Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 18 B 2184/06
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500, EUR festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung u. a. die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Dies erfordert, dass der Antragsteller mit schlüssigen Gegenargumenten auf die entscheidungstragenden Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses eingeht. Es ist von ihm aufzeigen, was nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts noch Gegenstand der Überprüfung durch das Beschwerdegericht sein soll und weshalb die diesbezüglichen Entscheidungsgründe aus seiner Sicht nicht tragfähig sind. Dabei hat sich die Beschwerde an der Begründungsstruktur der angefochtenen Entscheidung zu orientieren. Da der Senat nur die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe prüft (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), muss das Beschwerdevorbringen die genannten Anforderungen in Fällen, in denen das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützt hat, mit Blick auf jeden dieser Gründe erfüllen.
4Vgl. hierzu nur Senatsbeschluss vom 16. Februar 2006 – 18 B 2067/05 – mit weiteren Nachweisen.
5Den vorstehenden Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht. Das Vorbringen des Antragstellers tangiert in keiner Weise die zusätzliche Begründung des Verwaltungsgerichts (auf Seite 3 vorletzter Absatz des Beschlussabdrucks), wonach die für die Zulässigkeit eines Aussetzungsantrags nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderliche Fortbestandsfiktion nach § 81 Abs. 4 AufenthG auch deshalb nicht eintreten konnte, weil der unstreitig verspätet gestellte Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis wegen der zuvor erfolgten Ausreise des Antragstellers nicht mehr in einem inneren Zusammenhang mit dem abgelaufenen Aufenthaltstitel stehe.
6Hierzu sei ergänzend angemerkt, dass die insoweit vom Verwaltungsgericht vertretene Rechtsauffassung keinen rechtlichen Bedenken begegnet.
7Nach der Senatsrechtsprechung bewirkt ein - wie hier – nach Ablauf der Geltungsdauer des bisherigen Aufenthaltstitels gestellte Verlängerungsantrag die Fortbestandsfiktion nach § 81 Abs. 4 AufenthG nur, wenn er in innerem Zusammenhang und dabei insbesondere in zeitlicher Nähe mit dem Ablauf der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels gestellt wird.
8Vgl. Senatsbeschluss vom 23. März 2006 – 18 B 120/06 -, NWVBl. 2006, 368 = InfAuslR 2006, 448 = ZAR 2006, 253 = EZAR NF 21 Nr. 2.
9Hiervon ausgehend steht dem Eintritt der Fortbestandsfiktion entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts zwar nicht schon entgegen, dass der Verlängerungsantrag elf Tage nach Ablauf der zuvor erteilten Aufenthaltserlaubnis gestellt worden ist; denn bei einer Säumnis um nur wenige Tage ist es nicht nur möglich, sondern drängt es sich prinzipiell auf, den Antrag als Verlängerungsantrag anzusehen.
10Vgl. erneut den vorgenannten Senatsbeschluss.
11An dem inneren Zusammenhang fehlt es jedoch, weil der Antragsteller bei Stellung des Verlängerungsantrags am 11. August 2005 bereits die Bundesrepublik verlassen hatte (Ausreise 3. August 2005) und er für einen bei seinem Arbeitgeber erst zukünftig entstehenden Bedarf, der zugleich – auch nach Auffassung des Antragstellers - einen neuen Aufenthaltszweck darstellt, eine weitere Aufenthaltserlaubnis begehrte. Umstände, die eine andere Beurteilung erforderten, sind nicht ersichtlich. Im Gegenteil bestätigt der weitere Geschehensablauf, namentlich der lange Auslandaufenthalt des Antragstellers, das Fehlen des aufgezeigten inneren Zusammenhangs. So hat sich der aus Kroatien stammende Antragsteller nicht um eine kurzfristige Wiedereinreise in die Bundesrepublik bemüht, sondern ist erst am 6. Juli 2006 nach einer wohl wegen der von ihm schon bei der Einreise beabsichtigten Erwerbstätigkeit und deshalb auch für ihn als sogenannten Positivstaater (vgl. Art. 1 Abs. 2, 4 Abs. 3 und Anhang II VO/EG 539/2001 vom 15. März 2001 [ABl. L 81 S. 1], § 17 AufenthV) bestehenden Visumspflicht als illegal zu bewertenden Einreise
12- vgl. hierzu Benassi, Rechtsfolgen der Beantragung eines Aufenthaltstitels, InfAuslR 2006, 178, 180 f. -
13hier erneut zur Anmeldung gelangt.
14Darüber hinaus wäre die Fortbestandsfiktion – ihr Entstehen unterstellt – bei der Entscheidung des Antragsgegners über den Verlängerungsantrag mit Ordnungsverfügung vom 7. Juli 2006 ohnehin erloschen gewesen, so dass auch bei einer derartigen Fallgestaltung ein Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht in Betracht gekommen wäre. Der über sechs Monate hinausgehende Auslandsaufenthalt des Antragstellers hätte die Fortbestandsfiktion zum Erlöschen gebracht. Dies ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG, wonach ein Aufenthaltstitel erlischt, wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten Frist wieder eingereist ist. Die Bestimmung des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG regelt ihrem Wortlaut nach zwar ausdrücklich nur das Erlöschen eines Aufenthaltstitels. Sie findet aber entsprechende Anwendung auf die Fortbestandsfiktion. Entsprechendes hatte der Senat bereits zu der wortgleichen Regelung in § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG 1990 in Bezug auf die Erlaubnisfiktion nach § 69 Abs. 3 AuslG 1990 entschieden.
15Vgl. Senatsurteil vom 17 März 1998 – 18 A 3250/94 -; Senatsbeschluss vom 28. Februar 2001 – 18 B 1777/99 -.
16Die nunmehrige Regelung in § 81 Abs. 4 AufenthG gibt keinen Anlass, bezüglich der dort normierten Fortbestandsfiktion anders zu entscheiden.
17Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 GKG.
18Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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