Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 E 609/07
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
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G r ü n d e :
2Die Beschwerde ist unbegründet.
3Das Verwaltungsgericht hat den Gegenstandswert zutreffend gem. §§ 23, 33 RVG, 52 Abs. 1 GKG festgesetzt. Danach ist der Wert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bei Streitverfahren, in denen es, wie hier, um staatliche Fördermittel geht, ist regelmäßig der Betrag der streitigen Fördermittel als Wert der streitigen Leistung anzusetzen; dabei ist unerheblich, ob das Ziel im Wege einer (Fortsetzungs- )Feststellungsklage, einer Anfechtungsklage oder einer Verpflichtungsklage erreicht werden soll (vgl. Nr. 1.3 des Streitwertkatalogs 2004 der Verwaltungsgerichtsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327 ff.).
4Entgegen der Auffassung des Klägers kann zur Bestimmung des Wertes der streitigen Leistung nicht auf Nr. 21.1 des Streitwertkatalogs 2004 zurückgegriffen werden. Die dort aufgeführten laufenden Leistungen betreffen materiell-rechtliche Jugendhilfeleistungen, die nicht mit den hier streitigen Betriebskostenzuschüssen gleichgestellt werden können. Insoweit käme allenfalls die Anwendung von Nr. 21.2 des Streitwertkatalogs 2004 in Betracht, da der Betriebskostenzuschuss angesichts seiner kostenbezogenen Ermittlung und seiner gesetzlichen Zielrichtung der - anteiligen - Kostendeckung zumindest im weiteren Sinne als "Kostenerstattung" i.S.d. Nr. 21.2 des Streitwertkatalogs 2004 angesehen werden kann. Alternativ könnte mit Blick auf die Subventionswirkung des Betriebskostenzuschusses Nr. 44.1.1 des Streitwertkatalogs 2004 in Betracht kommen. Eine Entscheidung kann insoweit jedoch offen bleiben, da jeweils der streitige Betrag als Wert der streitigen Leistung anzusetzen ist.
5Vgl. zur Streitwertfestsetzung in jugendhilferechtlichen Kostenerstattungsverfahren etwa die Streitwertfestsetzung in: OVG NRW, Urteil vom 13. September 2006 - 12 A 3259/04 - (std. Streitwertpraxis des Senats) sowie die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Februar 2007 - 5 B 180.06 - im Verfahren über die Revisionsbeschwerde gegen das vorgenannte Urteil des Senats.
6Ausgehend von dem mit dem Feststellungsantrag verfolgten wirtschaftlichen Ziel der Weitergewährung des Betriebskostenzuschusses in der bisherigen Höhe ist es danach ermessensfehlerfrei, den sich hieraus ergebenden streitigen Differenzbetrag der Wertbemessung zugrunde zu legen. Soweit dieser, wie hier für das Jahr 2004, mit 65.460 EUR konkret zu ermitteln ist, begegnet es keinen Bedenken, diesen auch in der konkreten Höhe als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Ob und inwieweit der Kläger von dem Einsatz des streitigen Betrages wirtschaftlich profitiert - etwa durch die damit ermöglichte Einnahme von Elternbeiträgen -, kann als außerhalb des geltend gemachten Klageanspruchs liegender Gesichtspunkt im Rahmen der Wertbemessung keine Berücksichtigung finden.
7Die auf dieser Bemessungsgrundlage erfolgte Erhöhung des streitigen Differenzbetrages trägt dem nicht nur auf das Jahr 2004 und das Jahr 2005, sondern unbeschränkt in die Zukunft gerichteten Feststellungsantrag ermessensfehlerfrei Rechnung.
8Die Kostenentscheidung folgt aus § 33 Abs. 9 RVG.
9Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).
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