Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 A 3787/05
Tenor
Das angegriffene Urteil wird geändert:
Der Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 26. Februar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Mai 2004 wird aufgehoben, soweit ein Beitrag von mehr als 6.765,93 Euro festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen Kläger und Beklagter je zur Hälfte, die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.899,59 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2I.
3Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Im T. 54 in X. -H. (Gemarkung L. , Flur 4, Flurstücke 554 und 555). Das Grundstück ist seit den 60er Jahren mit einem Wohnhaus bebaut und wurde mittels einer Grundstückskläranlage entwässert. Hinsichtlich des Schmutzwassers ist es inzwischen an den rückwärtig des Grundstücks in der S. Straße im Jahre 2002/2003 errichteten Schmutzwasserkanal angeschlossen. Das Regenwasser wird auf dem Grundstück versickert. Insoweit wurde der Kläger durch Bescheid vom 14. April 2005 vom Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich des 2003 in der Straße Im T. verlegten Regenwasserkanals befreit. Mit Bescheid vom 26. Februar 2004 zog der Beklagte den Kläger zu einen Kanalanschlussbeitrag in Höhe von 9.665,52 Euro heran, wobei er den Beitragssatz für einen Vollanschluss in Höhe von 9,97 Euro zugrunde legte (Niederschlagswasserteilbeitrag 30 %) und das Grundstück mit einer Fläche von 969,46 m2 bis zur Tiefenbegrenzung von 40 m veranlagte. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte durch Bescheid vom 26. Mai 2004 zurück. Dagegen hat der Kläger Klage erhoben mit dem Antrag,
4den Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 26. Februar 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. Mai 2004 aufzuheben, soweit ein Beitrag von mehr als 3.364,36 Euro festgesetzt worden ist.
5Der Beklagte hat beantragt,
6die Klage abzuweisen.
7Wegen des weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils Bezug genommen (§ 130b Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung).
8Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene und rechtzeitig begründete Teilberufung des Klägers, mit dem er nunmehr lediglich die Veranlagung auch zu einem Beitrag für die Möglichkeit der Einleitung von Regenwasser angreift. Er trägt vor: Eine Beitragspflicht für die Möglichkeit der Einleitung von Regenwasser sei nicht entstanden, da der erforderliche wirtschaftliche Vorteil nicht geboten werde. Denn er, der Kläger, sei von dem satzungsrechtlich festgelegten Anschluss- und Benutzungszwang freigestellt. Ein Anschluss an den Kanal sei sogar nachteilig, weil dann entsprechende Kanalbenutzungsgebühren anfielen. Unabhängig davon werde der wirtschaftliche Vorteil nicht geboten, weil wegen des hängigen Geländes unverhältnismäßig hohe Kosten für den Anschluss an den Kanal Im T. anfallen würden, nämlich 27.000,-- Euro. Dabei sei unerheblich, ob das Wasser der vorderen Dachflächen im freien Gefälle zugeführt werden könne, denn der wirtschaftliche Vorteil beziehe sich auf die Einleitung des gesamten Regenwassers, nicht nur eines Teils.
9Der Kläger beantragt,
10das angegriffene Urteil zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 26. Februar 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. April 2004 aufzuheben, soweit darin ein Kanalanschlussbeitrag von mehr als 6.765,93 Euro festgesetzt wird.
11Der Beklagte tritt dem Berufungsbegehren entgegen und führt aus: Dem Kläger werde rechtlich und tatsächlich die vorteilsrelevante Anschlussmöglichkeit an den Regenwasserkanal in der Straße Im T. geboten. Rechtlich komme es dabei nicht darauf an, ob die gesamte Regenwassermenge eingeleitet werden könne. Der Anschluss sei auch zumutbar, da die angeblichen Anschlusskosten völlig überhöht seien. Der wirtschaftliche Vorteil bestehe darin, dass durch die öffentliche Entwässerungsanlage eine leistungsfähigere, sicherere und weniger störanfällige Entwässerung geboten werde als durch eine private Entwässerungsanlage, wodurch sich die Erschließungssituation des Grundstücks verbessere. Unerheblich sei, dass dem Kläger hinsichtlich des Anschluss- und Benutzungszwangs eine Befreiung erteilt worden sei. Diese stehe unter dem Vorbehalt des Widerrufs. Sie bedeute lediglich, dass bis auf weiteres von der Durchsetzung der Anschlusspflicht abgesehen werde. Aus der Vorschrift des § 51a des Landeswassergesetzes a.F. könne hinsichtlich der Beitragspflicht nichts hergeleitet werden. Zwar würde der wirtschaftliche Vorteil fehlen, wenn dem Kläger eine Abwasserbeseitigungspflicht ohne Anschluss an die Kanalisation auferlegt worden wäre. Das sei aber nicht der Fall, da § 51a Abs. 4 Satz 1 des Landeswassergesetzes a.F. bei einer Trennkanalisation gerade keine Abwasserbeseitigungspflicht des Grundstückseigentümers vorsehe.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der dazu beigezogenen Unterlagen Bezug genommen.
