Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 A 3293/06
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 1.200 EUR festgesetzt.
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Gründe:
2Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter, §§ 87 a Abs. 2 und 3, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
3Der Antrag hat keinen Erfolg.
4Der Zulassungsantrag genügt nicht den Anforderungen, die nach § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO an die Geltendmachung und Darlegung von Berufungszulassungsgründen zu stellen sind.
5Nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des angefochtenen Urteils die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. "Dargelegt" im Sinne dieser Vorschrift ist ein Zulassungsgrund nur, wenn er zweifelsfrei vom Antragsteller benannt wird und konkret ausgeführt ist, warum dieser Zulassungsgrund vorliegen soll.
6Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2006 - 6 A 2040/05 - (Juris).
7Der Kläger bezeichnet keinen der in § 124 Abs. 2 VwGO eröffneten Zulassungsgründe. Er greift das Urteil des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der rechtlichen Würdigung und unter Berufung auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgserichts Rheinland-Pfalz an. Es ist aber nicht dargelegt, auf welchen der möglichen fünf Zulassungsgründe sich der Kläger stützen will. Da sich die Regelungsbereiche der Zulassungsgründe teilweise überschneiden und nach den vorgetragenen Angriffen zumindest die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und Nr. 4 VwGO in Betracht kämen, scheidet eine unzweifelhafte Zuordnung zu einem Zulassungsgrund aus, welche dessen ausdrückliche oder sinngemäße Benennung unter Umständen entbehrlich machen könnte.
8Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 40, 52 Abs. 1 GKG.
9Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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