Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 A 2040/05
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 4.000 EUR festgesetzt.
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Gründe:
2Die Entscheidung konnte im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter ergehen, §§ 87 a Abs. 2 und 3, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
3Der Antrag hat keinen Erfolg.
4Der Zulassungsantrag genügt den Anforderungen nicht, die nach § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO an die Geltendmachung und Darlegung von Berufungszulassungsgründen zu stellen sind.
5Nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des angefochtenen Urteils die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. "Dargelegt" im Sinne dieser Vorschrift ist ein Zulassungsgrund nur, wenn er zweifelsfrei vom Antragsteller benannt wird und konkret ausgeführt ist, warum dieser Zulassungsgrund vorliegen soll.
6Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2005 - 18 A 5185/04 - (juris) m. w. N.
7Der Kläger macht keinen der in § 124 Abs. 2 VwGO eröffneten Zulassungsgründe geltend. Er greift das Urteil des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, der Beweiswürdigung und der rechtlichen Würdigung an. Es ist aber nicht dargelegt, auf welchen der möglichen fünf Zulassungsgründe der Kläger sich stützen will. Da die Regelungsbereiche der Zulassungsgründe sich teilweise überschneiden und nach den vorgetragenen Angriffen jeweils mehrere Zulassungsgründe in Betracht kämen, scheidet eine unzweifelhafte Zuordnung zu einem Zulassungsgrund, die dessen ausdrückliche oder sinngemäße Benennung unter Umständen entbehrlich machen könnte, aus.
8Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 40, 52 Abs. 1, 72 Nr. 1 GKG.
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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