verkauf von Schmuck, sondern die Durchführung von Goldschmiedearbeiten. Der Beigeladene fertige Schmuck und leite Gold- oder Silberschmiedekurse. Eine Werkstatt sei jedoch baurechtlich nicht genehmigt, sondern nur ein einfaches Ladenlokal. Der Beigeladene hantiere mit gefährlichen Werkstoffen, bewahre Propangasflaschen im Laden auf und setze chemische Bäder mit elektrischem Strom ein, um beispielsweise Schuhe und Pflanzen zu vergolden. Auch im Keller habe der Beigeladene eine Werkstatt mit Arbeitstischen für ca. 6 Personen betrieben; dort hätten Goldschmiedekurse mit 6 bis 8 Personen stattgefunden. Nach Durchführung der Augenscheinseinnahme durch den Berichterstatter am 6. März 2007 habe der Beigeladene die Nutzung des Kellerraums als Werkstatt wieder aufgenommen. Er, der Kläger, vernehme dort ständig Geräusche von laufenden Bearbeitungsmaschinen und sehe den Beigeladenen und seine Angestellten tagsüber ständig vom Ladenlokal in den Kellerraum und zurück gehen und in dem Kellerraum arbeiten. Mittels eines Holzklotzes verhindere der Beigeladene, dass die Kellertür zuschlage, um leichter vom Ladenlokal in die Kellerwerkstatt und zurück zu kommen. Es bestehe eine besondere Gefahr für Leib und Leben der Mitbewohner des Hauses E.---straße 13, die sich gerade daraus ergebe, dass der Beigeladene auch völlige Anfänger und Laien an Propangasflaschen hantieren lasse, obwohl diese nicht in der Lage seien, mit derartigen Geräten umzugehen. Dass der Beigeladene dabei die Übersicht ständig behalte, sei völlig ausgeschlossen. Er könne nicht mehrere Personen, bei Kursen absolute Laien, im Umgang mit Propangas ständig beobachten. Die Feuerschutztür zum Treppenhaus schütze vor einer Explosion nicht, erst recht dann nicht, wenn sie offen stehe. Stehe die Feuerschutztür offen, würden unerträgliche und gesundheitsgefährdende Gerüche und Gase in die Wohnflure austreten. Das Ladenlokal verfüge über kein Fenster, über das Lärm und Dämpfe entweichen könnten. Der Beigeladene verschaffe sich Abhilfe, in dem er die Tür zum Treppenhaus offen stehen lasse und sie mit einem Keil feststelle. Die Tür könne daher auch im Falle eines Brandes keine Wirkung entfalten. Die Feuerschutztür schließe nicht vollständig ab, sondern weise Schlitze auf, durch die Rauch eindringen könne. Die Feststelleinrichtung reagiere auf Explosionen nicht. Die Aufstellung der Flüssiggasflaschen genüge § 14 der Unfallverhütungsvorschrift Verwendung von Flüssiggas, BGV D 34, vom 1.Oktober 1993 in der Fassung vom 1. Januar 1997, (UVV), nicht, denn es gebe die danach erforderlichen Lüftungseinrichtungen nicht. Auch die nach § 22 Abs. 5 UVV erforderlichen Abgaszüge ins Freie seien nicht vorhanden. Der Beigeladene habe sich als absolut unzuverlässig erwiesen. Dies ergebe sich auch daraus, dass der Vermieter der an den Beigeladenen vermieteten Räume nunmehr im Wege des Verfahrens nach dem Wohnungseigentumsgesetz beantragt habe, die Wohnungseigentümergemeinschaft möge zustimmen, dass der vom Beigeladenen angemietete Kellerraum als Gewerberaum genutzt werden dürfe. Zwischenzeitlich habe der Vermieter gegen ihn, den Kläger, vor dem Amtsgericht M1. Klage erhoben, da der Beigeladene von der vereinbarten Miete 300,-- EUR abziehe, da er den Kellerraum nicht als Werkstatt nutzen könne. Auch habe die Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik dem Beigeladenen schon am 29. August 2003 aufgegeben, eine sicherheitstechnische Betreuung sicherzustellen, da der Beigeladene an den meisten Brennern des Betriebs keine zulässigen Schläuche montiert gehabt habe. Dennoch habe der Beigeladene im rückwärtigen Verkaufsraum eine Propangasflasche ohne Leckgassicherung aufgestellt. Eine Schlauchbruchsicherung und eine Rückschlagsicherung könne eine Leckgassicherung keinesfalls ersetzen. Eine Rückschlagsicherung verhindere keinen Gasaustritt, sondern bewirke