Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 19 B 1201/07
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt.
Der Beschluss ist den Beteiligten vorab per Telefax bekanntzugeben.
1
Gründe:
2Der Senat entscheidet im Hinblick auf die auch vom Antragsteller geltend gemachte Eilbedürftigkeit der Sache (Schulbeginn am 6. August 2007) vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO. Auch hat der Antragsteller eine weitergehende Begründung seiner Beschwerde nicht angekündigt, so dass mit einer solchen nicht zu rechnen ist.
3Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.
4Die Prüfung des Senats ist auf diejenigen Gründe beschränkt, die der Antragsteller dargelegt hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig in eine Klasse der Jahrgangsstufe 5 des von dem Antragsgegner geleiteten Gymnasiums aufzunehmen.
5Auf der Grundlage derjenigen Tatsachen, die der Antragsteller in der Beschwerdeschrift und den ihr beigefügten Unterlagen mitgeteilt hat, besteht bereits kein Anordnungsanspruch. Vielmehr hat danach der Antragsgegner die Aufnahme des Antragstellers in das Gymnasium S. in rechtlich nicht zu beanstandender Weise abgelehnt.
6Auf der Grundlage der Sachdarstellung des Antragstellers spricht zunächst Überwiegendes dafür, dass der Antragsgegner den Antragsteller in gleicher Weise in das Aufnahmeverfahren einbezogen hat wie diejenigen Bewerber, die im Gegensatz zum Antragsteller nicht am Prognoseunterricht teilzunehmen hatten. Danach gehörte der Antragsteller zu denjenigen fünf Jungen, die der Antragsgegner im Wege des Losverfahrens als diejenigen ermittelt hat, die er unter dem Aufnahmekriterium der Geschlechterparität nicht aufgenommen hat. Das ergibt sich zunächst aus dem Zitat in der Beschwerdeschrift aus dem Schreiben des Antragsgegners an die Bezirksregierung L. vom 3. April 2007 („Unter den ausgelosten Kindern befindet sich auch Z. T. .“). Auch ergibt sich aus den Feststellungen des erstinstanzlichen Berichterstatters im Erörterungstermin vom 30. Juli 2007, dessen Protokoll der Antragsteller seiner Beschwerdeschrift beigefügt hat. Der Antragsteller hatte danach dieselbe Loschance, die auch alle anderen 96 Jungen hatten, von denen lediglich 91 Jungen aufgenommen werden konnten. Diese Loschance hatte er insbesondere unabhängig davon, dass er im Gegensatz zu den anderen 95 Jungen noch am Prognoseunterricht teilnehmen musste. Wäre er nicht gelost worden, hätte der Antragsgegner ihn unter dem Vorbehalt des positiven Ausgangs des Prognoseunterrichts aufgenommen.
7Entgegen der Auffassung des Antragstellers hatte dieser keinen Anspruch darauf, dass der Antragsgegner ihm einen Platz nur deshalb „freihält“, weil er noch am Prognoseunterricht teilzunehmen hatte. Damit meint der Antragsteller offenbar, der Antragsgegner habe ihm unabhängig vom Ergebnis des Losverfahrens einen Platz reservieren müssen und seine Aufnahme ausschließlich vom Ausgang des Prognoseunterrichts abhängig machen dürfen. Einen solchen Aufnahmeanspruch außerhalb des Losverfahrens hat der Antragsteller schon deshalb nicht, weil er damit grundlos bessergestellt gewesen wäre als die anderen 95 Jungen, die der Antragsgegner alle in das Losverfahren einbezogen hat.
8Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass es an einem Anordnungsgrund fehlt. Zutreffend hat es ausgeführt, dass eine ‑ wie hier ‑ vorläufige Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO hier nicht in Betracht kommt, weil der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht hat (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO iVm § 920 Abs. 2 ZPO), dass ihm ohne den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können.
9Vgl. zu diesen Anforderungen OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Januar 2005 ‑ 19 B 2375/04 ‑ und 9. August 2002 ‑ 19 B 1347/02 ‑, m. w. N.
10Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Zugang zum öffentlichen Bildungswesen erforderlich ist, um schlechthin unzumutbare Nachteile abzuwenden. Das Recht des Antragstellers als Schüler auf Erziehung und Bildung (Art. 8 Abs. 1 Satz 1 LV NRW, Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 GG) und das Recht seiner Eltern, die Erziehung und Bildung ihres Kindes zu bestimmen (Art. 8 Abs. 1 Satz 2 LV NRW, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG), umfassen das Recht auf Zugang zum öffentlichen Bildungswesen unter zumutbaren Bedingungen und ferner das Recht, den einzuschlagenden schulischen Bildungsweg und damit auch die Schulform frei zu wählen. Dieses verfassungsrechtlich gewährleistete Recht beinhaltet, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, lediglich die freie Wahl der Schulform, also des entsprechenden Bildungsganges und des entsprechenden Ausbildungsziels, grundsätzlich aber nicht die freie Wahl einer bestimmten Schule innerhalb derselben Schulform. Erst wenn der Besuch einer anderen Schule der von den Eltern des Schülers gewählten Schulform unter zumutbaren Bedingungen nicht möglich ist und deshalb durch Nichtaufnahme auf die gewünschte Schule die verfassungsrechtliche Garantie der Schulformwahl in Frage gestellt ist, kann sich ein Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Schule ergeben.
