Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 B 1237/07
Tenor
Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin S. -M. aus N. bewilligt.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
1
G r ü n d e :
2Der Antragstellerin ist gem. § 166 VwGO i. V. m. §§ 114 Satz 1, 119 Abs. 1, 121 Abs. 1 ZPO ungeachtet der Erfolgsaussichten ihrer Rechtsverteidigung Prozesskostenhilfe zu bewilligen und die Rechtsanwältin ihrer Wahl beizuordnen, weil sie ausweislich der überreichten Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 15. August 2007 und des dieser beigefügten Sozialhilfebescheides nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung auch nur zum Teil oder in Raten aufzubringen.
3Die Beschwerde des Antragsgegners ist demgegenüber unbegründet. Die dargelegten Gründe rechtfertigen es nicht, die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben.
4Soweit der in weiten Teilen unstrukturierte Vortrag des Beschwerdeführers von seinem Ausgangspunkt her dem Anordnungsanspruch zuzuordnen ist, vermag er nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, die Antragstellerin habe einen die angeordnete Maßnahme tragenden Anspruch gegen den Antragsgegner nach § 19 Abs. 1 Satz 1 und 3 SGB VIII glaubhaft gemacht.
5Entgegen der Auffassung des Antragsgegners hat die Antragstellerin im Rahmen der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs den Senat zunächst vom Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen einer Zuständigkeit bzw. Leistungspflicht des Antragsgegners hinreichend überzeugt.
6Allerdings dürfte einiges für die Ansicht des Antragsgegners sprechen, dass in Anwendung des § 86b Abs. 1 SGB VIII nicht die Stadt I. , sondern der Kreis I1. zuständiger Träger im vorliegenden Hilfefall ist. Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 ist für - hier in Rede stehende - Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter oder Väter und Kinder der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der nach § 19 SGB VIII Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der mit "vor Beginn der Leistung" umschriebene, für die Zuständigkeitsprüfung maßgebliche Zeitpunkt ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Antragstellung bzw. des Beginn eines Verwaltungsverfahrens
7- vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Juni 2002 - 12 A 3177/99 -, ZfJ 2003, 74 = JAmt 2002, 519; BayVGH, Beschluss vom 12. Juli 2006 - 12 ZB 05.804 -, Juris, m. w. N.; Kunkel, in: Kunkel, SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 86b Rn. 2, § 86 Rn. 7; Wiesner, in: Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 86b Rn 2, § 86 Rn. 18 -,
8hier also wohl der 15. Mai 2007. Mit Blick auf die Erklärungen der Antragstellerin und ihrer Bezugsbetreuerin, Frau G1. , die diese in dem erstinstanzlich durchgeführten Erörterungstermin am 17. Juli 2007 zu dem gewöhnlichen Aufenthalt der Antragstellerin abgegeben haben, mag zwar zweifelhaft sein, ob deren gewöhnlicher Aufenthalt zu diesem Zeitpunkt noch in I. bestand ("Heute ist es so, dass sie sich meistens am Wochenende bei Herrn N1. aufhält" - Frau G1. -; "Ich wohne im Haus T. " - Antragstellerin -) oder ob sie sich bereits unter Umständen, die erkennen ließen, dass sie an diesem Ort nicht nur vorübergehend verweilt (§ 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I), bei ihrem Lebenspartner in F1. aufhielt ("Ich bin seit einem Jahr mit Herrn N1. befreundet. Ich halte mich überwiegend bei Herrn N1. auf, seit wir befreundet sind. Wenn ich Frau G1. treffen will, treffe ich sie mal im Haus T. , mal kommt sie zu uns"). Dies dürfte im Rahmen des § 86b Abs. 1 SGB VIII aber nicht entscheidungserheblich sein, weil in beiden Fällen der Kreis I1. zuständig sein dürfte. Wenn von einem gewöhnlichen Aufenthalt in I. ausgegangen wird, ergibt sich die Zuständigkeit des Kreises I1. aus § 86b Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 86a Abs. 2 SGB VIII. Nach dieser Regelung richtet sich die örtliche Zuständigkeit dann, wenn sich der Leistungsberechtigte in einer Einrichtung oder sonstigen Wohnform aufhält, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, nach dem gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in eine Einrichtung oder sonstige Wohnform. Mit Blick auf den Einrichtungscharakter des Hauses T. wird insoweit auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Antragstellerin vor der Aufnahme in eine Einrichtung, also auf ihren Aufenthalt in der offenbar in H. und damit im Zuständigkeitsbereich des Kreises I1. beheimateten Familie G2. abzustellen sein.
