Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 A 1960/05

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Das beklagte Land wird unter Änderung der Beihilfebescheide vom 19. November 2003, 22. Dezember 2003, 13. Januar 2004, 19. Januar 2004 und 17. Februar 2004 sowie des Widerspruchsbescheids vom 12. Mai 2005 verpflichtet, dem Kläger eine weitere Beihilfe auf die Rechnungen der S. Parkklinik vom 15. November 2003, 15. Dezember 2003, 31. Dezember 2003, 15. Januar 2004 und 15. Februar 2004 unter voller Berücksichtigung des Tagespflegesatzes von 362,21 EUR zu gewähren.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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