11Vgl. OVG NW, Beschlüsse vom 7. Januar 2005 ‑ 19 B 2375/04 ‑, 11. September 2002 ‑ 19 B 1597/02 ‑, 6. August 1998 ‑ 19 B 1445/98 ‑, 19. Mai 1998 ‑ 19 B 541/98 ‑ und vom 30. August 1994 ‑ 19 B 2132/94 ‑.
12Der Antragsteller hat auch mit der Beschwerde nicht glaubhaft gemacht, dass die beantragte Anordnung zur Gewährleistung des Rechts auf Schulformwahlfreiheit nötig ist.
13Dem Beschwerdevorbringen ist nicht zu entnehmen, dass der Antragsteller aus Gründen fehlender Aufnahmekapazität nicht das M. -Gymnasium in X. besuchen kann. Der Antragsteller macht lediglich geltend, bei der Anmeldung an diesem Gymnasium habe es sich um eine „Vorbehaltsanmeldung“ gehandelt, wobei nach seinem sinngemäßen Vorbringen der Vorbehalt entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss nicht von seiten der Schule, sondern von seiner Seite erfolgt sei. Die Vorbehaltsanmeldung habe zu keinem Zeitpunkt Bestätigung erfahren. Hiermit ist nicht dargelegt, dass der Antragsteller, wenn er seinen Vorbehalt zurücknimmt und damit an dem M. -Gymnasium vorbehaltslos angemeldet ist, er an diesem nicht aufgenommen wird und dieses ab Schulanfang in der nächsten Woche besuchen kann. Anhaltspunkte hierfür sind auch nicht ersichtlich. Der Antragsteller macht nicht geltend, dass die Aufnahmekapazität des Gymnasiums in X. erschöpft ist. Dass der zusätzlichen Anmeldung rechtliche Hindernisse entgegenstehen, ist nicht ersichtlich. Doppelt- oder Mehrfachanmeldungen sind nämlich grundsätzlich zulässig.
14Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Oktober 2000 ‑ 19 E 113/00 ‑, S. 11 f.
15Der Antragsteller hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass er das M. -Gymnasium in X. nur unter Bedingungen besuchen kann, die so beschwerlich oder unzumutbar sind, dass der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung zur Abwendung unzumutbarer Nachteile erforderlich ist. Mit dem Beschwerdevorbringen, die tägliche Fahrt zum M. -Gymnasium in X. bedeute einen Mehraufwand von mehreren hundert Stunden im Jahr an Fahrtwegzeit, ist nicht dargelegt, dass der Schulweg zu diesem Gymnasium nicht hinreichend sicher ist oder zu weit, also bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel mit zumutbarem Zeitaufwand nicht zu bewältigen ist. Gegenteilige Anhaltspunkte sind auch nicht ersichtlich, zumal der Antragsteller erstinstanzlich eine Fahrtzeit von 11 Minuten außerhalb des Berufsverkehrs (wohl für Pkw) angegeben hat. Der Besuch des M. -Gymnasiums ist auch nicht deshalb unzumutbar, weil, wie mit der Beschwerde vorgetragen, der Antragsteller gerade einmal 800 m von dem vom Antragsgegner geleiteten Gymnasium entfernt wohne und „das soziale Umfeld, Freunde, Vereine sowie Freizeit am Wohnort in S. gelebt [werde] und nicht in einem anderen Stadtteil oder gar Schulbezirk“. Dies mag für den Besuch des vom Antragsgegner geleiteten Gymnasiums sprechen, aber eben nicht gegen den Besuch des M. -Gymnasiums. Auf die gesundheitlichen Bedenken, mit denen sich das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss auseinandergesetzt hat, beruft sich der Antragsteller in seiner Beschwerde nicht mehr.
16Auf die mit der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensfehler hinsichtlich der Übertragung auf den Einzelrichter, der Anberaumung des Erörterungstermins sowie der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör u. a. durch die unvollständige Vorlage von Unterlagen durch den Antragsgegner, durch eine unterbliebene Entscheidung über seinen Beweisantrag und durch den unterbliebenen rechtlichen Hinweis des Verwaltungsgerichts auf eine erforderliche Glaubhaftmachung der Vorbehaltsanmeldung, kommt es schon deshalb nicht an, weil die Fehler, lägen sie vor, als solche es nicht rechtfertigen, einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stattzugeben. Aus den Verfahrensfehlern folgt nicht, dass der Antragsteller den Anspruch auf Aufnahme und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat. Er hat im Beschwerdeverfahren vielmehr die Möglichkeit, umfassend zur Sache vorzutragen und damit auch solche Aspekte geltend zu machen, die er möglicherweise aufgrund des angenommenen Verfahrensfehlers im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht hat.
17Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
18Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.
19Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).
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