9Dazu, dass der Aufenthalt in einer Familienpflegestelle keinen Aufenthalt in einer Einrichtung darstellt, vgl. Kunkel, in: Kunkel, a. a. O., § 86a Rn. 7; Wiesner, in: Wiesner, a. a. O., § 86a Rn. 7, jeweils m. w. N.
10Nichts anderes ergibt sich, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt bereits ein gewöhnlicher Aufenthalt in F1. angenommen wird, weil auch insoweit eine Zuständigkeit des Kreises I1. - schon nach § 86b Abs. 1 Satz 1 SGB VIII - begründet wäre.
11Die Leistungspflicht des Antragsgegners folgt hier aber bei summarischer Prüfung aus § 86d SGB VIII. Nach dieser Vorschrift ist, wenn die örtliche Zuständigkeit nicht feststeht oder der zuständige örtliche Träger nicht tätig wird, der örtliche Träger vorläufig zum Tätigwerden verpflichtet, in dessen Bereich sich der nach § 19 SGB VIII Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält. Zwar wird hier mit Blick auf die obigen Ausführungen nicht davon ausgegangen werden können, dass die örtliche Zuständigkeit nicht feststeht; es spricht aber Überwiegendes für die Richtigkeit der Annahme, dass der zuständige örtliche Träger nicht tätig wird. Denn der Kreis I1. hat mit seinem an den Antragsgegner gerichteten Schreiben vom 14. Juni 2007 die Übernahme des Hilfefalles - jedenfalls vor einer (von ihm offenbar dann nicht mehr vorgenommen) Prüfung der von ihm aufgeworfenen Fragen - abgelehnt. Vor diesem Hintergrund und mit Blick darauf, dass Anfang Mai 2007 zwar unklar war, ob sich die Antragstellerin gewöhnlich und auch tatsächlich in F1. oder in I. aufhielt, aber bei Verneinung eines tatsächlichen Aufenthaltes in I. nur ein solcher in dem Gebiet des untätig bleibenden Trägers in Betracht kam, begegnet die Annahme einer Leistungsverpflichtung des Antragsgegners als für den tatsächlichen Aufenthaltsort der Antragstellerin zuständigen Trägers im Ergebnis aller Voraussicht nach keinen Bedenken. Dies hat der Antragsgegner im übrigen bis zur Begründung seiner Beschwerde selbst so gesehen. Er hat nämlich weder in seinem Ablehnungsbescheid vom 3. Juli 2007 noch im gesamten erstinstanzlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auch nur andeutungsweise seine örtliche Unzuständigkeit bzw. mangelnde Pflicht zum vorläufigen Tätigwerden in Bezug auf die begehrte Hilfe nach § 19 SGB VIII geltend gemacht, sondern - im Gegenteil - seine Zuständigkeit bzw. Leistungspflicht bei seinen alternativen Hilfsangeboten und bei dem an das Amtsgericht - Familiengericht - F1. gerichteten Antrag gemäß § 1666 BGB jedenfalls in Bezug auf den Schutz des Kindeswohles vorausgesetzt.
12Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt ferner nicht die Annahme, der Antragstellerin stehe der behauptete Anspruch nach § 19 SGB VIII nicht zu.
13Die Argumentation des Antragsgegners lässt zunächst nicht den Schluss zu, die Antragstellerin komme als behinderter Mensch, dem nach dem SGB XII Eingliederungshilfe geleistet werde, von vornherein nicht als Inhaber eines Anspruchs nach § 19 SGB VIII in Betracht. Für die Annahme, der Gesetzgeber habe in den Regelungsgehalt des SGB XII aufgenommen, dass der nach diesem Regelwerk Geförderte nicht erziehungsfähig und damit auch nicht nach § 19 SGB VIII förderbar sei, so dass nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII ein Vorrang der Leistungen nach dem SGB XII bestehe, fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten. Selbstverständlich kann auch ein Behinderter grundsätzlich erziehungsfähig sein.
14Insoweit ist auch der Hilfebedarf der Antragstellerin nicht rechtlich unzutreffend erfasst worden. Die Abgrenzung der zur Unterstützung eines geistig und seelisch behinderten Elternteils mit Kind in Betracht kommenden jugend- und sozialhilferechtlichen Hilfeformen voneinander mag zwar mangels hinreichend klarer gesetzlicher Regelungen im Einzelnen umstritten und noch nicht endgültig geklärt sein.
15Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2000 - 22 B 762/00 -, FEVS 53, 265, VG Hamburg, Urteil vom 26. Mai 2005 - 13 K 195/05 -, ZfJ 2005, 486, jeweils m. w. N.
16Fest steht aber, dass ein behinderter Mensch - wie die Antragstellerin - zu einer dem Wohl des Kindes entsprechenden Betreuung und Erziehung in aller Regel jedenfalls zu Beginn nicht ohne fremde Hilfe in der Lage ist und eine Eingliederungshilfe nach dem SGB XII einen dahingehenden spezifischen Hilfebedarf demgegen-über typischerweise nicht erfasst oder zumindest - gemessen an der Gesetzessystematik des Sozialgesetzbuches - dem spezielleren Hilfesystem des SGB VIII überlässt. Der Anspruch der Antragstellerin auf gemeinsame Betreuung mit ihrem Kind in einer geeigneten Wohnform für Mütter und Kinder wird deshalb nicht dadurch ausgeschlossen, dass während des streitgegenständlichen Zeitraums in Bezug auf die Mutter auch (weiterhin) die Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungshilfe nach dem SGB XII bestehen.
17Vgl. zum parallelen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nach § 34 SGB VIII insoweit: OVG NRW, Urteile vom 26. April 2004 - 12 A 2598/02 -, JAmt 2005, 148 und - 12 A 2434/02 -, ZfJ 2005, 208.
18Zu Unrecht legt der Antragsgegner ferner seiner gesamten Beschwerdeargument-ation als zwingende Voraussetzung für eine Hilfe nach § 19 SGB VIII sinngemäß zugrunde, dass nicht von vornherein feststehen darf, dass der Elternteil niemals zu einer eigenständigen Erziehung und Versorgung des Kindes in der Lage sein wird. Der Zweck des § 19 SGB VIII bestand anfänglich schlicht darin, unter Nutzung in der Praxis entstandener Mutter-Kind-Einrichtungen eine Hilfe zu bieten, die spezifisch auf die Situation allein für das Kind sorgender Mütter oder Väter mit Persönlichkeits-defiziten zugeschnitten ist.
19Zum gesetzgeberischen Motiv, das in der Praxis entstandene Angebot an Mutter- Kind-Einrichtungen gesetzlich abzusichern, vgl. die Begründung der Bundesregierung zu Art. 1 § 18 des Entwurfs eines Kinder- und Jugendhilfegesetzes aus dem Jahre 1989, BT-Drucks. 11/5948, S. 59.
20Es ist aber nicht erkennbar, dass dieser Zweck nicht auch Mütter - wie die Antragstellerin - erfasst, deren aus einer geistigen und seelischen Behinderung resultierendes Persönlichkeitsdefizit zwar die Möglichkeit eines selbständigen Lebens mit dem Kind nicht absehen lässt, aber - aufgrund der vorhandenen Fähigkeit zum Aufbau einer Bindung an das Kind und einer Beziehung zu ihm - eine unterstützungsfähige, einem Erziehungsdefizit beim Kind vorbeugende Entwicklung zulässt. Dass die Hilfe nach § 19 SGB VIII im Idealfall zu einem Entwicklungszustand führt, bei dem der allein sorgende Elternteil nach der erforderlichen Betreuung in einer gemeinsamen Wohnform seine Elternrolle selbständig wahrnehmen kann, bleibt dabei unberührt. Wegen der Anknüpfung der Vorschrift an die in der Praxis entstandenen Wohnformen einerseits und an die einer Unterstützung zugängliche Grundfähigkeit zur Sorge für das Kind andererseits kann die Möglichkeit, diesen Idealzustand zu erreichen, indes nicht Maßstab für die Subsumtion unter die Tatbestandsvoraussetzungen sein. Vielmehr reicht es aus, dass eine Milderung des Entwicklungsdefizits durch eine intensive Intervention möglich ist. Die Hilfe muss geeignet und notwendig sein, um die Persönlichkeitsentwicklung zu fördern, setzt also lediglich ein entwicklungsfähiges Potential bei dem betreffenden Elternteil voraus, verlangt aber nicht, dass das Entwicklungsdefizit vollständig behoben werden kann. Ausreichend ist, dass ein Milderung durch eine pädagogische und ggfs. therapeutische Einflussnahme möglich ist.
21Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2000 - 22 B 762/00 -, a.a.O.; Struck, in: Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl., § 19 Rdnr. 9, m. w. N.
