Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 E 6/06

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt X.-- --ring aus E. für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.


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