Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 530/07
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren ebenfalls auf 805,28 EUR festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
3Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den - sinngemäß geltend gemachten - ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts, die Geschwisterermäßigung nach
4§ 17 Abs. 2 GTK setze voraus, dass das Geschwisterkind eine Tageseinrichtung i.S.d. § 1 GTK besuche, die Betreuung des Geschwisterkinds durch eine Tagesmutter erfülle nicht die in § 1 GTK normierten Voraussetzungen und eine Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 17 Abs. 2 GTK komme nicht in Betracht, nicht in Frage zu stellen.
5Eine unmittelbare Anwendung des § 17 Abs. 2 GTK scheidet im vorliegenden Fall aus. Die Geschwisterermäßigung nach § 17 Abs. 2 GTK knüpft - wie das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des beschließenden Gerichts zutreffend ausgeführt hat - daran an, dass das Geschwisterkind eine Tageseinrichtung i.S.d. § 1 GTK besucht. Daran fehlt es hier schon deshalb, weil nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich ist, dass die Tagesmutter i.S.d. § 1 Satz 1 i.V.m.
6§ 11 Abs. 1 GTK und § 25 AG KJHG als anerkannte Trägerin der freien Jugendhilfe tätig geworden ist.
7Soweit geltend gemacht wird, § 17 Abs. 2 i.V.m. § 1 GTK sei unter Beachtung von Art. 6 Abs. 1 GG verfassungsgemäß dahin auszulegen, dass die Geschwisterermäßigung auch dann gelte, wenn das Geschwisterkind nicht in einer Tageseinrichtung, sondern durch eine Tagesmutter betreut werde, greift dies nicht durch. Aus der Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip lässt sich zwar die allgemeine Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich entnehmen, nicht aber, in welchem Umfang und in welcher Weise ein solcher sozialer Ausgleich vorzunehmen ist; für die einzelnen Rechtsgebiete und Teilsysteme, in denen der Familienlastenausgleich zu verwirklichen ist, verbleibt dem Gesetzgeber grundsätzlich eine - nicht durch konkrete Folgerungen aus Art. 6 Abs. 1 GG eingeengte - Gestaltungsfreiheit. Entscheidend ist die Gesamtbetrachtung aller Leistungen oder Vergünstigungen, die der Gesetzgeber auf verschiedenen Gebieten für Kinder erbringt.
8Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. September 1998 - 8 C 25.97 -, BVerwGE 107, 188 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 29. August 2005 - 12 A 3380/02 -, Juris.
9Dass im vorliegenden Fall trotz der vielfältigen direkten oder - etwa über das Steuerrecht - indirekten Familienförderungen die Begrenzung der Geschwisterermäßigung auf den - gleichzeitigen - Besuch von Tageseinrichtungen i.S.d. § 1 GTK die Grenzen des gesetzgeberischen Spielraums bei der Gestaltung des Familienlastenausgleichs überschreitet, ist weder ersichtlich noch nur im Ansatz dargelegt.
10Soweit die Belastungen den Eltern und dem Kind nicht zumutbar sein sollten, sieht § 90 Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 3 GTK in der für das Jahr 2005 geltenden Fassung bzw. § 17 Abs. 3 Satz 4 GTK in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 vom 23. Mai 2006, GV NRW S. 197, vor, dass Elternbeiträge ganz oder teilweise erlassen werden sollen. Hierdurch wird gewährleistet, dass verfassungsrechtlich relevante Härten aufgefangen und dadurch die angesprochenen verfassungsrechtlichen Problemstellungen weitgehend entschärft werden. Ob eine Härte im vorgenannten Sinn vorliegt, ist jedoch nicht eine Frage des hier in Rede stehenden Festsetzungsverfahrens, sondern ist in einem von dem Festsetzungsverfahren zu trennenden, gesonderten Erlassverfahren zu klären, das in Bezug auf den im vorliegenden Verfahren in Rede stehenden Anspruchszeitraum, die Art des Bedarfs und den tatsächlichen Umfang der wirtschaftlichen Belastungen der Kläger noch nicht durchgeführt worden ist.
11Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 GKG.
12Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist rechtskräftig (§ 124a Abs.5 Satz 4 VwGO).
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