Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 A 3787/05

Tenor

Das angegriffene Urteil wird geändert:

Der Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 26. Februar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Mai 2004 wird aufgehoben, soweit ein Beitrag von mehr als 6.765,93 Euro festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen Kläger und Beklagter je zur Hälfte, die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.899,59 Euro festgesetzt.


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