Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 18 B 1349/07

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Abschiebung des Antragstellers bis zur Entscheidung des Antragsgegners über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Bleiberechtsanordnung des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 2006 - 15-39.08.01.3 - (Bleiberechtsanordnung) einstweilen auszusetzen, und die ihm für diesen Zeitraum zu erteilende Duldungsbescheinigung mit der Bestimmung zu versehen, dass dem Antragsteller die Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit als Spüler in dem Restaurant L. (Q. & H. GmbH) erlaubt ist.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und der Antragsgegner je zur Hälfte.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 1.250,00 EUR festgesetzt.


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