Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 5162/05

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Bundeswehrsanitätszentrums Bonn vom 9. Dezember 2003 und des Beschwerdebescheids des Sanitätskommandos II vom 5. März 2004 verpflichtet, dem Kläger die von Frau O. -L. in Rechnung gestellten Aufwendungen für die im Zeitraum vom 16. Juli 2003 bis zum 31. Dezember 2004 erbrachten osteopathischen Therapiemaßnahmen zu erstatten.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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