Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 A 3078/06

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 4. Mai 2004 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 18. März 2005 verpflichtet, dem Kläger die am 1. Februar 2004 beantragte Baugenehmigung zur Errichtung eines Stellplatzes (Carport) auf dem Grundstück C. -E. , C1.-----straße 60, zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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