Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 494/07
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren
ebenfalls auf 57,78 EUR festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
3Das Zulassungsvorbringen ist nicht geeignet, eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheides (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bzw. des Bestehens besonderer rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zu rechtfertigen oder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zu begründen. Der Regelungsbereich des § 17 Abs. 1 Satz 3 GTK ergibt sich ohne weiteres aus dem Gesetz. Das Tatbstands-merkmal der "Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII" kennzeichnet schlagwortartig eine Form der durch den zuständigen Träger der örtlichen Jugendhilfe (§ 85 SGB VIII) nach den hierfür maßgebenden Regelungen (u.a. §§ 36 ff. SGB VIII) gewährten Hilfe zur Erziehung. Eine Gewährung der hier in Rede stehenden Pflegeleistung durch das zuständige Jugendamt ist ersichtlich nicht gegeben. Dies hat der Kläger bereits mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2006 eingeräumt; dementsprechend ist weder Pflegegeld nach § 39 SGB VIII gewährt worden, noch können im vorliegenden Fall Kostenbeiträge erhoben werden, die ansonsten bei der Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege nach § 91 Abs. 1 Nr. 5a SGB VIII in Betracht kommen.
4Eine analoge Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 3 GTK auf Betreuungsverhältnisse der hier vorliegenden Art, die unterhalb der durch § 33 SGB VIII gekennzeichneten Schwelle einer öffentlich-rechtlichen Leistungsbeziehung angesiedelt sind, ist nach der im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG bei der Regelung von Massenerscheinungen (Erhebung von Beiträgen) zulässigen typisierenden und pauschalierenden Betrachtungsweise schon deshalb nicht geboten, weil aus Gründen der Rechtssicherheit, Rechtsklarheit und unter dem Aspekt der Verwaltungspraktikabilität die vom Regelfall (Eltern/Elternteil) abweichende Anknüpfung der Beitragspflicht (Pflegeperson(en)) nur an ein hinreichend formalisiertes öffentlich-rechtliches Leistungsverhältnis nach dem dem Gesetzgeber zukommenden weiten Gestaltungsspielraum zulässig ist, und die Beteiligten eines außerhalb dieses Anknüpfungstatbestandes liegenden Betreuungsverhältnisses es in der Hand haben, den sich bei einem solchen Betreuungsverhältnis ergebenden finanziellen Belastungen durch entsprechende Kostenverteilungsregelungen angemessen Rechnung zu tragen.
5Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung, die sich an dem Klagebegehren orientiert, das auf die Aufhebung des Beitragsbescheides vom 28. September 2004 beschränkt ist, mit dem ein Elternbeitrag lediglich in Höhe von 57,78 EUR festgesetzt worden ist, beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 GKG.
6Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Der angefochtene Gerichtsbescheid ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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