Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 421/07.PVB
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e
2I.
3Die Beteiligte zu 1. absolvierte beim Bundespolizeiaus- und Fortbildungszentrum West (AFZW) eine Ausbildung zur Verwaltungsfachangestellten - Fachrichtung Bundesverwaltung -, die sie durch Bestehen der Abschlussprüfung am 24. August 2006 mit der Note befriedigend" beendete. Sie ist Mitglied der Beteiligten zu 3. und 4. Das AFZW hatte der Beteiligten zu 1. unter dem 17. Mai 2006 mitgeteilt, dass eine unbefristete Weiterbeschäftigung nach Abschluss der Ausbildung nicht möglich sei, weil die Umorganisation der Präsidien einen Personalüberhang nach sich ziehen werde, der vorrangig unterzubringen sei. Mit Schreiben vom 10. August 2006 beantragte die Beteiligte zu 1. unter Berufung auf § 9 BPersVG ihre unbefristete Weiterbeschäftigung im Anschluss an die Ausbildung.
4Die Antragstellerin hat am 29. August 2006 beim erkennenden Gericht durch den Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums West schriftsätzlich die Auflösung des mit der Beteiligten zu 1. gemäß § 9 Abs. 2 BPersVG begründeten Arbeitsverhältnisses beantragt. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen: Ihr sei die Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 1. in einem Dauerarbeitsverhältnis unter Berücksichtigung aller Umstände unzumutbar. Bei Beendigung der Ausbildung hätten keine ausbildungsadäquaten Dauerarbeitsplätze zur Verfügung gestanden. Deshalb habe kein Ausgebildeter dieses Ausbildungsjahrgangs in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen werden können. Die Stellensituation erkläre sich wie folgt: Alle Arbeitsplätze, die für die Beschäftigung von Verwaltungsfachangestellten in Betracht kämen, seien besetzt. Lediglich auf vier Sachbearbeiter-Dienstposten bestehe rein rechnerisch eine Vakanz von 0,25, 0,17, 0,09 und 0,13, insgesamt also von 0,64 Stellenanteilen. Da jedoch Amtsinspektor K. in der Dienststelle beschäftigt werde, ohne dass ein entsprechender Dienstposten übertragen worden sei, bestehe sogar ein geringer Personalüberhang. Der Dienstposten einer Angestellten, die sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befinde, könne nicht nachbesetzt werden, weil dieser Dienstposten wegen der Zentralisierung der Reisekostenabrechnung entfalle. Es komme hinzu, dass das Bundesministerium des Innern durch Erlass vom 27. April 2006 im Hinblick darauf, dass im Bereich der Bundespolizei in den vergangenen Jahren die vom Haushaltsgesetzgeber festgelegten Stelleneinsparungen tatsächlich nicht im geforderten Umfang vorgenommen worden seien, einen Funktions- und Stellenbesetzungsvorbehalt angeordnet habe. Nicht nur im AFZW, sondern auch im gesamten Geschäftsbereich des Bundespolizeipräsidiums West gebe es für den mittleren Verwaltungsdienst keinen Personalbedarf für einen Dauerarbeitsplatz. Der Personalbedarf werde sich beim AFZW und anderen Dienststellen weiter verringern durch die unmittelbar bevorstehende Zentralisierung der Bezüge- und Vergütungszahlbarmachung, die anderen Behörden übertragen werde. Des Weiteren bestehe ein Unterbringungsbedarf für fünf polizeidienstunfähige Beamte, die sich einer Unterweisung zum Laufbahnwechsel in den mittleren Verwaltungsdienst unterzögen. Einer dieser Beamten, Polizeiobermeister (POM) T. , sei - nach den Angaben im Anhörungstermin - bereits mit Wirkung vom 1. Juli 2006 zum AFZW versetzt worden. Wegen der Elternzeit einer Angestellten sei jedoch eine befristete Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 1. beabsichtigt.
5Die Antragstellerin hat beantragt,
6das gemäß § 9 Abs. 2 BPersVG nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses begründete Arbeitsverhältnis mit der Beteiligten zu 1. gemäß § 9 Abs. 4 Nr. 2 BPersVG aufzulösen.
7Die Beteiligten zu 1. bis 5. haben jeweils beantragt,
8den Antrag abzulehnen.
9Sie haben im Wesentlichen vorgetragen: Die Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 1. sei der Antragstellerin zumutbar. Aus dem Organisations- und Dienstpostenplan (Dienstpostenbesetzungsliste BGSAFZ West (VB und Tarif)" - Stand 29. August 2006 -, [Beiakte 1]) ergebe sich eine Vakanz von 1,74 Stellenanteilen, auf denen die Beteiligte zu 1. weiterbeschäftigt werden könne. Der durch Erlass vom 27. April 2006 angeordnete Funktions- und Stellenbesetzungsvorbehalt stehe einer Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 1. nicht entgegen, weil er im Hinblick auf den Schutzzweck des § 9 BPersVG wegen unbestimmter Ausnahmen nicht beachtlich sei. Auch die vom AFZW angeführten Unterbringungsfälle seien angesichts des Schutzzwecks des § 9 BPersVG kein Hinderungsgrund.
10Durch den angefochtenen Beschluss hat die Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts dem Antrag stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der zulässige Antrag gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG sei auch in der Sache begründet, weil Tatsachen vorlägen, aufgrund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden könne. Letzteres sei hier deshalb der Fall, weil bei Abschluss der Ausbildung der Beteiligten zu 1. ein besetzbarer, ihrer Ausbildung entsprechender und auf Dauer angelegter Arbeitsplatz in der Ausbildungsdienststelle nicht zur Verfügung gestanden habe. Das ergebe sich aus den erläuternden Angaben der Antragstellerin in Verbindung mit dem Organisations- und Stellenplan der AFZW. Ob der Dienstposten 53101....142 nach Ausscheiden des bisherigen Stelleninhabers (Renteneintritt zum 1. Mai 2006) überhaupt wieder besetzbar gewesen sei, erscheine schon zweifelhaft. Denn durch Erlass des BMI vom 27. April 2006 sei zur Sicherung der durch die haushaltsgesetzlich seit Jahren festgelegten Stelleneinsparungen ein Funktions- und Stellenbesetzungsvorbehalt angeordnet worden. Keinesfalls habe der betreffende Dienstposten jedoch für eine Neueinstellung - welcher die Weiterbeschäftigung auf einem Dauerarbeitsplatz nach Abschluss der Ausbildung entspreche - zur Verfügung gestanden. Er hätte allenfalls für sog. Unterbringungsfälle genutzt werden können. In dieser Weise sei das AFZW auch verfahren, indem es die Stelle zur Beschäftigung des ihm - ohne einen entsprechenden Dienstposten zugeordneten - Amtsinspektors K. und des polizeidienstunfähigen, den Laufbahnwechsel zum mittleren Verwaltungsdienst anstrebenden POM S. heranziehe. Bei diesen handele es sich um Beamte des mittleren Dienstes, denen der Dienstherr Schutz und Fürsorge schulde und die zur Vermeidung einer Zurruhesetzung (möglichst) amtsangemessen zu verwenden seien. Ihre Unterbringung" gehe der Stellenbesetzung durch Einstellung vor. Aus dem Schutzzweck des § 9 BPersVG folge nichts Gegenteiliges; dieser beinhalte keine Arbeitsplatzgarantie, sondern sei durch den Gedanken des Diskriminierungsschutzes geprägt. Was sonstige freie" Stellenanteile zu dem maßgeblichen Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung betreffe, erreichten diese in der Summe nicht einmal eine volle Stelle. Aus ihnen könne schon deswegen und unabhängig davon, ob sie sich überhaupt organisatorisch zu einem Dauerarbeitsplatz zusammenfügen ließen, nichts zu Gunsten der Beteiligten zu 1. hergeleitet werden. Diese könne somit im Ergebnis lediglich die angebotene befristete Weiterbeschäftigung verlangen.
