Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 A 1434/06

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 26. Juni 2003 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 25. Januar 2005 verpflichtet, dem Kläger zu 2. den unter dem 19. März 1999 beantragten Vorbescheid zur Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Gemarkung I. , Flur 18, Flurstück 166 zu erteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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