13II.
14Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
15Die zulässige Berufung ist begründet. Die zulässige Klage ist nämlich im noch berufungsbefangenen Umfange begründet, weil der angefochtene Beitragsbescheid insoweit rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Bescheid kann sich nicht auf § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) i.V.m. der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde X. vom 30. Dezember 1981 in der Fassung der 20. Nachtragssatzung vom 17. Dezember 2001 (BGS) stützen, denn die Beitragspflicht hinsichtlich des Niederschlagswassers ist nicht entstanden.
16Nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG NRW und § 5 Buchst a BGS entsteht die Kanalanschlussbeitragspflicht, sobald das Grundstück an die Entwässerungsanlage angeschlossen werden kann. Das konnte das Grundstück im Jahre 2003 nicht, als der Regenwasserkanal in der Straße Im T. verlegt wurde, da der Kläger als Grundstücksnutzungsberechtigter gemäß § 51a Abs. 1 Satz 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 des Landeswassergesetzes in der zu dieser Zeit gültigen Fassung (Bekanntmachung vom 25. Juni 1995, GV. NRW. S. 926 einschließlich der Änderungen bis zum Gesetz zur finanziellen Entlastung der Kommunen in Nordrhein-Westfalen vom 29. April 2003, GV. NRW. S. 254 - LWG a.F. -) verpflichtet war, das Niederschlagswasser vor Ort zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten. Bei einer solchen Verpflichtung entsteht keine Beitragspflicht für eine gemeindliche Entwässerungsanlage.
17Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Februar 2000 - 15 A 772/97 -, NVwZ-RR 2000, 719.
18Darüber hinaus schloss § 5 Abs. 2 der Entwässerungssatzung der Gemeinde X. vom 16. Dezember 1996 i.d.F. der 3. Nachtragssatzung vom 13. Mai 2003 (EWS) für diesen Fall ein Anschlussrecht aus.
19§ 51a LWG Abs. 1 und 2 a.F. regelte, dass Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals an die öffentliche Kanalisation angeschlossen wurden, in der beschriebenen Weise durch den Nutzungsberechtigten zu beseitigen war, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich war. Die Versickerung auf dem Grundstück war und ist hier möglich, wie sich aus der vom Beklagten erteilten Befreiung vom Anschlusszwang hinsichtlich des Niederschlagswassers ergibt.
20Die Niederschlagswasserbeseitigungspflicht des Klägers bestand unabhängig davon, ob alle Grundstücke dieses Entwässerungsgebietes eine Möglichkeit zu ortsnaher Beseitigung hatten. Das setzte § 51a Abs. 1 LWG a.F. nicht voraus, denn er betraf das Niederschlagswasser von "Grundstücken", nicht "eines Entwässerungsgebietes". Es wäre auch vom Zweck des § 51a LWG a.F., die dezentrale Niederschlagswasserbeseitigung zu fördern, unverständlich, wenn Nutzungsberechtigte von Grundstücken, bei denen die ortsnahe Niederschlagswasserbeseitigung möglich ist, nur deshalb von der Pflicht zur Beseitigung auf diese Weise ausgenommen würden, weil bei anderen Grundstücken eine solche Möglichkeit nicht besteht. Es mag unter Refinanzierungsaspekten für die Gemeinde ein maßgeblicher Gesichtspunkt sein, auch jene Grundstücke abgabenrechtlich zu erfassen, wenn wegen der Grundstücke ohne ortsnahe Niederschlagswasserbeseitigungsmöglichkeit ohnehin ein Kanal gebaut werden muss. Bei Schaffung des § 51a LWG a.F. hat der Gesetzgeber jedoch die Beseitigungspflicht nicht von solchen abgabenrechtlichen, sondern von ökologischen Gesichtspunkten der Wasserwirtschaft abhängig gemacht. Diese Entscheidung kann nicht im Wege der Auslegung verändert werden.