nur, dass die Flamme des Gasbrenners nicht in die Gasflasche zurückschlagen könne. In dem Bericht des Technischen Aufsichtsbeamten (nunmehr: Aufsichtsperson) der Berufsgenossenschaft sei auch dargelegt, dass die Mitarbeiter des Beigeladenen im Umgang mit Gefahrstoffen aktenkundig zu unterweisen seien. Er, der Kläger, bezweifele, dass Praktikanten und Besucher der Seminare des Beigeladenen und der "Wochenendgoldschmiede" im Umgang mit den Gefahrstoffen hinreichend vertraut oder über sicherheitstechnische Vorkehrungen unterwiesen seien. Wenn aus drei Mundlötrohren ununterbrochen Gas ausströme, werde im Betrieb nach ca. 13,3 Stunden ein explosionsfähiges Gemisch entstehen; wenn ein Brenner offen bleibe, entstehe ein explosionsfähiges Gemisch innerhalb von 40 Stunden. Es müsse zwar eine Zündenergie hinzukommen, die eine Explosion auslöse; eine solche Möglichkeit bestehe hier jedoch deshalb, weil durch den kleinen Schlitz unter der Eingangstür Gas nach außen strömen könne. Ließe dort ein Passant oder ein Besucher eine noch brennende Zigarettenkippe fallen, könne eine Explosion ausgelöst werden, die das ganze Haus erschüttern würde. Ein elektrischer Funke könne auch durch einen Schalter oder ein Thermostat ausgelöst werden. Da im rückwärtigen Bereich des Ladenlokals eine zweite Propangasflasche stehe, verdoppele sich das Risiko einer Explosion im Ladenlokal. Die Explosionsgefahr könne durch ein einzuholendes Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen bestätigt werden. Eine Gefahr habe erst recht im maßgebenden Zeitpunkt der Klageerhebung bestanden, als der Beigeladene den Kellerraum als Werkstatt genutzt habe. Behördlicherseits sei dem Beigeladenen die Nutzung des Kellerraums als Werkstattraum zu untersagen. Der Betrieb sei auch deshalb zu untersagen, weil der Beigeladene nicht für eine den Anforderungen des § 14 UVV genügende Be- und Entlüftung gesorgt habe. Die Berufsgenossenschaft verharmlose die Probleme, um dem Beigeladenen zu helfen; ihre Stellungnahme könne vom Gericht nicht als neutrale Meinung hingenommen werden.
14Der Kläger beantragt,
15das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Schlussantrag erster Instanz zu erkennen.
16Der Beklagte beantragt,
17die Berufung zurückzuweisen.
18Er erwidert: Die Verwendung von Propangas etwa für Gasgrills sei mittlerweile üblich; das Kochen mit einer Gasflasche sei nach Installation und Abnahme durch einen Fachbetrieb erlaubt. Die einschlägigen technischen Vorschriften - die Technischen Regeln Druckgase - TRG 280 - Allgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter; Betreiben von Druckgasbehältern, vom 18. Juli 1989, BArbBl 1989, 51; zuletzt geändert am 20. August 1995, BArbBl 1995, 66, (TRG 280), sowie die UVV ließen den Betrieb von Propangas in Laden- und Arbeitsräumen zu, und zwar auch in der Öffentlichkeit zugänglichen Bereichen, wenn zum Entleeren aufgestellte Druckgasbehälter ständig beaufsichtigt würden (Nr. 8.1.8 TRG 280). Es könne wohl ausgeschlossen werden, dass sich Dritte an den Propangasflaschen unbeaufsichtigt zu schaffen machen könnten. Bis zu einem Fassungsvermögen von 150 l dürfe der Beigeladene Druckgasbehälter aufstellen; die vom Beigeladenen aufgestellten Druckgasbehälter von zusammen 22 kg hätten ein Volumen von insgesamt etwa 44 l Propangas. Die Unfallverhütungsvorschriften ließen in Arbeitsräumen bis 500 m3 Rauminhalt zwei zur Gasentnahme angeschlossene Druckgasbehälter bis jeweils 14 kg zu; zur Versorgung von Hand- und Bunsenbrennern sogar bis zu acht angeschlossene Druckgasbehälter bis jeweils max. 14 kg Füllgewicht. Nach § 11 Abs. 2 UVV würden gefährliche Gasansammlungen vermieden, wenn der Arbeitsvorgang ständige Beobachtung erfordere. Bei diesen Gegebenheiten bestehe keine Explosionsgefahr. Woher unerträgliche und gesundheitsgefährdende Gerüche und Gase stammen sollten, sei schleierhaft.