22Soweit der Vortrag des Antragsgegners zur mangelnden Erziehungsfähigkeit der Antragstellerin vor diesem Hintergrund dahingehend zu verstehen sein sollte, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht und ohne hinreichende Beachtung der vorliegenden medizinischen Gutachten und sozialpädagogischen Stellungnahmen das jedenfalls erforderliche Vorhandensein von Entwicklungspotential bei der Antrag- stellerin bejaht, ist das unzutreffend. Die vom Antragsgegner angesprochenen Gutachten und Stellungnahmen sind durchweg mehrere Jahre alt und verhalten sich nicht zur Erziehungsfähigkeit der Antragstellerin, so dass nicht zu beanstanden ist, wenn ihnen das Verwaltungsgericht keine ausreichende Aussagekraft für das gegenwärtige Persönlichkeitsbild der Antragstellerin in Hinblick auf die Bewältigung ihrer Mutterrolle zugemessen hat. Dass keine aktuelle Aufbereitung zum Problem der Erziehungsfähigkeit der Antragstellerin vorliegt, ist auf die mangelnde Fallanalyse durch den mit dem Leistungsantrag angegangenen Antragsgegner zurückzuführen und nicht dem Verwaltungsgericht anzulasten. Es läßt keine Rechtsfehler erkennen, dass dieses - dem Charakter des vorliegenden Eilverfahrens entsprechend - deshalb auf die Angabe der mit der Problematik vertrauten Zeugin V. G1. zurückgegriffen hat. Dass die Zeugin zu sachgerechten Angaben zur Entwicklungsfähigkeit der Antragstellerin nicht befähigt gewesen sein sollte, findet angesichts ihrer Berufsausbildung und ihres ständigen Umgangs mit der Antragstellerin keine Anhaltspunkte. Die Zeugin hat insoweit deutlich erklärt, dass sie die Antragstellerin, deren Persönlichkeit sich in den letzten Monaten schon enorm entwickelt habe, dafür in der Lage halte, (nach Anleitung in der Mutter-Kind- Einrichtung) ihr Kind selbständig zu erziehen. Schon der Zeugenaussage ist ferner zu entnehmen, dass sich die Antragstellerin bis dahin nicht jeglicher Geburtvorbereitung entzogen hatte, sondern anstelle des - sie wohl überfordernden - Gruppenkurses eine ärztlich angeordnete Einzelunterweisung durch eine Hebamme getreten war. Dass der vom Verwaltungsgericht maßgeblich aus den Zeugenaussagen gezogene Schluss auf ein bei der Antragstellerin vorhandenes Entwicklungspotential trotz der auch von den Zeuginnen gesehenen Bedenken richtig gewesen ist, bestätigt sich inzwischen in den Angaben zur aktuellen Situation im Hilfeplanprotokoll vom 7. August 2007, im Bericht des Mutter-Kind-Projekts H. vom 26. August 2007 und im Zusatzschreiben der Sozialpädagogin R. K1. vom 30. August 2007, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird. Zusammenfassend ist den Stellungnahmen zu entnehmen, dass sich die Antragstellerin im Hinblick auf die Geburtsvorbereitung und Kindesversorgung an alle Regeln und Absprachen hält, interessiert, lernfähig und gewissenhaft auftritt und alle notwendigen Verrichtungen regelmäßig, zuverlässig und weitgehend selbständig durchführt. Es kann danach auch keinen Zweifeln unterliegen, dass die angeordnete Hilfemaßnahme auf die - auf die Erziehungsfähigkeit bezogene - Persönlichkeitsentwicklung des allein erziehenden Elternteils abgezielt hat und nicht - wie der Antragsgegner meint - auf eine "krisenhafte Notunterbringung". Soweit der nachgereichte Bericht des Mutter-Kind-Projekts H. vom 5. September 2007 nebst Arztbericht des Zentrums für Kinder- und Jugendmedizin der Städtischen Kliniken N. vom 3. September 2007 neben der abermaligen Bestätigung von Grundfertigkeiten das Zutagetreten von Unzulänglichkeiten der Antragstellerin und damit Grenzen in ihrer Entwicklungsfähigkeit aufzeigt, ist das nach dem oben Gesagten gegenwärtig ohne Belang.
23Als Folge des Vorstehenden ist es schon im Ansatz verfehlt, die Geeignetheit und Erforderlichkeit der gemeinsamen Betreuung in einer geeigneten Wohnform - wie es dem Antragsgegner vorschwebt - getrennt nach dem Schutzbedürfnis des Neugeborenen einerseits und dem Unterbringungsbedürfnis der Antragstellerin andererseits zu beurteilen.
