Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 2365/06

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheids der Wehrbereichsverwaltung T. vom 19. November 2004 und deren Widerspruchsbescheids vom 11. März 2005 verpflichtet, die Kürzung der Versorgungsbezüge des Klägers um monatlich 463,61 EUR bereits für die Zeit ab dem 1. November 2004 festzusetzen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10,90 EUR zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Kläger und Beklagte tragen die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen jeweils zur Hälfte. Etwaige der Beigeladenen entstandene Kosten werden nicht erstattet.

Das Urteil ist hinsichtlich des Zahlungsausspruchs und wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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