Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 B 778/07
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den mit der Beschwerde weiter verfolgten Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 11 K 1195/07 (VG Gelsenkirchen) gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 24. April 2007 wiederherzustellen,
4zu Recht abgelehnt. Die im Beschwerdeverfahren vorgetragenen, allein maßgeblichen Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) stellen die Ablehnung dieses Antrags durch die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage.
5Im Rahmen der gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der angegriffenen Verfügung; vielmehr spricht ganz Überwiegendes für deren Rechtmäßigkeit:
6Nach der im vorliegenden Verfahren maßgeblichen summarischen Prüfung findet die angegriffene Verfügung zu 1. ihre Rechtsgrundlage in § 123 Abs. 1 GO NRW. Danach kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass die Gemeinde innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche veranlasst, wenn die Gemeinde die ihr kraft Gesetzes obliegenden Pflichten oder Aufgaben nicht erfüllt. Diese Voraussetzungen dürften hier vorliegen.
7Nach § 77 Abs. 2 GO NRW hat die Gemeinde, deren Haushalt gemäß § 75 Abs. 2 Satz 1 GO NRW in jedem Jahr ausgeglichen sein muss, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Finanzmittel
8soweit vertretbar und geboten, aus speziellen Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen und
9im übrigen aus Steuern zu beschaffen,
10soweit die sonstigen Finanzmittel nicht ausreichen.
11Insbesondere darf sie nach Absatz 3 der Vorschrift Kredite nur aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre.
12Hiernach sind die Gemeinden gehalten, sich die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Deckungsmittel vorrangig aus speziellen Entgelten für die von ihnen erbrachten Leistungen zu beschaffen. Diese Verpflichtung zur Ausschöpfung der Einnahmequellen, die durch § 77 Abs. 2 GO NRW lediglich auf den Rahmen des Vertretbaren und Gebotenen einschränkt wird, gilt in besonderer Weise für Gemeinden, die - wie die Antragstellerin - wegen ihres defizitären Haushalts seit Jahren einer vorläufigen Haushaltsführung gemäß § 82 GO NRW unterliegen.
13Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. September 1995 - 15 A 1215/91 - .
14Als spezielle Entgelte i.S.v. § 77 Abs. 2 GO NRW sind insbesondere öffentlich- rechtliche Gebühren und Beiträge anzusehen.
15Vgl. Rehn/Cronauge, GO NRW, Anm. III 1 zu § 76 GO.
16Die von der Antragstellerin betonten Besonderheiten der Elternbeiträge stellen deren Verständnis als spezielle Entgelte i.S. v. § 77 Abs. 2 GO NRW nicht in Frage. Auch wenn das Kostendeckungsprinzip für Elternbeiträge nicht gilt, sind diese gleichwohl Entgelte für kommunale Leistungen. Die Bemessung der Elternbeiträge wird zwar - wie die Beteiligten im Einzelnen erörtert haben und in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts eingehend dargestellt worden ist - in der Weise durch eine besondere soziale Abwägung gekennzeichnet, dass sie als sozial- oder öffentlich- rechtliche Abgaben eigener Art bzw. als eine Art Entgelt bzw. Gegenleistung zu qualifizieren sind.
17Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 1997 - 5 C 6.96 -, FEVS 48, 16, 20; OVG NRW, Urteile vom 13. Juni 1994 - 16 A 2645/93 -, NVwZ 1995, 191, 192, und vom 30. September 2005 - 12 A 2184/03 -, NWVBl. 2006, 266.
18Dies nimmt ihnen insoweit aber nicht den Charakter als spezielle Entgelte i.S.v. § 77 Abs. 2 GO. Daraus folgt, dass diese Vorschrift - sei es direkt, sei es entsprechend - hier Anwendung findet, wenn auch mit der Besonderheit, dass den Gemeinden bei der Bemessung der "vertretbaren und gebotenen" Höhe der Elternbeiträge ein gegenüber sonstigen Abgaben größerer Spielraum zur Berücksichtigung sozialer Belange zusteht.
19Die gegen diese Klassifizierung gerichteten Argumente der Antragstellerin vermögen nicht zu überzeugen. § 17 Abs. 1 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK) ist nicht zu entnehmen, dass es - abweichend von § 77 Abs. 2 GO NRW - der Entscheidung der Kommune unterliegt, ob und in welcher Höhe sie Elternbeiträge erheben will. Die Formulierung in § 17 Abs. 1 GTK, der "örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann Elternbeiträge pro Kind erheben", lässt den Schluss auf ein derartiges Erhebungsermessen nicht zu. Die Formulierung "kann" ist im vorgenannten Zusammenhang vielmehr als "darf" zu verstehen und erklärt sich aus der durch das Haushaltsstrukturgesetz vom 23. Mai 2006 (GV. NRW. S. 197, 204 f.) eingeführten Kommunalisierung der zuvor landesrechtlich auch der Höhe nach vorgegebenen Elternbeiträge. Nach der einschlägigen Gesetzesbegründung,
20LT-Drs. 14/1000, 103,
21versetzt die Kommunalisierung der Elternbeiträge die Jugendämter in die Lage, Elternbeiträge eigenverantwortlich zu gestalten und ein angemessenes Aufkommen zu erzielen. Die Elternbeiträge werden dadurch in das durch das Kommunalabgabengesetz geschaffene System der übrigen kommunalen Abgaben eingepasst, wonach gemäß §§ 4, 8 KAG die Gemeinden Gebühren und Beiträge erheben "können" und für diese eine Abgabenerhebungspflicht nach Maßgabe von §§ 75 Abs. 2 Satz 1, 77 Abs. 2 und 3 GO NRW besteht.
22Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. September 1995 - 15 A 1215/91 - .
23Die Verpflichtung der Gemeinde zur Erhebung von Elternbeiträgen nach Maßgabe dieser Vorschriften ist - wie ausgeführt - auf den Rahmen des Vertretbaren und Gebotenen eingeschränkt, wobei der sich hieraus ergebende Spielraum wegen deren dargestellter sozialer Prägung grundsätzlich weit sein mag. Die Gemeinde unterliegt deshalb der Pflicht einer sorgfältigen Abwägung zwischen der gegenüber der Steuererhebung und der Kreditaufnahme vorrangigen Beitragserhebung einerseits und der Einbringung sozialer Gesichtspunkte in die Beitragsbemessung andererseits. Dem trägt die Antragstellerin nicht hinreichend Rechnung:
24Die Gemeinde hat hier von einer Erhöhung der Elternbeiträge abgesehen. Dies dürfte rechtswidrig sein.
25Verringern sich - wie hier - die Landeszuweisungen für die Finanzierung von Tageseinrichtungen für Kinder, ist es der Kommune in aller Regel verwehrt, den Finanzierungsausfall einseitig durch Steuer- oder Kreditmittel auszugleichen. Dies widerspräche nämlich den dargestellten Grundsätzen der Einnahmebeschaffung. Deshalb ist die Gemeinde in einer derartigen Situation in der Regel zu einer durch sie näher zu bestimmenden Erhöhung der Elternbeiträge verpflichtet. Abweichendes gilt nur dann, wenn nach den unter Berücksichtigung der gemeindehaushaltsrechtlichen Anforderungen und der sozialen Belange der Eltern und Kinder durchzuführenden Ermittlungen der Kommune jede Beitragserhöhung unvertretbar wäre, insbesondere weil die Beitragshöhe bereits zuvor die Grenze des Zumutbaren erreicht hätte. Für Letzteres bestehen hier angesichts des vom Verwaltungsgericht hervorgehobenen Umstandes, dass die letzte Beitragserhöhung im Jahre 1993 erfolgt ist, keine Anhaltspunkte. Eine Unvertretbarkeit jeglicher Beitragserhöhung ist auch im Übrigen namentlich im Hinblick auf die bisherigen Beitragshöhe nicht ersichtlich. Somit verbleibt es hier im Rahmen der dargestellten gebotenen Abwägung bei dem in der ständigen Rechtsprechung des Senats entwickelten Grundsatz, dass Gemeinden mit defizitärer Haushaltslage in besonderer Weise gehalten sind, Einnahmemöglichkeiten zu realisieren. Dies gilt umso mehr für Gemeinden, die über kein genehmigtes Haushaltssicherungskonzept verfügen.
26In einer Konstellation, die, wie die vorliegende, dadurch gekennzeichnet ist, dass eine Gemeinde eine erforderliche Beitragserhöhung generell ablehnt und damit von dem ihr eröffneten Satzungsermessen keinen Gebrauch macht, ist die Aufsichtsbehörde befugt, dieses Ermessen im Rahmen einer Aufsichtsmaßnahme unabhängig davon auszuüben, dass das Satzungsermessen grundsätzlich bei der Gemeinde verbleibt. Bedenken gegen die von der Antragsgegnerin vorgegebene Beitragserhöhung durch Erlass einer geänderten Beitragstabelle sind aus den vom Verwaltungsgericht genannten und durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräfteten Gründen auch im Übrigen nicht ersichtlich, insbesondere spricht vieles für die Vertretbarkeit der Beitragserhöhung i.S.v. § 77 Abs. 2 GO NRW.
27Die auf § 1 Abs. 1 KonnexAG gestützte Argumentation der Antragstellerin ist nicht geeignet, die Beschwerde zu stützen. Die von ihr aus dieser Regelung hergeleiteten vermeintlichen Ansprüche können die durch die Verringerung der Landeszuwendungen eingetretene Finanzierungslücke weder tatsächlich schließen noch die Gemeinde zu einer Deckung durch Steuern und Kredite berechtigen.
28Rechtliche Bedenken gegen die Androhung der Ersatzvornahme sind nicht vorgetragen.
29Spricht nach alledem bereits nach summarischer Prüfung vieles für die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung, so überwiegt bei der Interessenabwägung das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin. Auch insoweit nimmt der Senat auf die Begründung des Verwaltungsgerichts Bezug, die durch das Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt wird. Allerdings kommt dem vom Verwaltungsgericht angesprochenen Gesichtspunkt, wie die Vereinnahmung der Elternbeiträge im Falle eines Obsiegens der Antragstellerin in der Hauptsache rückabgewickelt werden könnte, für die hier vorzunehmende Interessenabwägung kein maßgebliches Gewicht zu, da die Ausgestaltung einer etwaigen Rückabwicklung im Ermessen der Gemeinde steht. Dass die hier dargestellte Rechtslage nach Auffassung der Antragstellerin wegen anstehender Neuregelungen nur kurze Zeit maßgeblich sei, steht dem besonderen öffentlichen Vollziehungsinteresse nicht entgegen, da diese Erwägungen keine Rechtfertigung dafür bieten, den dargestellten Pflichtverstoß weiter hinzunehmen.
30Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 GKG.
31Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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