Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 A 372/06

Tenor

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.

Die Klage wird auch abgewiesen, soweit sie sich gegen die Heranziehung zu Entwässerungsgebühren für das Jahr 2000 richtet.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt - unter Einbeziehung des rechtskräftig gewordenen Teils der Kostenentscheidung im Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 1. Dezember 2005 - der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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