11Gegen den ihnen am 5. Januar 2007 zugestellten Beschluss haben die Prozessbevollmächtigten der Beteiligten zu 1. am 2. Februar 2007 Beschwerde eingelegt und sie am 28. Februar 2007 (rechtzeitig) begründet.
12Die Beteiligte zu 1. macht zur Begründung ihrer Beschwerde geltend: Entgegen der Annahme der Fachkammer habe es zum Ende ihrer Ausbildung (26. August 2006) tatsächlich einen freien Arbeitsplatz in der Dienststelle gegeben. Es handele sich dabei um den Dienstposten (DP) 53010101010102014 im Lehrbereich Ausbildung. Auf diesem Dienstposten sei der Angestellte N. verbucht" gewesen. Dieser habe jedoch schon seit langem eine andere Aufgabe wahrgenommen, nämlich diejenige des Wartes für Sportgeräte/Sportstätten (DP 5301010103030142). Tatsächlich sei dieser Dienstposten daher im maßgeblichen Zeitpunkt nicht durch den angegebenen Stellenplaninhaber besetzt - und mithin frei" - gewesen. Der in dem angefochtenen Beschluss angesprochene POM T. sei am 26. August 2006 noch gar nicht in diesem Bereich tätig gewesen; hierzu sei es erst etwa im November 2006 gekommen. Der mithin am 26. August 2006 freie Arbeitsplatz sei zu dieser Zeit auch nicht für jemand anderen freizuhalten" gewesen. In tatsächlicher Hinsicht habe es niemand anderen gegeben, der schon tatsächlich festgestanden hätte. Das schließe POM T. ein, der ihres Wissens einen Wechsel in den mittleren Dienst gar nicht anstrebe und die angebotene Urkunde ausgeschlagen habe. In rechtlicher Hinsicht müsse § 9 BPersVG nicht hinter der Notwendigkeit zurückstehen, polizeidienstunfähige Beamte unterzubringen; ansonsten würde diese gesetzliche Schutzbestimmung leerlaufen. Dass es (bereits) am 26. August 2006 eine ministerielle Vorgabe gegeben hätte, derzufolge vier Dienstposten/Arbeitsplätze im mittleren Dienst bzw. vergleichbaren Entgeltgruppen entfallen sollten, werde bestritten. Solches sei auch weder vorgetragen noch durch die Fachkammer geklärt worden.
13Die Beteiligte zu 1. beantragt,
14den angefochtenen Beschluss zu ändern und den Antrag der Antragstellerin abzulehnen.
15Die Beteiligten zu 4. und zu 5. schließen sich diesem Antrag an.
16Die Antragstellerin beantragt,
17die Beschwerde zurückzuweisen.
18Sie verteidigt die Auffassung der Fachkammer und trägt ergänzend vor:
19Zutreffenderweise komme es für die Beantwortung der Frage, ob ein ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz tatsächlich zur Verfügung stehe, nicht allein darauf an, ob eine freie Planstelle vorhanden sei. Für die kraft der Organisationshoheit eingerichteten Dienstposten oder Arbeitsplätze müsse es vielmehr wegen des Primats des Haushaltsgesetzgebers zudem eine haushaltsmäßige Deckung" für die jeweilige Stelle geben. In diesem Zusammenhang könne beispielsweise ein - aufgrund von zumindest globalen Anweisungen des Haushaltsgesetzgebers - angeordneter Einstellungsstop die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung von Jugendvertretern begründen. Dies zugrunde gelegt, seien die im Organisations- und Dienstpostenplan ausgewiesenen Dienstposten und Arbeitsplätze nicht automatisch frei und besetzbar. In diesem Zusammenhang sei nämlich zu berücksichtigen, dass im Bereich der Bundespolizei in den letzten Jahren Stellen für Verwaltungsbeamte und Tarifbeschäftigte in einer Größenordnung von bis zu 20 % weggefallen seien, ohne dass sich auch die nach dem Organisations- und Dienstpostenplan eingerichteten Stellen entsprechend reduziert hätten. Weil das angesprochene Ziel einer den haushaltsrechtlichen Vorgaben entsprechenden Stellenreduzierung noch nicht erreicht gewesen sei, habe durch das Bundesministerium des Innern eine im Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses der Beteiligten zu 1. wirksame Einstellungssperre verfügt werden müssen. Tatsächlich habe seinerzeit für keinen der ausgebildeten Verwaltungsangestellten ein Dauerarbeitsplatz zur Weiterbeschäftigung bereit gestellt werden können und könne dies auch weiterhin nicht geschehen. Dabei schließe auch die zu dem fraglichen Zeitpunkt bereits angekündigt gewesene Verlagerung von Verwaltungsaufgaben eine solche Dauerbeschäftigung aus.
20Abgesehen davon habe der in der Beschwerdebegründung konkret angesprochene Dienstposten noch aus anderen Gründen für eine Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 1. nicht zur Verfügung gestanden. Dieser Dienstposten/Arbeitsplatz eines Bürosachbearbeiters im Bereich Ausbildung" habe für den POM (inzwischen Regierungshauptsekretär - RHS) T. in Anspruch genommen werden müssen. Dieser habe wegen Polizeidienstunfähigkeit nicht mehr in seiner Laufbahn des mittleren Polizeidienstes weiterbeschäftigt werden können. Er habe im Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung der Beteiligten zu 1. aber schon seine (theoretische) Unterweisung in den Aufgaben der künftigen Laufbahn abgeschlossen gehabt und sei mit Verfügung vom 19. Juni 2006 vom Bundespolizeiamt L. mit Wirkung vom 1. Juli 2006 (Dienstantritt: 3. Juli 2006) an das AFZW als neue Beschäftigungsdienststelle versetzt gewesen. Entgegen einer ursprünglichen Planung - und zugleich abweichend von den Eintragungen in der damaligen Dienstpostenbesetzungsliste - sei er dort, u.a. mit Blick auf eine besondere Bedarfslage, von Anfang an im Sachgebiet Lehrbereiche/Ausbildung" eingesetzt worden. Ihr, der Antragstellerin, sei es nicht zumutbar gewesen, eine Anschlussverwendung des Beamten T. in der genannten Bearbeiter-Funktion nur deswegen zu unterlassen, weil zu diesem Zeitpunkt (allein) statusrechtlich der angestrebte Laufbahnwechsel wegen fehlender Zustimmung des Betroffenen bzw. Nichtvorhandenseins einer dem statusrechtlichen Amt entsprechenden Planstelle der neuen Laufbahn noch nicht vollzogen gewesen sei. Ohne eine solche Anschlussverwendung für den genannten Beamten hätte dessen vorzeitige Versetzung in den Ruhestand ausgesprochen werden müssen, was aber dem beamtenrechtlichen Grundsatz Rehabilitation" vor Ruhestand widersprochen hätte. Aus Gründen der Fürsorge, aber auch im fiskalischen Interesse des Dienstherrn seien sog. Frühpensionierungen zu vermeiden. Aus § 9 BPersVG als besonderer Ausprägung des personalvertretungsrechtlichen Benachteiligungsverbotes ergebe sich kein tragfähiger Grund, im Verhältnis dazu dem Weiterbeschäftigungsinteresse des Jugend- und Auszubildendenvertreters den Vorrang einzuräumen. Als Hintergrund sei dabei auch zu berücksichtigen, dass von den zahlreichen Polizeivollzugsbeamten der Bundespolizei eine nicht unerhebliche Anzahl bereits vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze die hohen Anforderungen des Vollzugsdienstes nicht mehr uneingeschränkt erfülle, wobei die Aufnahmekapazitäten des allgemeinen Verwaltungsdienstes für die Betroffenen - zumal vor dem Hintergrund erheblicher Planstellenreduzierungen - äußerst begrenzt seien und regelmäßig nicht ausreichten.