19Der Beigeladene stellt keinen Antrag.
20Er erwidert: Er habe sich entschlossen, die Propangasflasche am rückwärtigen Arbeitsplatz nicht mit einer Leckgassicherung auszustatten, denn eine solche Sicherung sei nur für den Rohrleitungsbau vorgeschrieben. Auch hätte er die Anlage einschließlich aller Geräte neu anschaffen müssen. Er habe stattdessen dort eine Schlauchbruchsicherung und eine Rückschlagsicherung nachgerüstet. Nicht erst anlässlich dieses Verfahrens, sondern schon während seiner eigenen Ausbildungszeit seien ihm die Gefahren von Propangas bewusst geworden. So hätten zur Ausbildung übertriebene Maßnahmen wie z. B. zum Feierabend das Abbrennen des Restgases in der Leitung gehört.
21Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit am 6. März 2007 in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Augenscheinseinnahme wird auf die Niederschrift verwiesen. An der Augenscheinseinnahme hat u. a. Dipl.-Ing. I. von der Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik teilgenommen, der mit Schreiben vom 19. März 2007 ergänzend ausgeführt hat, die frei werdende Gesamtvolumenmenge einer 11 kg Propangasflasche betrage 5,6 m3. Ein Raum mit einer Grundfläche von 20 m2 und einer Höhe von 2,5 m (Raumvolumen 50 m3) könne demnach im ungünstigsten Fall etwa bis zu 0,3 m Höhe mit Propangas gefüllt werden. Die Explosionsgrenze liege in Luft zwischen 2 und 9,5 Vol.%, sodass sich eine Explosionsgefahr ergeben könne, wenn etwa 1/5 der Gasmenge unbemerkt austreten würde. Bei sachgerechtem arbeitstäglichen Verschluss der Gasflaschen würde keine Gasmenge ausströmen, die eine Explosionsgefahr verursache.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
23Entscheidungsgründe:
24Die zulässige Berufung ist unbegründet.
25Die Klage ist zulässig.
26Der Kläger ist klagebefugt.
27Gemäß § 42 Abs. 2 VwGO ist die Verpflichtungsklage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch die Ablehnung des beantragten Verwaltungsaktes in seinen Rechten verletzt zu sein. Für die Geltendmachung der Rechtsverletzung ist ausreichend, wenn der Kläger hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Ablehnung seines Antrags in einem subjektiven Recht verletzt wird.
28Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46; Urteil vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44.
