Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 A 2119/02.A

Tenor

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht (nach Zurückverweisung durch das Bundesverwaltungsgericht) wird gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG auf 1500,-- EUR festgesetzt.


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