21Weitere Dauerarbeitsplätze hätten für die Beteiligte zu 1. ebenfalls nicht zur Verfügung gestanden. Dies gelte zumal vor dem Hintergrund der seinerzeit bereits konkret geplant gewesenen Reduzierung von ursprünglich sieben Dienstposten/Arbeitsplätzen im mittleren Verwaltungsdienst und in vergleichbaren Vergütungsgruppen auf nur noch drei. Schließlich seien auch die beiden anderen Auszubildenden, welche gemeinsam mit der Beteiligten zu 1. ihre Ausbildung abgeschlossen hätten, nicht dauerhaft, sondern nur zeitlich befristet weiterbeschäftigt worden.
22Die Beteiligte zu 4. hält die Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 1. - wie diese selbst - für nicht unzumutbar und führt dazu im Wesentlichen aus: Ein im Rahmen von § 9 BPersVG berücksichtigungsfähiger Einstellungsstop" sei hier nicht verhängt worden. Jedenfalls fehle es insoweit an der nötigen Konkretisierung möglicher Ausnahmen. Ferner könne nicht dahin argumentiert werden, auch mit Blick auf eine Unterbringung des Herrn T. habe ein Dienstposten für die Beteiligte zu 1. nicht zur Verfügung gestanden. Denn auf dem von der Antragstellerin vorgelegten Organisations- und Dienstpostenplan werde Herr T. mit jeweils 0,5-Anteilen auf zwei anderen Dienstposten als dem mit der Endung 2014 geführt. Sollte am Ende ein Einsatz auf dem letztgenannten Dienstposten beabsichtigt gewesen sein, sei schon bei Abschluss der Ausbildung der Beteiligten zu 1. absehbar gewesen, dass zugleich die anderen Posten frei werden würden. Damit habe zeitlich durchgängig jedenfalls ein freier Dienstposten zur Verfügung gestanden.
23Der Beteiligte zu 5. tritt ebenfalls dem angefochtenen Beschluss entgegen. Er trägt im Kern vor: Der Arbeitsplatz mit der Dienstpostennummer 5301010102014 sei am 24. August 2006 unbesetzt gewesen und habe auch für eine Besetzung zur Verfügung gestanden. Letzteres werde auch dadurch belegt, dass er zwischenzeitlich mit RHS T. dauerhaft besetzt worden sei. Es sei auch nichts dafür ersichtlich, das dieser freie Arbeitsplatz bei Ende der Ausbildung der Beteiligten zu 1. aus zwingenden haushaltsrechtlichen Gründen für das bereits vorhandene Personal hätte freigehalten werden müssen.
24Die Beteiligten zu 2. und 3. haben keine Anträge gestellt.
25Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Beiakten (2 Hefte) Bezug genommen.
26II.
27Die fristgerecht erhobene und rechtzeitig begründete Beschwerde der Beteiligten zu 1. hat in der Sache keinen Erfolg.
28Der von der Antragstellerin als Arbeitgeberin gestellte Antrag nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG ist, wogegen hier keine Bedenken bestehen, zulässig; er ist auch begründet.
29Ein Antrag nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG ist begründet, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung eines Jugend- und Auszubildendenvertreters (im Folgenden verkürzend nur als Jugendvertreter" bezeichnet) nach der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.
30Die durch § 9 Abs. 4 Satz 1 (hier in der Alternative der Nr. 2) BPersVG u.a. eröffnete Möglichkeit, ein gesetzlich begründetes Arbeitsverhältnis unter bestimmten Voraussetzungen durch gerichtliche Entscheidung aufzulösen, knüpft unmittelbar an die Grundregel des § 9 Abs. 2 BPersVG an, wonach ein solches Arbeitsverhältnis (und zwar prinzipiell ein Vollzeitarbeitsverhältnis) kraft gesetzlicher Fiktion zwischen dem Arbeitgeber und dem Auszubildenden, der Mitglied einer Personalvertretung oder einer Jugend- und Auszubildendenvertretung ist, auf unbestimmte Zeit begründet wird, wenn der Auszubildende innerhalb einer Frist von drei Monaten vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich seine Weiterbeschäftigung verlangt. Im Kern dem Schutzgedanken des § 78a BetrVG in Bezug auf Auszubildende in betriebsverfassungsrechtlichen Organen entsprechend geht der Schutzzweck der Regelung(en) in § 9 BPersVG dahin, Auszubildende vor Personalmaßnahmen zu bewahren, die sie an der Ausübung ihrer Personalrats- oder Jugendvertreterarbeit hindern oder ihre Unabhängigkeit in dieser Arbeit beeinträchtigen können. Indem § 9 BPersVG die amtierende Personalvertretung bzw. Jugend- und Auszubildendenvertretung vor dauernden oder vorübergehenden Änderungen ihrer Zusammenarbeit schützt, dient er zugleich der Kontinuität der Arbeit der angesprochenen Gremien. § 9 BPersVG hat damit zugleich individualrechtliche als auch kollektivrechtliche Bedeutung.
31Vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 1. Dezember 2003 - 6 P 11.03 -, BVerwGE 119, 270 = PersR 2004, 60, und vom 1. November 2005 - 6 P 3.05 -, BVerwGE 124, 292 = PersR 2006, 382 = PersV 2006, 150.
32Der dem Jugendvertreter durch das Gesetz gewährte Schutz ist indes kein absoluter; er wird vielmehr durch gegenläufige Arbeitgeberinteressen insofern begrenzt, als auf entsprechenden Antrag des Arbeitgebers vom Gericht die durch § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG vorgegebene Zumutbarkeitsprüfung angestellt werden muss. Für diese gelten im Wesentlichen die folgenden Grundsätze:
33Aufgrund objektiver betrieblicher Gründe ist dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses insbesondere dann unzumutbar, wenn er dem Jugendvertreter zum Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses
34vgl. zu diesem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt insbesondere BVerwG, Beschluss vom 29. März 2006 - 6 PB 2.06 -, PersR 2006, 308 (dort aber auch dazu, dass es sich - allerdings allein für die davor liegende Zeit - nicht um eine strenge Stichtagsregelung" handelt); ferner etwa BAG, Beschlüsse vom 28. Juni 2000 - 7 ABR 57/98 -, ZTR 2001, 139, und vom 12. November 1997 - 7 ABR 63/96 -, BAGE 87, 105
35keinen auf Dauer angelegten Arbeitsplatz bereitstellen kann, der dessen Ausbildung entspricht und ihn sowohl hinsichtlich der rechtlichen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses als auch der Vergütung und der beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten einem Beschäftigten gleichstellt, der vom Arbeitgeber für eine vergleichbare Tätigkeit ausgewählt und eingestellt worden ist. Dabei ist die Weiterbeschäftigungspflicht des öffentlichen Arbeitgebers an das Vorhandensein einer freien Planstelle nicht notwendig gebunden; entscheidend ist vielmehr, ob ein ausbildungsadäquater, auf Dauer angelegter und gesicherter Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
36Vgl. BVerwG, z.B. Beschlüsse vom 1. November 2005 - 6 P 3.05 -,a.a.O. - und vom 17. Mai 2000 - 6 P 8.99 -, PersR 2000, 419 = ZfPR 2000, 232, jeweils m.w.N.