29Der Kläger behauptet einen öffentlich-rechtlichen Anspruch gegen den Beklagten, durch Ordnungsverfügung den Betrieb des Beigeladenen zu untersagen. Ob ein solcher Anspruch bei der hier gegebenen Konstellation auf Grundlage des Vortrags des Klägers angenommen werden kann, bedarf der Prüfung im Klageverfahren. Dies ergibt sich aus folgenden Gründen:
30Der Kläger behauptet einen Anspruch auf Untersagung des Goldschmiedebetriebs, da der Betrieb baurechtlich nicht genehmigt sei und die Betriebsausübung mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht vereinbar sei; aus der Betriebsausübung ergebe sich für ihn, den Kläger, eine Gefahr. Die Gefahr ergebe sich zum einen aus der Art des Betriebs, zum anderen aus der konkreten Art der Betriebsführung durch den Beigeladenen, denn dieser führe den Betrieb nicht in einer mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu vereinbarenden Weise. Der Kläger hebt damit auf den Anwendungsbereich des § 61 Abs. 1 BauO NRW ab, denn danach haben die Bauaufsichtsbehörden nicht nur bei der Errichtung, der Änderung und dem Abbruch baulicher Anlagen, sondern auch bei der Nutzungsänderung sowie bei der Nutzung einer baulichen Anlage darüber zu wachen, dass die öffentlich- rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Ob dieser den Beklagten treffenden Verpflichtung ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf bauordnungsrechtliches Tätigwerden entspricht, bedarf der Prüfung im Klageverfahren.
31Allerdings schließt das Sondereigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, öffentlich-rechtliche Nachbarschutzrechte innerhalb der Gemeinschaft der Miteigentümer ein- und desselben Grundstückes (grundsätzlich) aus.
32Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1988 - 4 C 20.95 -, NJW 1988, 3279; Urteil vom 14. Oktober 1988 - 4 C 1.86 -, BRS 48 Nr. 155; Beschluss vom 28. Februar 1990 - 4 B 32.90 -, NVwZ 1990, 655; Urteil vom 12. März 1998 - 4 C 3.97 -, BRS 60 Nr. 173.
33Die Rechtsverhältnisse der Miteigentümer untereinander richten sich grundsätzlich allein nach dem bürgerlichen Recht. Gemäß § 15 Abs. 3 des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht vom 15. März 1951, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 5. Mai 2004, BGBl I 2004, 718, (WEG), kann jeder Wohnungseigentümer einen Gebrauch der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile und des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen, der dem Gesetz, den Vereinbarungen und Beschlüssen und, soweit sich die Regelung hieraus nicht ergibt, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht. Die Vorschrift setzt voraus, dass die Wohnungseigentümer den Gebrauch des Sondereigentums und des gemeinschaftlichen Eigentums durch Vereinbarung regeln können (§ 15 Abs. 1 WEG). Damit geht § 15 Abs. 3 WEG vom Vorrang des privaten Rechts vor dem disponiblen Gesetzesrecht aus. Im Rahmen der gesetzlichen Regelung bestimmen sich die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Sondereigentum in erster Linie nach den getroffenen Vereinbarungen und Beschlüssen. Soweit keine speziellen vertraglichen Regelungen bestehen, gelten ergänzend auch die Normen des öffentlichen Baurechts, und zwar unabhängig davon, ob sie ihrerseits unmittelbar nachbarschützend sind oder nicht. Aber auch dann besteht kein selbständiger öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch; vielmehr beruht die Anwendbarkeit des öffentlichen Rechts auch in diesem Fall auf der privatrechtlichen Vorschrift des § 15 Abs. 3 WEG. Eine im Verhältnis zwischen Wohnungseigentümern erhobene Nachbarklage wird danach von den Verwaltungsgerichten in ständiger Rechtsprechung wegen fehlender Klagebefugnis abgewiesen; die Wohnungseigentümer sind insoweit auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
34Dass der Wohnungseigentümer die behauptete Unvereinbarkeit des Gebrauchs des Sondereigentums durch einen anderen Miteigentümer auf dem Zivilrechtsweg gelten machen muss, verletzt weder die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG noch die Anforderungen des Art. 103 Abs. 1 GG an die Gewährung rechtlichen Gehörs.
35Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Dezember 2004 - 1 BvR 1806/04 -, NVwZ 2005, 801; Beschluss vom 7. Februar 2006 - 1 BvR 2304/05 -, NJW-RR 2006, 726.
36Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht erwogen, ob in den Fällen etwas anderes gilt, in denen nicht (nur) Eigentumsschutz, sondern ein Anspruch auf behördliches Einschreiten wegen bestehender Gesundheitsgefahren geltend gemacht wird, die von einer bestimmten Art der Nutzung eines anderen Sondereigentums ausgehen.
37Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1988 - 4 C 1.86 -, a.a.O.
38Die Klärung dieser Frage erfordert es, von der Zulässigkeit der Klage auszugehen.
39Die Erwägung des Bundesverwaltungsgerichts trägt dem Umstand Rechnung, dass § 15 Abs. 3 WEG vom Vorrang des privaten Rechts vor dem disponiblen Gesetzesrecht ausgeht, denn sie setzt voraus, dass der Gebrauch des Sondereigentums und des gemeinschaftlichen Eigentums durch die Wohnungseigentümer durch Vereinbarung geregelt werden kann.
40Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1998 - 4 C 3.97 -, a.a.O.; Elzer, Anmerkung zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Februar 2006 - 1 BvR 2304/05 -, ZMR 2006, 455.
41Auch wenn es - wie im vorliegenden Fall vom Kläger behauptet - um Gefährdungen des Miteigentums durch die Art der Nutzung eines Sondereigentums geht, gilt im Grundsatz nichts anderes. Wenn die Sondereigentumsnutzung auf Grundlage entsprechender Vereinbarungen so ausgeübt werden kann, dass eine erhebliche Gefährdung des Miteigentums bzw. der Nutzer des Miteigentums ausgeschlossen werden kann, verbleibt es dabei, dass der Wohnungseigentümer auf den Zivilrechtsweg zu verweisen ist, um dort eine entsprechende Handhabung der Eigentumsnutzung durchzusetzen. Die Rechtslage ist insoweit vergleichbar mit der eines nicht einer Wohnungseigentümergemeinschaft angehörenden Nachbarn, der bauaufsichtbehördliches Einschreiten gegen einen Dritten begehrt. In einem solchen Fall kann die Bauaufsichtsbehörde je nach Lage des Einzelfalls berechtigt sein, ein bauordnungsbehördliches Einschreiten gegen einen Störer mit der Begründung ermessensgerecht abzulehnen, dass für den Nachbarn eine ausreichende Möglichkeit besteht, gegen den Störer zivilrechtlich vorzugehen.
42Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 1997 - 4 B 204.97 -, BRS 59 Nr. 188.
43Allerdings kann bei hoher Intensität der Störung oder Gefährdung eine Entschließung der Behörde zum Nichteinschreiten unter Umständen als schlechthin ermessensfehlerhaft erscheinen.
44Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. August 1960 - I C 42.59 -, BVerwGE 11, 95.
45Eine Verpflichtung der Bauaufsichtsbehörde, gegen eine Gefahrensituation einzuschreiten, kann dann bestehen, wenn eine unmittelbare Gefährdung besonders wichtiger Rechtsgüter vorliegt.
46Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Januar 1960 - 1 C 42.59 -, aaO.
47Es spricht nach Auffassung des Senats einiges dafür, dass in einem solchen Fall auch der Miteigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft nicht auf den Zivilrechtsweg verwiesen werden kann. Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben.
48Unter Berücksichtigung aller Umstände, die der Kläger vorbringt, ist der mit der Klage verfolgte Anspruch auf Untersagung des Betriebs des Beigeladenen von vornherein nicht ersichtlich. Eine Betriebsuntersagung wäre zum Schutz etwaiger Rechte des Klägers offensichtlich unverhältnismäßig, denn die Betriebsausübung kann zweifelsfrei so erfolgen und - erforderlichenfalls - in dem Verfahren nach § 15 Abs. 3 WEG geregelt werden, dass eine Gefährdung des Klägers ausgeschlossen ist. Ob und in welchem Umfang die Betriebsführung geregelt werden muss, wird gegebenenfalls im zivilgerichtlichen Verfahren zu klären sein. Eine unmittelbare Gefährdung, die es erfordern würde, dass der Beklagte vorab ordnungsbehördlich tätig werden muss, ist (im für die vom Kläger verfolgte Verpflichtungsklage maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung) nicht gegeben.
