Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 A 2760/05
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
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Gründe:
2Der Antrag hat keinen Erfolg.
3Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat angenommen, das Rechtsschutzinteresse des Klägers sei nach dessen Versetzung in den Ruhestand weggefallen. Dem ist jedenfalls nach dem Beschluss des Senats vom heutigen Tage im Verfahren 6 A 2761/05 zuzustimmen, weil die Zurruhesetzung bestandskräftig geworden ist. Auch kam die beantragte Aussetzung des vorliegenden Verfahrens vor diesem Hintergrund nicht mehr in Betracht.
4Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
5Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124 Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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