24Die Hilfe nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII in der Mutter-Kind-Einrichtung des
25Vereins für K. - und G. e.V. in H. ist auch für sich genommen durchaus geeignet, Persönlichkeitsdefizite der Antragstellerin als Erzieherpersönlichkeit zu beseitigen bzw. zu vermindern, um dem - potentiellen - Erziehungsdefizit des Kindes im Sinne einer abstrakten Gefahr für seine Entwicklung entgegenzuwirken.
26Vgl. zum doppelten Defizit etwa: Kunkel, in: Kunkel, a.a.O., § 19 Rdnr. 3, m. w. N.
27Darauf, ob durch die Hilfemaßnahme das Entwicklungsdefizit der Antragstellerin vollständig beseitigt und damit jegliche zukünftige Gefahr von dem Kind abgewendet werden kann, kommt es nach der Zielrichtung der Hilfe nach § 19 SGB VIII insoweit bekanntlich nicht an; es reicht eine Gefahrenreduzierung. Es entspricht auch keiner sachgemäßen Auseinandersetzung mit dem Konzept der konkreten Mutter-Kind- Einrichtung, von der Gefährdung des Kindeswohls schon in der Zeit der gemein- samen Unterbringung in der gewählten Wohnform auszugehen. Anhaltspunkte dafür, dass die Einrichtung nicht die 24-Stunden-Rundumbetreuung nicht nur für die Mutter, sondern gerade auch für das Kind bietet, die derartige Heime von ihrer Zielsetzung her auszeichnet und die überhaupt notwendige Voraussetzung für eine verantwortungsvolle Zusammenführung von Mutter und Kind ist, sind weder substantiiert vorgetragen noch sonstwie ersichtlich. Nach dem Konzept der Mutter- Kind-Einrichtung des F. Vereins für K. - und G. e.V. in H. wird der jungen Mutter mit der Entlassung aus dem Krankenhaus u.a. eine Kinderkrankenschwester zur Seite gestellt, die ihr bei der Bewältigung des Alltags in allen Fragen der Kindesversorgung zur Verfügung steht. Ferner soll zu den Rahmenbedingungen auch eine vorübergehende Versorgung des Kindes allein durch die Einrichtung gehören, wenn hierfür ein Bedarf besteht. Dem Bericht der Einrichtung vom 26. August 2007 und seiner Ergänzung vom 30. August 2007 ist zu entnehmen, dass dazu die sachgerechte Versorgung des Kindes durch seine Mutter permanent
28- etwa auch durch Nachtwachen per Babyphon - überwacht wird. Vor dem Hintergrund auch der in den letzten Wochen ausweislich der Berichte bestätigten Befähigung der Antragstellerin, jedenfalls unter Aufsicht oder Anleitung verantwortlich mit dem Kind umzugehen, kann nicht die Rede davon sein, dass die Hilfemaßnahme nach § 19 SGB VIII auf eine Zurückstellung des Kindeswohles hinter das elterliche Recht auf Pflege und Erziehung hinausläuft. Die Einlassung des Antragsgegners, bei einer Unterbringung des Neugeborenen in der Mutter- und Kindeinrichtung sei der Schutzauftrag nach § 8a SGB VIII nicht gewährleistet, findet im bisherigen Verlauf der Hilfemaßnahme keine erkennbare Bestätigung. Soweit sich - was der letzte Bericht der Einrichtung vom 5. September 2007 nicht ausgeschlossen erscheinen läßt - später letztlich doch die Notwendigkeit einer Trennung der Antragstellerin von ihrem Kind herausstellen sollte, macht das im gegenwärtigen Stadium den Versuch, ihre Defizite als Erziehungspersönlichkeit - jedenfalls soweit es ihr Entwicklungspotential zulässt - abzubauen, nicht von vornherein untauglich.