37Für die Frage, ob ein ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz für den Jugendvertreter zur Verfügung steht, kommt es allein auf den Bereich der jeweiligen Ausbildungsdienstelle an. Für die Dienststellenbezogenheit spricht in diesem Zusammenhang, dass auch die personalvertretungsrechtlichen Funktionen, deren Schutz § 9 BPersVG bezweckt, dienststellenbezogen sind, und dass es der Kontinuität der Gremienarbeit als kollektivrechtlichem Element des Schutzzwecks gerade nicht dienlich ist, wenn der Jugendvertreter an einer anderen Dienststelle weiterbeschäftigt wird. Dem entspricht es, dass durch das Übernahmeverlangen des Auszubildenden nach § 9 Abs. 2 BPersVG kraft der gesetzlichen Fiktion ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis entsteht, welches einen Anspruch auf ausbildungsgerechte Beschäftigung (allein) in der Ausbildungsdienststelle begründet.
38Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. November 2005 - 6 P 3.05 -, a.a.O.; zur Dienststellenbezogenheit ferner OVG NRW, Beschluss vom 25. März 1999 - 1 A 5787/98.PVL -; PersV 1999 568, OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9. Februar 2006 - 5 A 11117/05.OVG -, PersV 2006, 452; Thüringer OVG, Beschluss vom 20. Dezember 2005 - 5 PO 1488/04 -, PersV 2006, 392; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27. Oktober 2006 - 5 L 11/06 -, PersR 2007, 28; Ilbertz/Widmaier, BPersVG, 10. Aufl., § 9 Rn. 16; kritisch Lorenzen u.a., BPersVG, § 9 Rn. 83
39Darüber, ob in der Ausbildungsdienststelle ein der Qualifikation entsprechender und besetzbarer (Dauer-)Arbeitsplatz zur Verfügung steht, hat primär der Haushaltsgesetzgeber zu entscheiden. Sind in einem Haushaltsplan oder in seinen verbindlichen Erläuterungen bzw. seinen Anlagen Planstellen (in Bezug auf Beamte) oder sonstige Stellen (in Bezug auf Arbeitnehmer) für die von dem Jugendvertreter erworbene Qualifikation ausgewiesen, so kommt es darauf an, ob zumindest eine dieser Stellen in dem maßgeblichen Zeitpunkt unbesetzt ist. Ist das der Fall, so ist diese Stelle vorrangig mit dem Jugendvertreter zu besetzen. Fehlt es an einer auf die Qualifikation des Beschäftigten bezogenen Zweckbestimmung oder überhaupt an einer konkreten Vorgabe des Haushaltsgesetzgebers, die bei der Stellenbesetzung zu beachten wäre (etwa in Bereichen mit Finanz- oder Globalbudget), so ist ein freier Arbeitsplatz nicht schon deswegen vorhanden, weil eine im maßgeblichen Zeitpunkt freie Stelle ohne Verstoß gegen das Haushaltsrecht mit dem Jugendvertreter besetzt werden könnte. Vielmehr obliegt es dann dem auf der Arbeitgeberseite zuständigen Organ, über die Verwendung der zugewiesenen Mittel grundsätzlich frei" und unter Orientierung am Grundsatz der bestmöglichen Erfüllung der der Dienststelle übertragenen Aufgaben zu entscheiden. Namentlich kann in diesem Zusammenhang über den Weg des § 9 BPersVG nicht die Schaffung neuer Arbeitsplätze oder die organisatorische Zusammenfassung einzelner verbliebener Stellenbruchteile zu einem Vollzeitarbeitsplatz verlangt werden. Die Wirkung von § 9 BPersVG beschränkt sich insoweit vielmehr auf eine Missbrauchskontrolle. Ist durch die organisationsrechtlich zuständige Stelle - innerhalb der durch das Haushaltsrecht eingeräumten Möglichkeiten - allerdings entschieden worden, Arbeitsplätze zu schaffen, die (u.a.) auf die Qualifikation des Jugendvertreters zugeschnitten sind, so kommt bei deren Besetzung der in § 9 BPersVG normierte qualifizierte Diskriminierungsschutz grundsätzlich durchgreifend zum Tragen. Gleiches muss für Arbeitsplätze gelten, die bereits geschaffen worden und vorhanden sind. Das bedeutet, dass ein solcher Arbeitsplatz, sollte er zum maßgeblichen Zeitpunkt frei sein, vorrangig mit dem Jugendvertreter zu besetzen ist, es sei denn dessen Weiterbeschäftigung ist aus gewichtigen anderen, etwa in der Person des Betroffenen liegenden Gründen ausnahmsweise unzumutbar.
40Vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 1. November 2005 - 6 P 3.05 -, a.a.O., m.w.N.
41Diese Grundsätze gelten im Prinzip auch in Zeiten zunehmenden Arbeitsplatz- und Stellenabbaus. In solchen Fällen kann aber ggf. zusätzlich einem etwa angeordneten Einstellungsstopp bzw. einer Besetzungssperre Bedeutung zukommen. Insoweit ist Folgendes zu beachten: Über Auswirkungen einer Besetzungssperre auf die Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG ist (nur) zu entscheiden, wenn Stellen vorhanden sind, deren Zweckbestimmung auf die Qualifikation des Jugendvertreters zugeschnitten ist, sodass der Besetzung der Stelle mit dem Jugendvertreter ohne den Einstellungsstopp nichts im Wege stünde. In diesem Falle gilt: Ein von der Verwaltung verfügter Einstellungsstopp muss sich zunächst auf (schon für den maßgeblichen Zeitpunkt geltende) zumindest globale Vorgaben des Haushaltsgesetzgebers zurückführen lassen. Lässt ein in Vollzug derartiger Anweisungen des Haushaltsgesetzgebers verfügter genereller Einstellungsstop Ausnahmen zu, so müssen diese ferner so eindeutig und klar gefasst sein, dass sich auch nur der Verdacht einer Benachteiligungsabsicht von vornherein, d.h. anhand objektiver Kriterien ausschließen lässt. Das wiederum ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn es sich um wirkliche Ausnahmefälle handelt, die sachlich mit übergeordneten Gesichtspunkten begründet und in ihrem Wirkungsbereich eindeutig definiert worden sind, etwa durch verbindliche Pläne für die mit dem Personalabbau zu schaffenden Strukturen oder aber durch Eingrenzungen nach regionalen Gesichtspunkten und/oder nach Berufssparten.
42Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. September 2001 - 6 PB 9.01 -, PersR 2001, 524 = PersV 2002, 552. und vom 2. November 1994 - 6 P 48.93 -, PersR 1995, 174 = PersV 1995, 232.
43In Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass in dem AFZW als hier in Rede stehender Ausbildungsdienstelle für die Beteiligte zu 1. im grundsätzlich maßgeblichen Zeitpunkt der Beendigung ihres Ausbildungsverhältnisses kein ausbildungsadäquater Ausbildungsplatz tatsächlich zur Verfügung gestanden hat, ohne dass weiter der Frage nachgegangen werden muss, ob zu diesem Zeitpunkt (auch) eine im Rahmen des § 9 BPersVG berücksichtigungsfähige Besetzungssperre oder vergleichbare Maßnahme vorgelegen hat.
44Ob hier tatsächlich am 26. August 2006, dem Tag der Beendigung der Ausbildung der Beteiligten zu 1., für diese ein freier, gesicherter und ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz in der Ausbildungsdienststelle AFZW zur Verfügung gestanden hat, ist im Rahmen der Amtsermittlung unter Berücksichtigung der prozessualen Mitwirkungspflichten der Beteiligten in Beschlussverfahren der vorliegenden Art (vgl. § 83 Abs. 1 Satz 2 ArbGG) zunächst einmal und vornehmlich anhand der (vorhandenen) Darlegungen und erläuternden Angaben zu prüfen, welche die Antragstellerin sowie - für ihren jeweiligen Wahrnehmungsbereich - auch die übrigen Verfahrensbeteiligten in das Verfahren eingeführt haben. Das schließt dem Gericht übermittelte Unterlagen wie etwa solche über die Stellenverteilung und - besetzung in der Dienststelle ein. Insofern ist hier der Blick namentlich auch auf die Dienstpostenbesetzungsliste BGSAFZ West (VB und Tarif)", Stand: 29. bzw. 30. August 2006 (Beiakte Heft 1 bzw. Blatt 18 der Verfahrensakte) zu richten. Diese Liste ist allerdings nicht isoliert und auch nicht allein aus sich heraus einer näheren Würdigung zu unterziehen. Für die nähere Klärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts kann vielmehr - namentlich ergänzend und erläuternd - auch das etwa auf bestimmte Eintragungen in der Liste bezogene übrige Parteivorbringen wesentliche Bedeutung erlangen, wenn es in sich schlüssig und glaubhaft ist. Letzteres ist in Bezug auf die Angaben der Antragstellerin in ihrem schriftsätzlichen Vorbringen wie auch in den ergänzenden Ausführungen ihrer Terminsvertreter bei der Anhörung vor dem Fachsenat jedenfalls im (entscheidungserheblichen) Kern zu bejahen.
45Soweit die Antragstellerin zudem in die Richtung argumentiert, ein bloßer Organisations- und Dienstpostenplan könne hier der Beurteilung der maßgeblichen und streitigen Fragen schon (insgesamt) deshalb nicht zugrunde gelegt werden, weil sich in der dortigen Auflistung von Stellen die gebotene Verwirklichung haushaltsrechtlich vorgegebener Sparziele noch nicht (vollständig) widerspiegele, lässt dies die Funktion der zuvor von der Antragstellerin selbst vorgelegten Dienstpostenbesetzungsliste als einer zumindest im Ausgangspunkt geeigneten Beurteilungsgrundlage allerdings nicht durchgreifend entfallen. Dies gilt zumal unter Berücksichtigung dessen, dass die betreffenden Angaben der Antragstellerin zum Haushaltsrecht vage bleiben und insbesondere ein anderer, den angeführten Haushaltszielen genauer entsprechender Stellenplan nicht vorgelegt wurde. Soweit sich das Vorbringen der Antragstellerin zu Einsparzielen und Stellen- bzw. Aufgabenverlagerungen auf bestimmte Dienstposten bezieht, lässt es sich im Übrigen ohne weiteres in dem betreffenden konkreten Zusammenhang mit würdigen. Soweit es ohne konkreten stellenscharfen" Bezug und damit allgemein bleibt, bedarf es in diesem Zusammenhang keiner weiteren Ermittlungen, weil - wie noch aufzuzeigen sein wird - schon auf der Grundlage der vorhandenen Besetzungsliste in Verbindung mit den darauf bezogenen stellenscharfen" Erläuterungen der Antragstellerin für die Annahme, dass es im maßgeblichen Zeitpunkt einen für die Beteiligte zu 1. besetzbaren, gesicherten Dauerarbeitsplatz gegeben hat, kein Raum ist. Sollten wegen haushaltsrechtlicher Vorgaben in Wirklichkeit noch weniger Stellen zur Neubesetzung zur Verfügung gestanden haben, würde sich an diesem Ergebnis nichts ändern.
46Abgesehen von einigen bloßen Stellenanteilen, welche insgesamt weniger als eine Vollzeitstelle ausmachen und im vorliegenden Zusammenhang schon deswegen unberücksichtigt bleiben können, weist die in den Akten befindliche Dienstpostenbesetzungsliste für den Zeitpunkt Ende August zwar auch eine volle Stelle aus, für die ein Dienstposteninhaber nicht angegeben ist (N.N."). Es handelt sich dabei um die Dienstpostennummer mit den Endziffern 0142. Diese Stelle ist zwar vordergründig betrachtet nicht ausbildungsadäquat für die Beteiligte zu 1, weil für die Funktion Wart für Sportgeräte/-stätten" vorgesehen. Insoweit besteht hier aber die Besonderheit, dass der Inhaber dieser Funktionsstelle, der Angestellte N. , bestimmungswidrig auf einer anderen Dienstpostennummer, nämlich derjenigen mit den Endziffern 2014, gebucht" war, ohne dass hierfür Ende August 2006 (noch) ein sachlich einleuchtender Grund bestanden hatte. Weil ansonsten jedenfalls unter Missbrauchsgesichtspunkten der Anschein einer bewussten Benachteiligung der Beteiligten zu 1. als Jugendvertreterin nicht vermieden werden könnte, ist die zu jener Zeit tatsächlich vorhanden gewesene Stellenbesetzungssituation deshalb (korrigierend) dahin zu würdigen, dass der ausbildungsadäquate Arbeitsplatz mit den DP-Endziffern 2014 in Wirklichkeit nicht (mehr) durch den Angestellten N. blockiert" worden ist, weil dieser Beschäftigte schon damals ohne weiteres dem freien Dienstposten mit den Endziffern 0142, der seiner Aufgabe zugehörigen Funktionsstelle, hätte zugeordnet werden können. Der zuvor dort geführt gewesene Kfz-Mechaniker N1. war nämlich zum 1. Mai 2006 in Rente gegangen.
47Gleichwohl hat dies nicht zur Folge, dass der Dienstposten mit den Endziffern 2014 am 26. August 2006, dem Ende des Berufsausbildungsverhältnisses der Beteiligten zu 1., tatsächlich frei" gewesen ist und für eine (Neu-)Besetzung noch zur Verfügung gestanden hat. Im Ergebnis war dieser Dienstposten nämlich bereits ab dem 1. Juli 2006 wieder anderweitig besetzt, und zwar mit dem früheren POM (jetzt: RHS) Marco T. , der durch Verfügung vom 19. Juni 2006 mit Wirkung vom 1. Juli 2006 zur Dienststelle AFZW versetzt worden war.
