Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 19 B 352/07

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Den Antragstellern wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt X. in L. beigeordnet.

Die Abschiebung der Antragsteller wird dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorläufig untersagt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie diejenigen des Beschwerdeverfahrens 19 B 352/07.

Das Beschwerdeverfahren 19 E 226/07 ist gerichtsgebührenfrei; die außergerichtlichen Kosten dieses Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren 19 B 352/07 auf 5.000,00 EUR festgesetzt.


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