49Der Kläger meint, der erforderliche Brandschutz sei nicht gewährleistet. Die T 30- RS-Tür zwischen Ladenlokal und Treppenhaus genüge nicht den brandschutztechnischen Anforderungen. Der Behauptung ist Herr X. von der örtlichen Feuerwehr unter Bezugnahme auf die DIN-Bestimmungen, die eine gewisse Leckrate zuließen, im Ortstermin des Berichterstatters entgegengetreten. Substantiierte Einwendungen gegen die Richtigkeit dieser Einschätzung hat der Kläger nicht vorgebracht.
50Zu der Frage, welche Auswirkungen vom Betrieb der Kleinst- Galvanikbäder im Betrieb des Beigeladenen ausgehen, hat Herr Dipl.-Ing. I. von der Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik im Ortstermin und darüber hinaus mit Schreiben vom 19. März 2007 ergänzend ausgeführt. Danach kann ausgeschlossen werden, dass Dämpfe/Gase in gefährlicher Menge durch die Verwendung der Kleinst-Galvanikbäder entstehen. Auch hierzu hat der Kläger keine Einwendungen vorgetragen. Für die Einholung eines Sachverständigengutachtens bestand angesichts der substantiierten Angaben des Herrn I. , die keinen Anlass zum Zweifel aufzeigen, keine Veranlassung.
51Ebenfalls ist nicht ersichtlich, dass es bei sachgemäßer Handhabung der im Betrieb eingesetzten Propangasbrenner (Mundlötrohre und Mischgasbrenner) zu irgendeiner Gefährdung des Klägers kommen könnte. Dies behauptet auch der Kläger nicht. Eine Gefährdung kann nach seinem Vortrag allenfalls dann in Betracht gezogen werden, wenn Propangas über einen längeren Zeitraum unbemerkt ausströmt und sich das ausströmende Gas ferner zu einem explosionsfähigen Luftgasgemisch verdichtet und schließlich noch eine Zündenergie hinzutritt. Dass ein solcher Geschehensablauf nur bei fahrlässigem Verhalten des Beigeladenen denkbar ist, macht ihn allein noch nicht unwahrscheinlich, denn menschliche Unachtsamkeit ist nicht unwahrscheinlich.
52Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1970 - IV C 99.67 -, NJW 1970, 1890.
53Auch ist für das vorliegende Verfahren nicht entscheidungserheblich, ob bei dem beschriebenen Geschehen tatsächlich eine Gefahrenlage entstehen kann, wogegen etwa sprechen würde, dass ein explosionsfähiges Gemisch nicht entsteht, wenn über den Schlitz unter der Eingangstür des Ladenlokals ein hinreichender Luftaustausch stattfindet. Selbst wenn eine Gefahr zu bejahen sein sollte, könnte diese ohne Weiteres durch - dem zivilgerichtlichen Verfahren vorbehaltene - Maßnahmen (wie beispielsweise der Installation einer Gaswarnanlage oder einer Sicherheitsabsperreinrichtung) in den Griff genommen werden, die die Betriebsführung betreffen. Eine unmittelbare Gefahr, die schon jetzt ein Einschreiten des Beklagten fordern würde, ist auch hinsichtlich des vom Kläger befürchteten, fahrlässig verursachten und unerkannt bleibenden Gasaustritts nicht gegeben.
54Der Beigeladene nutzt zwei 11 kg Propangasflaschen in einer den Anforderungen der TRG 280 und den UVV genügenden Weise. Dies hat die Augenscheinseinnahme durch den Berichterstatter unter Berücksichtigung der vom Beigeladenen weiter durchgeführten, mit Schriftsatz vom 4. April 2007 mitgeteilten Maßnahmen bestätigt. Dass dennoch von einer unmittelbaren Gefahr ausgegangen werden müsste, die ein sofortiges Einschreiten des Beklagten erforderlich machen könnte, ist nicht ersichtlich. Der Technische Aufsichtsbeamte der Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik hat im Termin zur Augenscheinseinnahme gegenüber dem Berichterstatter vielmehr angegeben, es sei bislang nicht in einem einzigen Fall zu einer durch den Betrieb einer Goldschmiede verursachten Explosion gekommen, sondern lediglich in einem Fall, in dem Außenstehende in einen Betrieb eingedrungen seien und dort eine entsprechende Explosion verursacht hätten. Dass diese Angabe fehlerhaft sei, behauptet der Kläger nicht, sondern stellt nur allgemein in Zweifel, ob der Vertreter der Berufsgenossenschaft neutral Stellung nehme. Bei einer solchen Sachlage, die gekennzeichnet ist durch einen mit den einschlägigen technischen Regelungen übereinstimmenden Betrieb sowie in der Praxis bestätigter Ungefährlichkeit der Betriebsausübung, kann von einer unmittelbaren Gefahr keine Rede sein, auch wenn es nach Dafürhalten des Herrn Dipl.-Ing. X1. für den sicheren Betrieb einer Propangasflasche empfehlenswert wäre, diese zusätzlich mit einer Leckgassicherung zu verbinden.
