Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 E 130/07
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde des Klägers, über die gem. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG der Einzelrichter entscheidet, ist unzulässig, weil der nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG maßgebliche Beschwerdewert von 200 EUR nicht erreicht wird.
3Aufgrund der Klagerücknahme verringert sich die dreifache Gerichtsgebühr für das Verfahren im allgemeinen (vgl. Nr. 5110 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) auf die einfache Gerichtsgebühr (vgl. Nr. 5111 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Bei der hier angegriffenen Streitwertfestsetzung in Höhe von 312,96 EUR,
4vgl. zur Streitwertfestsetzung in Streitigkeiten betref-fend die Festsetzung von Kinderbeiträgen etwa: OVG NRW, Beschluss vom 6. September 2006
5- 12 E 750/06 - (Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO), Beschluss vom 7. Juni 2006
6- 12 E 537/06 - (Klageverfahren) und Beschluss vom 16. Februar 2006 - 12 A 3680/05 -, juris (Klageverfahren),
7beträgt die einfache Gerichtsgebühr nach der Anlage 2 zu § 34 GKG lediglich 35 EUR.
8Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
9Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
10
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.