Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 18 B 737/07

Tenor

Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe und gegen die Ablehnung der Ge¬währung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückge¬wiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Be-schwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfah¬rens gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe werden nicht erstattet.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdever¬fahren auf 2.500,-- EUR festgesetzt.


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