Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 A 1929/05

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird unter Änderung der Beihilfebescheide vom 14. August 2001, 28. August 2001 und vom 10. Januar 2002 sowie der Widerspruchsbescheide vom 16. Mai 2002 und 4. Juli 2002 verpflichtet, dem Kläger auf die Rechnungen der S. Parkklinik vom 15. Juli, 31. Juli, 15. August und 31. August 2001 eine weitere Beihilfe unter voller Berücksichtigung des Tagespflegesatzes von 690,- DM zu gewähren.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.