29Soweit als Leistungsempfänger generell nur Mütter oder Väter in Betracht kommen, die allein personensorgeberechtigt sind oder für das Kind tatsächlich sorgen, kann dem Verwaltungsgericht gleichfalls nicht vorgehalten werden, dem ihm bereits angekündigten Antrag des Antragsgegners vom 23. Juli 2007 an das Amtsgericht - Familiengericht - F1. gemäß § 1666 BGB und auf Einrichtung einer Pflegschaft nicht Rechnung getragen zu haben. Zwar mag im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung auf die Innehabung des Personensorgerechts abzustellen gewesen sein, weil das Kind der Antragstellerin noch nicht geboren war und deshalb eine tatsächliche Sorge noch nicht stattfinden konnte. Der Antragstellerin ist aber, soweit ersichtlich, bis heute weder das Personensorgerecht auch nur teilweise entzogen worden, noch ist nach § 1674 BGB eine familiengerichtliche Entscheidung zum Ruhen der elterlichen Sorge getroffen worden. Sollte derartiges noch innerhalb des streitbefangenen Zeitraumes geschehen und wegen eines Sorgerechtsentzugs auch eine tatsächliche Sorge i. S. d. § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII für das Kind entfallen, besteht eine Abänderungsmöglichkeit in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 7 VwGO.
30Vgl. im einzelnen: Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 123 Rdnrn. 127 und 128 m. w. N.
31Vor der Behindertenproblematik der Antragstellerin erschließt sich unschwer ein Anordnungsanspruch auch auf ihre Betreuung in der Mutter- und Kindeinrichtung noch vor der Niederkunft. Gerade wegen der geistigen und seelischen Behinderung der Antragstellerin lässt sich das Konzept der Einrichtung, die junge Mutter soweit wie möglich zu einem eigenständigen und verantwortungsbewussten Leben mit ihrem Kind zu befähigen, im Fall der Antragstellerin nur sinnvoll verwirklichen, wenn sie schon vor der Geburt intensiv auf das Leben mit dem Kind und auch auf die Geburt selbst vorbereitet wird; es liegt deshalb eine Ermessensreduzierung auf Null vor. Die intellektuellen Einschränkungen der Antragstellerin bedingen, dass sie frühzeitig die Rahmenbedingungen für ihr zukünftiges Leben mit dem Kind kennenlernt und verinnerlicht sowie Perspektiven für den Lebensalltag entwickelt. Alternativen für ein geeignetes Herangehen an die zukünftige Aufgabe als Mutter hat auch der Antragsgegner nicht aufgezeigt. Steuerungsverantwortlichkeit, wie sie in § 36a SGB VIII für den dritten Unterabschnitt beschrieben wird, kann aber nicht in der bloßen Abwehr von Hilfeansprüchen bestehen. Es ist aus den Akten nicht erkennbar, dass der Antragsgegner von seinem Mitspracherecht vor der gerichtlichen Anordnung sachgerechten Gebrauch gemacht hat.
32Bei zutreffender Würdigung des streitbefangenen Anordnungsanspruches wird auch den Angriffen des Antragsgegners gegen den vom Verwaltungsgericht angenommenen Anordnungsgrund der Boden entzogen. Denn im vorliegenden Fall wird der Anspruch auf eine gemeinsame Betreuung von Mutter und Kind in einer geeigneten Wohnform eben nicht durch getrennt zu sehende Ansprüche auf Schutz und Hilfe der Antragstellerin einerseits und des Kindes andererseits mit der Folge verdrängt, dass im Hinblick auf die zur Abwendung schlechthin unzumutbarer Nachteile eine Vorwegnahme der Hilfegewährung nach § 19 SGB VIII nicht notwendig gewesen wäre.
33Der Senat hält namentlich auch die zeitliche Erstreckung der angeordneten Hilfemaßnahme bis zum 31. Oktober 2007 für angemessen, weil einerseits bis dahin ein einigermaßen verläßliches Bild von der Erziehungsfähigkeit der Antragstellerin und ihrer Befähigung, die Erziehung und Versorgung ihres Kindes in absehbarer Zukunft selbständig ohne Hilfe wahrzunehmen, gewonnen werden kann, und weil andererseits eine vorzeitige Abänderung der gerichtlichen Anordnung im Falle der Entziehung der elterlichen Sorge möglich ist.
34Das Verwaltungsgericht ist auch nicht unter Verletzung des entsprechend anwendbaren § 88 VwGO über das Anordnungsbegehren der Antragstellerin hinausgegangen. Es hat ihren - auf eine bloße Kostenübernahme gerichteten - Antrag unter Berücksichtigung des in der Antragsbegründung zum Ausdruck kommenden Rechtsschutzzieles und der rechtlichen Konstruktion derartiger Hilfefälle (sozialrechtliches Dreiecksverhältnis) sachgerecht dahingehend ausgelegt, dass der Antragsgegner vorläufig Hilfe nach § 19 SGB VIII erbringen soll.
35Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 1. Halbsatz VwGO.
36Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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