21Auch die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen des § 51a LWG a.F. lagen für das klägerische Grundstück vor. Es wurde mit dem Schmutzwasser erstmals 2002/2003, also nach dem Stichtag, an den Kanal in der S. Straße angeschlossen. Das und nicht etwa ein erstmaliger Anschluss mit dem Niederschlagswasser an die Kanalisation ist der maßgebliche Umstand, um die Beseitigungspflicht des Nutzungsberechtigten auszulösen. Ein Anschluss mit dem Niederschlagswasser kann nicht gemeint sein, da dies zu der sinnlosen Regelung führen würde, dass der Nutzungsberechtigte das Niederschlagswasser zu beseitigen hätte, sobald er sich mit dem Niederschlagswasser an die Kanalisation anschlösse, er also den getätigten und erst seine Beseitigungspflicht auslösenden Anschluss sofort wieder zu beseitigen hätte. Der Konzeption des § 51a LWG a.F. lag vielmehr die Überlegung zugrunde, dass die Niederschlagswasserbeseitigungspflicht für Grundstücke, die nach dem Stichtag - neben der hier nicht relevanten Variante erstmaliger abwasserproduzierender Nutzung durch Bebauung oder Befestigung - überhaupt erstmals entwässerungstechnisch erfasst werden, auf die Nutzungsberechtigten überwälzt werden sollte.
22Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Dezember 2006 - 15 A 2173/04 -, S. 15 des amtlichen Umdrucks.
23Verschont werden sollten also von dieser Pflicht die Nutzungsberechtigten derjenigen Grundstücke, die schon vor dem Stichtag abwasserproduzierend genutzt wurden und entwässerungstechnisch erfasst waren. Deren Situation, die durch die bis dahin bestehende alleinige Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinde geprägt war, wurde vom Gesetz als so schützenswert angesehen, dass eine Überwälzung der Niederschlagswasserbeseitigungspflicht auf diese Nutzungsberechtigten - mag sie auch wasserwirtschaftlich vom Gesetzgeber gleichwohl als wünschenswert angesehen worden sein - nicht für gerechtfertigt gehalten wurde. Damit unterfiel das klägerische Grundstück der genannten Regelung.
24Die Beseitigungspflicht des Klägers war nicht wegen § 51a Abs. 4 Satz 1 Satz 1 LWG a.F. ausgeschlossen. Danach war Niederschlagswasser, das ohne Vermischung mit Schmutzwasser in einer vorhandenen Kanalisation abgeleitet wurde, von der Verpflichtung nach Absatz 1 ausgenommen. Unzutreffend ist allerdings insoweit Nr. 3.2. des Runderlasses des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft "Niederschlagswasserbeseitigung gemäß § 51a des Landeswassergesetzes" vom 18. Mai 1998 (MBl. NRW 1998 S. 654, ber. S. 918), wonach diese Ausnahme nur für bereits am 1. Januar 1996 bestehende Abwasseranlagen gelten soll. Eine solche zeitliche Beschränkung auf einen Stichtag kann weder dem Wortlaut noch dem Sinn der Vorschrift entnommen werden.
25Darauf kommt es indessen nicht an, denn der Wortlaut der wörtlich zu nehmenden Vorschrift greift hier nicht ein: Es war und ist bis heute nicht der Fall, dass Niederschlagswasser des klägerischen Grundstücks ohne Vermischung mit Schmutzwasser in die vorhandene Kanalisation abgeleitet wird. Das Niederschlagswasser wurde und wird auf dem Grundstück versickert. Von der Beseitigungspflicht durch den Grundstückseigentümer sollte Niederschlagswasser aber immer nur dann ausgenommen sein, sobald es - tatsächlich - in eine vorhandene Trennkanalisation eingeleitet wurde, wann auch immer diese Trennkanalisation errichtet worden war. Durch ein solches Verständnis der Vorschrift war zum einen sichergestellt, dass die Gemeinde allen Grundstückseigentümern unabhängig vom Stichtag eine Niederschlagsentwässerung anbieten konnte. Zum anderen konnte aber durch entsprechende Fassung des satzungsrechtlichen Anschlussrechts sichergestellt werden, dass Grundstücke, die nach Auffassung der Gemeinde nicht in die Kanalisation entwässern sollten, mangels Anschlussrechts auch nicht angeschlossen wurden. Dieses Niederschlagswasser unterlag sodann wegen fehlender tatsächlicher Einleitung in die vorhandene Kanalisation der Beseitigungspflicht durch den Nutzungsberechtigten des Grundstücks. In § 51a Abs. 4 Satz 1 LWG a.F. war die Ausnahme von der Beseitigungspflicht des Grundstücksnutzungsberechtigten somit gekoppelt an den Umstand des tatsächlichen Einleitens in einen vorhandenen Regenwasserkanal. Demgegenüber ließ es Satz 2 der Vorschrift für eine Ausnahme von der Beseitigungspflicht des Nutzungsberechtigten bei einer näher bezeichneten Mischwasserkanalisation genügen, dass das Niederschlagswasser in diese Mischwasserkanalisation eingeleitet "werden soll". Nach diesem Regelungssystem kann also von einem in § 51a Abs. 4 Satz 1 LWG a.F. versteckt vorhandenen Stichtag, wie es die genannte Verwaltungsvorschrift meint, keine Rede sein.