55Eine Gefahrenlage hat in der Vergangenheit allerdings möglicherweise dann bestanden, falls der Beigeladene tatsächlich im Kellerraum unterhalb des Ladenlokals Propangasflaschen gelagert oder zum Zwecke der Entleerung aufgestellt haben sollte. Eine solche Handhabung wäre mit den einschlägigen technischen Regeln nicht vereinbar, denn gemäß Nr. 5.1.3 TRG 280 dürfen Druckgasbehälter in Räumen unter Erdgleiche nicht gelagert werden und in diesen Räumen dürfen (vorbehaltlich von Nr. 8.1.1 Satz 2 TRG 280) zum Entleeren angeschlossene Druckgasbehälter nicht aufgestellt werden. Ausweislich der Augenscheinseinnahme durch den Berichterstatter am 6. März 2007 hat der Beigeladene im Kellerraum unterhalb seines Betriebes keine Propangasflaschen aufgestellt; es waren dort auch keine Arbeitsplätze (mehr) eingerichtet, an denen Propangas hätte zum Einsatz kommen können.
56Dem mit Schriftsatz vom 10. April 2007 gestellten Antrag des Klägers auf neuerliche Augenscheinseinnahme war nicht zu entsprechen, da der Kläger schon nicht substantiiert vorgetragen hat, die entscheidungserheblichen Umstände hätten sich seit dem Ortstermin am 6. März 2007 geändert. Der Kläger trägt vor, er (vernehme) "dort laufend Geräusche von laufenden Bearbeitungsmaschinen". Dass der Beigeladene dort auch Propangas zum Einsatz bringt, hat der Kläger demgegenüber nicht vorgetragen. Dessen ungeachtet hat der Beklagte dem Beigeladenen mit Schreiben vom 24. Januar 2007 verdeutlicht, dass die Nutzung des Kellerraums für betriebliche Zwecke nicht genehmigt sei und daher ausscheide. Er hat ordnungsbehördliches Einschreiten für den Fall angekündigt, dass der Beigeladene entgegen der Genehmigungssituation den Kellerraum nutzen sollte. Ein darüber hinausgehender Anspruch des Klägers darauf, dass der Beigeladene im derzeitigen Stadium mehr veranlasst, ist nicht ersichtlich. Der Hinweis des Klägers auf das nach dem Wohnungseigentum eingeleitete Verfahren des Eigentümers des Ladengeschäfts auf Zustimmung zur Änderung der Nutzung des Kellerraums ist insoweit ohne Belang. Der Beklagte ist an eine Entscheidung der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht gebunden, sondern kann die bestehende Genehmigungssituation zur Grundlage einer Ordnungsverfügung machen.
57Ersichtlich unerheblich ist, ob der Beigeladene den Betrieb in völliger Übereinstimmung mit § 14 UVV führt. Den Fall eines fahrlässigen, über einen längeren Zeitraum außerhalb der Arbeitszeiten des Betriebs unerkannt bleibenden Gasaustritts erfasst diese Vorschrift nicht. Dass sich während der Arbeitszeiten im Ladenlokal eine explosionsfähige Gasansammlung ergeben könnte, kann ausgeschlossen werden. Die Arbeitsbedingungen im Ladenlokal berühren keine subjektiven Rechte des Klägers.
58Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
59Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
60Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
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