48Den Beteiligten zu 1., 4. und 5. ist in diesem Zusammenhang zwar zuzugeben, dass ein sofortiger Einsatz des Herrn T. auf dem oben genannten Dienstposten ab der Zuversetzung im Juli 2006 weder dem Inhalt der Versetzungsverfügung noch den Eintragungen in der Dienstpostenbesetzungsliste (Stand 29. bzw. 30. August 2006) entsprochen hat. Dort ist vielmehr eine (Anfangs-)Verwendung des angesprochenen Beamten in anderen Sachgebieten bzw. auf anderen Dienstposten angegeben. Die nachvollziehbaren und glaubhaften erläuternden Ausführungen der Antragstellerin im Schriftsatz vom 27. Juli 2007 und insbesondere im Anhörungstermin vor dem Fachsenat führen jedoch letztlich auf einen hiervon tatsächlich abweichenden Sachverhalt, welcher der rechtlichen Bewertung im Rahmen des § 9 BPersVG als maßgeblich zugrunde zu legen ist. Danach ist die Entwicklung in Wirklichkeit anders verlaufen, als in den vorgenannten Unterlagen (noch) ausgewiesen. Herr T. ist nämlich entgegen der Ursprungsplanung sogleich mit Beginn seiner Tätigkeit in der Dienststelle für das Sachgebiet Lehrbereiche/Ausbildung" eingeplant und dort auch verwendet worden. Dass die vorherige Planung, Herrn T. hälftig als Bürosachbearbeiter Personal" und hälftig als Bürosachbearbeiter Haushalt/Personal-kosten" einzusetzen, in dieser Weise niemals umgesetzt worden ist, ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit schon aus dem Schriftsatz der Antragstellerin vom 27. Juli 2007. Im Rahmen der Anhörung vor dem Fachsenat ist dieser Punkt mit den Beteiligten dann noch einmal vertiefend erörtert worden. Der Terminsvertreter der Antragstellerin, Oberregierungsrat T. , und die in seinem Beistand im Termin anwesend gewesene Regierungsamtfrau A. , welche unmittelbar mit der damaligen Verwendungsplanung des POM (jetzt RHS) T. befasst gewesen ist, haben dabei die Sachverhaltsdarstellung aus dem Schriftsatz vom 27. Juli 2007 bekräftigt und weiter erläutert. Namentlich hat Regierungsamtfrau A. auf ihre handschriftlichen Anmerkungen auf der Versetzungsverfügung vom 19. Juni 2006 hingewiesen und dazu ausgeführt, diese bezögen sich auf interne Überlegungen zu der seinerzeit angestellten Verwendungsplanung in Bezug auf POM (jetzt RHS) T. . Hintergrund sei dabei Folgendes gewesen: Infolge von angetretener Elternzeit bzw. geplantem längerem Jahresurlaub anderer Beschäftigter habe sich auf einmal eine besondere Bedarfslage (Lücke") im Sachgebiet Lehrbereiche/Ausbildung" aufgetan. Dieser Umstand habe es sinnvoll erscheinen lassen und letztlich dazu geführt, den zuversetzten Beamten entgegen den ursprünglichen Planungen von Anfang an in dem vorgenannten Sachgebiet einzusetzen. Das sei allerdings nicht - etwa im Wege einer Aufgabenzuweisungs- oder Umsetzungsverfügung - schriftlich fixiert worden.
49Der Fachsenat hat keinen Anlass, diese nachvollziehbaren Angaben in der Sache in Frage zu stellen oder an ihrer Glaubhaftigkeit zu zweifeln. Die Beteiligten zu 1., 4. und 5. vermochten - auch auf erfolgte Nachfrage des Senatsvorsitzenden und nach Hinweis auf die nicht näher begründeten Zeitangaben in dem schriftsätzlichen Vorbringen der Beteiligten zu 1. - keinen abweichenden tatsächlichen Geschehensverlauf substanziiert dazulegen. Soweit sie (allein) die Abweichung von den vorliegenden schriftlichen Unterlagen hervorgehoben haben, steht dies der Feststellung, dass in Wirklichkeit eine andere Entwicklung eingetreten ist, nicht durchgreifend entgegen.
50Für den Inhalt der vom Bundespolizeipräsidium West erlassenen Versetzungsverfügung vom 19. Juli 2006 versteht sich dies schon deswegen, weil es ohne weiteres lebensnah erscheint, dass dort bei Abfassung dieser Verfügung nur die ursprüngliche Verwendungsplanung für den Betroffenen im Rahmen der Dienststelle, der er zuversetzt werden sollte, bekannt gewesen ist. Die Übertragung eines bestimmten Dienstpostens bzw. Aufgabenbereichs obliegt im Übrigen (auch was Änderungen einer vorherigen Planung betrifft) maßgeblich der neuen Dienststelle und ist insofern kein essenzieller Bestandteil der Versetzungsmaßnahme selbst.
51Die Annahme, dass die jeweiligen Zuordnungen der Dienstposteninhaber zu den Dienstposten in der zu den Akten gereichten Dienstpostenbesetzungsliste von Ende August 2006 in jedem Fall (aktuell) tatsächlich gestimmt haben, ist schon durch den bereits behandelten Fall des Sportgerätewartes N. nachhaltig erschüttert. Berücksichtigt man dies, so war ein Vorgehen, wie es der Sachverhaltsdarstellung der Antragstellerin entspricht, auch stellenplanmäßig (tatsächlich) eröffnet. In dem Sachgebiet Lehrbereiche/Ausbildung" stand nämlich, wie schon dargelegt, der in Rede stehende Dienstposten mit den Endziffern 2014 in Wirklichkeit als frei" und besetzbar zur Verfügung. Denn der an dieser Stelle in der Dienstpostenbesetzungsliste noch formal gebuchte" Beschäftigte N. konnte - der von ihm wahrgenommenen Funktion entsprechend - ohne weiteres dem inzwischen frei gewordenen Dienstposten mit den Endziffern 0142 zugeordnet werden. Ähnlich verhält es sich mit den beiden (halben) Bürosachbearbeiterdienstposten mit den Endziffern 3013b und 3027b, welche den Sachgebieten Personal" bzw. Haushalt und Personalkosten" zugehören. Zwar war POM (jetzt RHS) T. der in Rede stehenden Besetzungsliste zufolge Ende August 2006 noch formal auf diesen beiden Dienstposten gebucht". Dies passt mit den Erläuterungen der Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 27. Juli 2007 sowie im Anhörungstermin zweiter Instanz insofern zusammen, als ein Einsatz des Herrn T. auf eben diesen Dienstposten ursprünglich ja auch geplant gewesen war. Ein Einsatz dort ist dann aber, wie schon ausgeführt wurde, nicht realisiert worden. Offenbar ist die Dienstpostenbesetzungsliste dem nicht sogleich zeitnah angepasst worden. Dass eine solche Anpassung nicht immer unmittelbar geschehen ist und die Eintragungen in der Liste insofern zum Teil ein unrichtiges Bild vermitteln, verdeutlicht gerade auch der Fall N. .