26Daraus ergibt sich hier, dass die grundsätzlich durch den Anschluss an die Schmutzwasserkanalisation nach dem Stichtag ausgelöste Niederschlagswasserbeseitigungspflicht des Klägers nach 51a Abs. 2 LWG a.F. solange nach § 51a Abs. 4 Satz 1 LWG a.F. bestehen blieb, bis das Niederschlagswasser in eine vorhandene Trennkanalisation eingeleitet wurde. Da dies nie der Fall war, verblieb es bei der Niederschlagswasserbeseitigungspflicht des Klägers. Im übrigen versagte das Entwässerungsrecht der Gemeinde sogar dem Grundstückseigentümer, dem nach § 51a Abs. 2 Satz 1 LWG a.F. die Beseitigung des Niederschlagswassers oblag, ein Anschlussrecht (§ 5 Abs. 2 EWS). Damit konnte die Beitragspflicht allein durch die Existenz des betriebsbereiten Regenwasserkanals in der Straße Im T. nicht entstehen.
27An dieser Rechtslage fehlender Entstehung der Beitragspflicht hat die Fassung des Landeswassergesetzes in seiner heutigen Gestalt durch Gesetz vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 463) im vorliegenden Fall beitragsrechtlich nichts geändert, so dass auch nicht nachträglich die Beitragspflicht entstanden ist. Allerdings ist erneut ein Wechsel der Niederschlagswasserbeseitigungspflicht eingetreten. Während § 51a Abs. 2 Satz 1 LWG a.F. zu einem automatischen Übergang der damals allgemein bei der Gemeinde liegenden Abwasserbeseitigungspflicht auf den Nutzungsberechtigten am Grundstück führte, verbleibt es heute nach § 53 Abs. 1 Satz 1 LWG bei der Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinde. Der Nutzungsberechtigte hat das Abwasser der Gemeinde zu überlassen (§ 53 Abs. 1c Satz 1 LWG). Die Niederschlagsabwasserbeseitigungspflicht geht nach nunmehr geltendem Recht erst dann auf den Nutzungsberechtigten des Grundstücks über oder entsteht originär bei ihm, wenn die gemeinwohlverträgliche ortsnahe Niederschlagswasserbeseitigung der zuständigen Behörde nachgewiesen ist und die Gemeinde den Nutzungsberechtigten von der Überlassungspflicht freistellt (§ 53 Abs. 3a Satz 1 LWG). Dabei hat die Gemeinde den Nachweis der Gemeinwohlverträglichkeit der ortsnahen Niederschlagswasserbeseitigung zu führen, wenn die Bebaubarkeit des Grundstücks nach dem 1. Januar 1996 durch näher bestimmte baurechtliche Maßnahmen der Gemeinde begründet worden ist (§ 53 Abs. 3a Satz 3 LWG). In allen anderen Fällen hat der Nutzungsberechtigte den Nachweis zu führen (§ 53 Abs. 3a Satz 4 LWG). Die Gemeinde hat im Falle des Satzes 3 (nicht des Satzes 2, wie es infolge eines Redaktionsversehens im Gesetzestext heißt) den Nachweis rechtzeitig vor der Bebauung der Grundstücke mit der Abwasserbeseitigungsplanung vorzulegen (§ 53 Abs. 3a Satz 5 LWG).
28Nach dem im Rahmen der Ausschussberatung eingefügten heutigen Satz 2 der Vorschrift bleibt von der nach Satz 1 gegebenen, oben dargestellten Möglichkeit der Verlagerung der Niederschlagswasserbeseitigungspflicht auf den Nutzungsberechtigten des Grundstücks die Möglichkeit der Gemeinde unberührt, auf die Überlassung des Niederschlagswassers zu verzichten, wenn die Übernahme bereits erfolgt ist und eine ordnungsgemäße Beseitigung oder Verwendung des Niederschlagswassers durch den Nutzungsberechtigten sichergestellt ist. Nach der Begründung durch die diese Einfügung betreibenden Fraktionen soll damit die Anwendung der Befreiungsmöglichkeiten von der Überlassungspflicht und damit die Zielsetzung ortsnaher Niederschlagswasserbeseitigung gefördert werden.
