Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 11 E 952/07.A
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Rechtsnachfolger der Klägerin tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
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G r ü n d e :
2Die Beschwerde ist unbeschadet der Frage ihrer Zulässigkeit im übrigen,
3vgl. etwa OLG Frankfurt, Beschluss vom 23. Februar 2007 - 4 W 44/06 -, OLGR Frankfurt 2007, 599 (zum Tod des Klägers während des Prozesskostenhilfeverfahrens),
4jedenfalls nicht statthaft.
5Nach § 80 AsylVfG können Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Damit ist die Beschwerde in Asylsachen mit Ausnahme der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach einhelliger Auffassung generell ausgeschlossen, und zwar unabhängig davon, ob materielle Fragen des Falles berührt werden oder nicht.
6So ausdrücklich neuerdings noch BayVGH, Beschluss vom 22. Mai 2007 - 11 C 07.30204 -, Langtext in juris.
7Der Beschwerdeausschluss erfasst damit auch sämtliche unselbständigen und selbständigen Nebenverfahren.
8Siehe nur Marx, Kommentar zum Asylverfahrensgesetz, 6. Aufl., 2005, § 80 Rdnrn. 6 ff., sowie Gemeinschaftskommentar zum AsylVfG, Loseblattausgabe, Stand Februar 2006, Rdnrn. 7 ff., jeweils mit Nachweisen aus der Rspr.
9Es war insbesondere auch die Intention des Gesetzgebers, mit dieser Regelung die Beschwerden in Prozesskostenhilfeverfahren auszuschließen.
10So Marx, a.a.O., § 80 Rdnr. 10; BayVGH a.a.O.; Hess. VGH, Beschluss vom 17. November 1992
11- 12 TP 2193/92 -, EZAR 630 Nr. 31, unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte der Norm, u.a. auf BT-Drs. 12/2062, S. 42; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 24. August 1992 - 18 E 1107/92.A -, NWVBl. 1993, 113.
12Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylVfG.
13Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.
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