52Dies alles zugrunde gelegt, hatte POM (jetzt RHS) T. bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses der Beteiligten zu 1. tatsächlich keinen anderen Dienstposten als denjenigen mit den Endziffern 2014, auf dem er unstreitig auch später geführt worden ist, in seiner neuen Dienststelle inne. Dieser Dienstposten stand somit zu diesem Zeitpunkt für eine Besetzung mit der Beteiligten zu 1. nicht (mehr) zur Verfügung.
53Diese an die tatsächlichen Gegebenheiten anknüpfende Sichtweise hat allerdings zur Folge, dass die beiden halben Stellen, auf denen POM (jetzt RHS) T. Ende August 2006 fälschlich gebucht" war, ihrerseits zu diesem Zeitpunkt tatsächlich frei" gewesen sind. Auch das vermag der Beschwerde der Beteiligten zu 1. aber nicht zum Erfolg zu verhelfen. Abgesehen davon, dass es sich nur um zwei Stellenanteile handelt hat, die ggf. organisationsrechtlich noch zu einer Vollzeitstelle hätten zusammengefügt werden müssen, was - wie oben dargelegt - im Rahmen der Prüfung des § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG allein einer Missbrauchskontrolle unterliegt, wobei hier keine Anhaltspunkte für einen etwaigen Missbrauch vorliegen, sind diese Stellen(anteile) für den Weiterbeschäftigungsanspruch der Beteiligten zu 1. schon aus anderen Gründen nicht berücksichtigungsfähig. Es handelt sich nämlich nicht um Stellen oder Arbeitsplätze, die nach dem Erkenntnisstand bei Beendigung der Ausbildung der Beteiligten zu 1. für eine Dauerbeschäftigung hinreichend gesichert gewesen sind. Nach den stellenscharfen" Erläuterungen in dem Schriftsatz der Antragstellerin vom 8. Dezember 2006 mussten nämlich die beiden halben Stellen(anteile) in absehbarer Zukunft (jeweils im Laufe des Jahres 2008, ggf. auch früher) für die Rückkehr von der Dienststelle bereits zugehörigen Beschäftigten zur Verfügung stehen, die sich im August 2006 in Elternzeit befunden haben (und noch befinden) und die nach Ablauf der Elternzeit einen Rechtsanspruch auf Weiterbeschäftigung haben. Bereits dieser unbestritten gebliebene Sachverhalt hat es nicht zugelassen, die fraglichen Dienstposten als Dauerarbeitsplatz für Neueinstellungen zu verwenden. Die Übernahme einer Auszubildenden auf einen Dauerarbeitsplatz steht insofern einer Neueinstellung gleich. Darauf, ob im August 2006 schon hinreichend konkret absehbar war, dass zudem - wie spätestens Ende 2006 festgestanden hat - eine der angesprochenen Stellen(anteile) - Dp-Endziffer 3027b - im Zuge der Verlagerung von Aufgaben ganz wegfallen würde und deswegen inzwischen auch aus diesem Grunde für eine Nachbesetzung nicht zur Verfügung steht (vgl. Schriftsätze der Antragstellerin vom 8. Dezember 2006 und 27. Juli 2007), kommt es demzufolge nicht einmal an.
54Mit Blick auf das tatsächliche Fehlen eines freien ausbildungsadäquaten und hinreichend gesicherten Arbeitsplatzes braucht nicht näher und abschließend auf die von den Beteiligten ferner angesprochene Frage eingegangen zu werden, ob eine eventuell vorhanden gewesene freie Stelle jedenfalls wegen des vom Bundesministerium des Innern unter dem 17. April 2006 verfügten Funktions- und Stellenbesetzungsvorbehalts" so zu behandeln wäre, als stünde sie - den Wirkungen einer Besetzungssperre gleichkommend - aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht zur Wiederbesetzung zur Verfügung. Im Übrigen erscheint diese Sichtweise der Antragstellerin rechtlichen Bedenken ausgesetzt, weil ein (bloßer) Besetzungsvorbehalt einer übergeordneten Stelle wie hier des Ministeriums einem (generellen) Einstellungsstopp" qualitativ wohl noch nicht gleichkommt und im Übrigen inhaltliche Vorgaben, nach denen der Vorbehalt im Einzelfall auszuüben ist, in dem betreffenden Erlass gänzlich fehlen.
55Die Antragsgegnerin hat schließlich auch nicht ihre während der letzten drei Monate vor dem Ende des Ausbildungsverhältnisses regelmäßig bestehende Pflicht zur Freihaltung eines Arbeitsplatzes für den Jugend- und Auszubildendenvertreter mit der Folge verletzt, dass ihr aus diesem Grunde die Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 1. zuzumuten wäre.
56Zwar kommt es für die Beantwortung der Frage, ob ein ausbildungsadäquater, freier und gesicherter Arbeitsplatz für den Jugendvertreter tatsächlich vorhanden ist, nach dem oben Ausgeführten prinzipiell auf den Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses an. Hierbei handelt es sich aber nicht (vollumfänglich) um eine strenge Stichtagsregelung. Strikt ausgeschlossen ist lediglich eine Erstreckung der Betrachtung auf einen später liegenden Zeitpunkt. Was die Zeit vor Beendigung des Ausbildungsverhältnisses betrifft, kann es dem Arbeitgeber dagegen im Einzelfall auch zumutbar sein, den Jugendvertreter auf Dauer in einem Arbeitsverhältnis zu beschäftigen, weil er einen kurz vor Beendigung der Berufsausbildung frei gewordenen Arbeitsplatz mit einer anderen Person wiederbesetzt hat, statt ihn für einen nach § 9 BPersVG geschützten Auszubildenden freizuhalten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die insoweit mit derjenigen des Bundesarbeitsgerichts konform geht, gilt dies regelmäßig bei einer Besetzung, die innerhalb von drei Monaten vor dem vereinbarten Ende des Ausbildungsverhältnisses vorgenommen wird. Der Arbeitgeber muss nämlich innerhalb des Drei-Monats-Zeitraums des § 9 Abs. 2 BPersVG mit einem Übernahmeverlangen (grundsätzlich) rechnen.
57Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. März 2006 - 6 PB 2.06 -, a.a.O.; BAG, Beschluss vom 12. November 1997 - 7 ABR 63/96 -, a.a.O.
58Zwar hat hier innerhalb des betreffenden Drei-Monats-Zeitraums die Besetzung des Dienstpostens mit den Endziffern 2014 mit POM (jetzt RHS) T. stattgefunden. Mit Blick auf das als gewichtig und dringlich zu bewertende Interesse der Antragstellerin, einen polizeidienstunfähig gewordenen, aber noch allgemein (beamten)dienst-fähigen Polizeivollzugsbeamten zur Vermeidung seiner vorzeitigen Zurruhesetzung nach entsprechender Unterweisungszeit im allgemeinen mittleren Dienst unterzubringen" und ihn dort - möglichst ohne zeitliche Unterbrechung seiner Beamtendienstleistung - angemessen zu beschäftigen, muss hier aber der durch § 9 BPersVG gewährte (Regel-)Schutz namentlich in Bezug auf die zuvor angesprochenen zeitlichen Vorwirkungen dieses Schutzes (ausnahmsweise) hinter dem Arbeitgeberinteresse an der Besetzung der Stelle mit einer anderen Person zurückstehen.
59Anerkanntermaßen können hinreichend dringliche und gewichtige betriebliche Interessen, so sie auf der Seite des Arbeitgebers nachvollziehbar bestehen, dazu führen, dass die Freihaltungspflicht im Einzelfall nicht greift. Das bezieht den zuvor angesprochenen Drei-Monats-Zeitraum vor Beendigung der Ausbildung des Jugendvertreters ein.