29Vgl. LT-Drs. 13/6904, S. 95.
30Es handelt sich also um eine Erweiterung der vorstehend dargestellten Möglichkeit, die Niederschlagswasserbeseitigung durch die Nutzungsberechtigten der Grundstücke vornehmen zu lassen. Allerdings kann hier die Gemeinde nicht einseitig die Abwasserbeseitigungspflicht verschieben, da diese bei ihr verbleibt und sie lediglich auf die Überlassung des Abwassers verzichtet, wobei sie dies nur tun darf, wenn der Nutzungsberechtigte bereit und in der Lage ist, für eine ordnungsgemäße Beseitigung oder Nutzung des Niederschlagswassers zu sorgen.
31Beitragsrechtlich mag nunmehr grundsätzlich infolge der wieder bei der Gemeinde liegenden Abwasserbeseitigungspflicht und der Abwasserüberlassungspflicht des Nutzungsberechtigten mit der Anschlussmöglichkeit an einen gemeindlichen Kanal die Beitragspflicht entstehen, da wieder eine gesicherte Inanspruchnahmemöglichkeit hinsichtlich der gemeindlichen Entwässerungsanlage besteht.
32Dies gilt aber nicht für Konstellationen der vorliegenden Art, in denen die Niederschlagswasserbeseitigungspflicht gemäß § 51a Abs. 2 LWG a.F. beim Nutzungsberechtigten des Grundstücks lag, dieser eine entsprechende Abwasserbeseitigungsanlage auch erstellt hat und sodann die Niederschlagswasserbeseitigungspflicht nach neuem Recht wieder auf die Gemeinde übergegangen ist. Diese Konstellation zeichnet sich durch einen ständigen Wechsel der Abwasserbeseitigungspflicht kraft gesetzlicher Entscheidungen aus. Beitragsrechtlich fehlt es an der erforderlichen Gewährung des wirtschaftlichen Vorteils (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW).
33Der durch eine Möglichkeit des Anschlusses an die öffentliche Entwässerungsanlage gebotene wirtschaftliche Vorteil besteht bei Baulandcharakter aufweisenden Grundstücken in der Erhöhung des Gebrauchswertes dahin, dass erst durch die zur Inanspruchnahme gebotene Entwässerungsanlage eine bauliche Nutzung möglich wird bzw. - bei schon bebauten Grundstücken - dass eine nur provisorische Entwässerung durch eine endgültige und ordnungsgemäße Erschließung ersetzt wird.
34Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Juli 2006 - 15 A 2089/04 -, S. 14 des amtlichen Umdrucks; Urteil vom 2. März 2004 - 15 A 1151/02 -, KStZ 2004, 134 (135 f.).
35Hier führte die vom Kläger errichtete Niederschlagswasserbeseitigungseinrichtung unter Geltung des § 51a LWG a.F. zu einer endgültigen und ordnungsgemäßen Niederschlagswasserbeseitigung. Das Grundstück war also bereits endgültig und ordnungsgemäß hinsichtlich des Niederschlagswassers erschlossen, und wegen der Möglichkeit eines Verzichts auf die Abwasserüberlassung nach § 53 Abs. 3a Satz 2 LWG ist es auch gut möglich, ja angesichts der erteilten Befreiung sogar wahrscheinlich, dass es bei dieser Entwässerung in Zukunft bleibt. Somit wird durch die heute nach neuem Wasserrecht gebotene Möglichkeit des Anschlusses an die öffentliche Entwässerungsanlage dem klägerischen Grundstück nicht erstmals der wirtschaftliche Vorteil einer endgültigen und ordnungsgemäßen Erschließung im Hinblick auf die Niederschlagsentwässerung geboten, so dass dadurch auch die Beitragspflicht nicht ausgelöst wird. Das kann allenfalls durch tatsächlichen Anschluss geschehen.
36Somit wäre der angefochtene Kanalanschlussbeitragsbescheid aufzuheben, soweit er einen höheren Beitrag als den Schmutzwasserteilbeitrag festsetzt, also ab einer Höhe von 70 % von (9,97 Euro/Verteilungsanteil x 969,46 Verteilungsanteile) = 6.765,86 Euro. Da der Kläger nur eine Aufhebung im tenorierten Umfang begehrt, war diesem Klageantrag zu entsprechen (§§ 125 Abs. 1, 88 VwGO).
37Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.
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