Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 11 B 1138/07

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die sofortige Vollziehung der Ausnahmegenehmigung des Antragsgegners vom 2. April 2007 wird angeordnet.

Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen jeweils die Hälfte der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin in beiden Rechtszügen. Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt.


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