60Vgl. etwa BAG, Beschluss vom 12. November 1997 - 7 ABR 63/96 -, a.a.O.
61Das System des durch § 9 BPersVG dem Jugendvertreter gewährten Schutzes wird hierdurch nicht in Frage gestellt. Vielmehr stellen sich sowohl die in Rede stehende gewisse zeitliche Vorerstreckung des durch diese Vorschrift dem Jugendvertreter gewährten Schutzes als auch deren Begrenzung im Einzelfall zusammengenommen als eine (weitere) Konkretisierung des im Absatz 4 des § 9 BPersVG niedergelegten Zumutbarkeitsprinzips dar.
62In diesem Zusammenhang hat das Interesse des Dienstherrn/Arbeitgebers, einen dienstunfähigen oder nur noch beschränkt dienstfähigen Beamten seiner verbliebenen Leistungsfähigkeit entsprechend an geeigneter Stelle, dabei ggf. auch in einer anderen Laufbahn, weiterzubeschäftigen, anstatt ihn - wie sonst unausweichlich - vorzeitig in den Ruhestand zu versetzen, ein hohes und vom Beamtenrecht (vgl. etwa §§ 42 Abs. 3, 42a BBG) grundsätzlich anerkanntes Gewicht. Dieses gewichtige Arbeitgeberinteresse ist der Schutzwirkung des § 9 BPersVG abwägend gegenüberzustellen, soweit es überhaupt mit dieser kollidiert. Dabei hat man sich zu vergegenwärtigen, dass der durch § 9 BPersVG vor allem bezweckte Diskriminierungsschutz des Jugendvertreters (jedenfalls idealtypisch) an eine - die Bedarfs- und Beschäftigungslage in der Vergangenheit noch häufig kennzeichnende, inzwischen aber mehr und mehr an Bedeutung verlierende - Situation anknüpft, in welcher in der Ausbildungsdienststelle ein echter" Einstellungsbedarf besteht und der Jugendvertreter bei der Auswahl der Einstellungsbewerber insbesondere in Konkurrenz zu den übrigen Auszubildenden, die ihre Ausbildung erfolgreich beendet haben, tritt. Namentlich diesen gegenüber, ggf. aber auch im Verhältnis zu sonstigen (externen) Einstellungsbewerbern soll der Jugendvertreter bei der Entscheidung über die Übernahme" in ein Dauerarbeitsverhältnis nicht mit Blick auf seine Tätigkeit in einem personalvertretungsrechtlichen Organ benachteiligt werden. Freilich soll auf diese Weise als weiteres, damit einhergehendes Ziel - wie schon ausgeführt wurde - auch die Kontinuität der Arbeit des betreffenden personalvertretungsrechtlichen Organs, hier der Jugend- und Auszubildendenvertretung, gesichert werden.
63Dies zugrunde gelegt, liegt - wie die Fachkammer zutreffend erkannt hat - im Grunde gar kein Einstellungsbedarf für neue Beschäftigte und darunter (leider auch) die früheren Auszubildenden der Dienststelle vor, wenn sich der Dienstherr dazu entschließt, einen polizeidienstunfähigen Vollzugsbeamten mit verbliebener allgemeiner Dienstfähigkeit - wie hier den früheren POM (jetzt RHS) T. - nach einem Wechsel der Laufbahn in einer seinen verbliebenen Fähigkeiten entsprechenden Weise weiterzubeschäftigen, und ihn zu diesem Zweck einer bestimmten Dienststelle zuweist. Legt die betroffene Dienststelle ihrerseits fest, auf welchem aktuell freien Dienstposten die zugewiesene bzw. versetzte Person dienstlich eingesetzt werden soll, so wird dieser Dienstposten hierdurch gleichsam für einen besonderen Zweck gewidmet" und steht damit für sonstige Stellenbesetzungsmaßnahmen und namentlich für Neueinstellungen nicht mehr zur Verfügung. Erst recht kann er grundsätzlich nicht mehr für andere Zwecke freigehalten werden.
64Im Rahmen der Abwägung der gegenläufigen Interessen kann sich in einer derartigen Situation der dem Jugendvertreter durch § 9 BPersVG gesetzlich eingeräumte (Regel-)Schutz allenfalls dann durchsetzen, wenn zu dem maßgeblichen Zeitpunkt, in dem sich die Frage einer Freihaltung der Stelle zu Gunsten des Jugendvertreters stellen würde, die vorhandene und zu besetzende Stelle für den jeweils im Blick stehenden Unterbringungsfall" - wie etwa einen (teil- )dienstunfähigen Beamten - aktuell noch gar nicht stellt. Letzteres ist beispielsweise der Fall, wenn der Arbeitsplatz erst in Zukunft mit dem im Blick stehenden Laufbahnwechsler besetzt und bis dahin für diesen - als frei" bleibende Stelle - (lediglich) reserviert werden soll. (Nur) In jenem Falle besteht kein sachlich vorrangiger und damit durchgreifender Grund, die Kontinuität der Arbeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung schon Monate früher zu beeinträchtigen.
65Vgl. hierzu näher, dort bezogen auf die Unterbringung" von Beschäftigten aufgelöster Dienststellen: Beschluss des Fachsenats vom heutigen Tage in dem Verfahren 1 A 3046/06.PVB.
66Hier wurde der in Frage kommende Dauerarbeitsplatz, der Dienstposten mit den Endziffern 2014, für den früheren POM (jetzt RHS) T. indes schon innerhalb des Drei-Monats-Zeitraums vor Ende der Ausbildung der Beteiligten zu 1. (26. August 2006) konkret und aktuell benötigt. Herr T. hatte seine theoretische Unterweisungszeit bereits abgeschlossen und war der Dienststelle AFZW der Antragstellerin durch die Versetzungsverfügung vom 19. Juni 2006 ab Anfang Juli jenes Jahres zur Dienstleistung zugewiesen. Er musste mithin, auch wenn die praktische Unterweisung noch nicht ganz abgeschlossen war, ab Wirksamwerden der Versetzung in der Dienststelle eingeplant werden. Der Umstand, dass statusrechtlich der Laufbahnwechsel des Herrn T. zu diesem Zeitpunkt noch nicht abschließend vollzogen war, spielt im vorliegenden Zusammenhang der Abwägung mit dem Schutz des Jugendvertreters nach § 9 BPersVG keine entscheidende Rolle. Denn unabhängig davon hatte die Dienststelle Herrn T. nach dessen Versetzung grundsätzlich weiterzubeschäftigen und ihm hierzu auch - wie geschehen - einen bestimmten Aufgabenbereich (Dienstposten) zuzuweisen. Stichhaltige Anhaltspunkte dafür, dass der Betroffene - von auf Details bezogenen zeitweisen Unstimmigkeiten abgesehen - dem von seinem Dienstherrn betriebenen Laufbahnwechsel grundsätzlich negativ gegenüber gestanden hätte, gibt es im Übrigen nicht. Gegenteilige Vermutungen der Beteiligten werden durch die von ihm tatsächlich durchgeführte Unterweisungszeit und auch die spätere Entwicklung (Realisierung des Wechsels, Tätigkeit als RHS) widerlegt.
67Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.
68Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind.
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